{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-09-25", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00520_2025-09-25.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225312&W10_KEY=13955784&nTrefferzeile=68&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "4a7b002fa544a0a00a7655b3fa34090b"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2025.00520"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 25.09.2025  VB.2025.00520"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 25.09.2025  VB.2025.00520"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 25.09.2025  VB.2025.00520"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulhauszuteilung | [Aufgrund von Sanierungsarbeiten an einem Schulhaus ist der Schulraum im Norden der Gemeinde D zurzeit knapp. Der Sohn der Beschwerdef\u00fchrenden wurde daher f\u00fcr die 1. Klasse der Sekundarstufe in ein Schulhaus im S\u00fcden von D zugeteilt. Die Beschwerdef\u00fchrenden machen geltend, dies sei ihrem Sohn nicht zumutbar, da er unter anderem auf eine Beschulung in vertrauter Umgebung angewiesen sei.] Kein Anschein der Befangenheit eines Bezirksratsmitglieds, das in der Nachbarschaft der Beschwerdef\u00fchrenden wohnt und mit ihnen Teil einer Miteigent\u00fcmergemeinschaft f\u00fcr eine Privatstrasse ist (E. 3). Die Vorinstanz durfte in antizipierter Beweisw\u00fcrdigung auf die Befragung der Primarlehrerin von F verzichten, da dieser kein medizinisches oder psychologisches Fachwissen zu attestieren ist (E. 5.3.2). Den eingereichten Berichten einer Kinder\u00e4rztin und einer Neurofeedback-Therapeutin kommt mangels ausreichender Begr\u00fcndungsdichte kein hoher Beweiswert zu, weshalb die Vorinstanz in ihrer Beurteilung hiervon abweichen durfte, ohne ein schulpsychologisches Gutachten anzuordnen (E. 5.4.3). Ein Schulweg von 3,3 km und mit einem H\u00f6henunterschied von 60 m, der mit dem Fahrrad in 14 Minuten bew\u00e4ltigt werden kann, ist einem 13-J\u00e4hrigen grunds\u00e4tzlich zumutbar (E. 6.4). Die von den Beschwerdef\u00fchrenden vorgebrachten Gr\u00fcnde in der Person von F lassen den Schulweg nicht als unzumutbar erscheinen: Dass nebst der angeblichen k\u00f6rperlichen Unterentwicklung auch relevante kognitive Einschr\u00e4nkungen best\u00fcnden, ist nicht geltend gemacht (E. 6.5.1), und das Verlassen der \"vertrauten Umgebung\" ist bei einem \u00dcbertritt in eine andere Schulstufe unabdingbar (E. 6.5.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:30:24", "Checksum": "e2bcde0263034501ab8aa916edc07d58"}