{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-07-02", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00530_2026-07-02.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=226038&W10_KEY=15118570&nTrefferzeile=44&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7f20eeb7ec85c61c6ca73e5877e699a8"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "01:23:51", "Num": [" VB.2025.00530"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 02.07.2026  VB.2025.00530"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 02.07.2026  VB.2025.00530"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 02.07.2026  VB.2025.00530"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anordnung Baustopp (Terrainver\u00e4nderung und Umgebungsgestaltung) | Baustopp. Mit einem Baustopp wird vom Bauherrn verlangt, die Bauarbeiten zu unterbrechen. Er kann in der Regel nur verf\u00fcgt werden, wenn ein Bauherr massiv von den bewilligten Pl\u00e4nen abweicht oder ohne Bewilligung baut. Der Baustopp bleibt in Kraft, bis dem Bauherrn im Rahmen eines nachtr\u00e4glichen Bewilligungsverfahrens der Weiterbau bewilligt wird oder aber die Entfernung der bereits gebauten Teile verf\u00fcgt wird. In der Verf\u00fcgung ist der Umfang der verbotenen bzw. noch zul\u00e4ssigen Massnahmen genau zu umschreiben (E. 3.1.2).  Aus den Erw\u00e4gungen des Baurekursgerichts erhellt, dass das im vorliegenden Verfahren strittige Verbot seiner Auffassung nach allein die bewilligungspflichtigen Arbeiten im Zusammenhang mit dem Strom- und Wasseranschluss (\"Zweck, Werkleitungen zu ersetzen\") beschl\u00e4gt (E. 3.2.1). Der Baustopp erweist sich tats\u00e4chlich als zu weitgehend. Er ist nicht zul\u00e4ssig, soweit Umgebungsarbeiten generell verboten werden. Indes \u00fcberzeugen die Erw\u00e4gungen des Baurekursgerichts zum Kern des Baustopps. Wird der Baustopp demgem\u00e4ss auf seinen Kern reduziert, betreffen das vorliegende Verfahren und das mit Entscheid VB.2023.00750 vom Verwaltungsgericht beurteilte Verfahren in der Tat je unterschiedliche Streitgegenst\u00e4nde. Der im genannten Sinne zul\u00e4ssige, genaue Umfang des Baustopps muss im Dispositiv des angefochtenen Entscheids zum Ausdruck kommen (E. 3.2.2). Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2543", "Zeit UTC": "15.10.2026 01:23:51", "Checksum": "f70146912c1561a2f7fdaf1e05f7b66b"}