{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-10-23", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00521_2025-10-23.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225373&W10_KEY=13955784&nTrefferzeile=36&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "71e36a9f027a3d93c262de5cb2fb13bb"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2025.00521"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 23.10.2025  VB.2025.00521"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 23.10.2025  VB.2025.00521"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 23.10.2025  VB.2025.00521"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zuteilung Schulhaus | Die Begr\u00fcndung des streitgegenst\u00e4ndlichen Zuteilungsentscheids ist nicht in allen Teilen schl\u00fcssig und \u00fcberzeugend (E. 5.2). Auf der anderen Seite machen die von den Beschwerdef\u00fchrenden f\u00fcr eine Umteilung ihrer Tochter ins Feld gef\u00fchrten pers\u00f6nlichen Gr\u00fcnde die angefochtene Schulzuteilung zwar nicht unzumutbar, in ihrer Gesamtheit kommt ihnen aber doch ein solches Gewicht zu, dass es an der Beschwerdegegnerin gelegen w\u00e4re, sich n\u00e4her mit dem Einzelfall zu befassen und die streitgegenst\u00e4ndliche Zuteilung schl\u00fcssig(er) zu begr\u00fcnden bzw. zu substanziieren (E. 5.3). Insgesamt hat die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen rechtswidrig ausge\u00fcbt, indem sie die Tochter der Beschwerdef\u00fchrer ins Schulhaus E eingeteilt hat bzw. an dieser Einteilung auch festhielt, nachdem die Beschwerdef\u00fchrenden ihre privaten Interessen an einer Umteilung dargelegt hatten und der Beschwerdegegnerin bekannt geworden war, dass mindestens zwei der 23 Kinder, die sie auf Beginn des Schuljahrs 2025/2026 der 1. Klasse im Schulhaus G zugeteilt hatte, eine andere Schule besuchen werden (E. 5.4). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:31:02", "Checksum": "78a8670141c3c4aa913b9479f7133b8b"}