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VB.2025.00531
Urteil
der 2. Kammer
vom 26. November 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Drempetic.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch Firma C, Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. A. Die 1997 geborene türkische Staatsangehörige A heiratete am 17. September 2013 in ihrem Heimatland den dazumal im Kanton Zürich niedergelassenen türkischen Staatsangehörigen D (geb. 1989). Am 24. Oktober 2015 reiste sie in die Schweiz ein, wo ihr eine in den Folgejahren regelmässig verlängerte Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt wurde. Aus der Ehe ging die gemeinsame Tochter E (geb. 2016) hervor. Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 24. Februar 2022 wurde die Ehe von A mit D geschieden. Die Tochter E wurde unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen und die Obhut der Kindsmutter zugeteilt. In der Folge wurde die Aufenthaltsbewilligung von A gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG verlängert. Am 26. Dezember 2023 heiratete A in der Türkei ihren Landsmann B. B ist in der Türkei wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten: - Mit Urteil der Strafkammer des Obersten Berufungsgerichts von F vom 28. März 2011 wurde er der Freiheitsberaubung einer Person schuldig befunden und mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren bestraft. - Ebenfalls mit Urteil vom 28. März 2011 der 5. Strafkammer von F wurde B wegen qualifizierter Plünderung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. - Am 26. September 2012 verurteilte die 4. Strafkammer von F B aufgrund von Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr, 5 Monaten und 15 Tagen. Weiter wurde er mit gleichem Urteil aufgrund der Widersetzung gegen Beamte mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten bestraft. - Mit Urteil des zweiten Strafgerichts von F vom 8. Februar 2012 wurde B wegen absichtlicher Körperverletzung zu einer 6-monatigen Gefängnisstrafe sowie einer Geldstrafe von TL 3600 verurteilt. Dem Bescheid über die Strafzeitberechnung der Oberstaatsanwaltschaft F vom 2. Juli 2024 ist zu entnehmen, dass B am 14. August 2009 in der Türkei in Haft versetzt wurde. Seine ordentliche Haft hätte bis zum 16. September 2035 gedauert. Die Haftentlassung erfolgte aufgrund guter Führung bereits am 27. August 2022. Mit den Gesuchen vom 21. und 28. Februar 2024 ersuchten B und A um Erteilung einer Einreise- sowie einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich für B. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 13. August 2024 wies das Migrationsamt die entsprechenden Gesuche ab. B. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2024 ersuchten B und A um Wiedererwägung der Verfügung vom 13. August 2024. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, A sei schwanger und erwarte im Jahr 2025 ein Kind. Zudem legten sie eine Arbeitsbestätigung der G GmbH, für B bei. Das Migrationsamt trat auf das Wiedererwägungsgesuch am 18. März 2025 mangels wesentlich geänderter Sach- sowie Rechtslage nicht ein. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Vorinstanz am 5. August 2025 ab. III. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion leitete mit Schreiben vom 28. August 2025 das von A am 27. August 2025 eingereichte Gesuch um vorsorgliche Massnahme zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiter. Mit Beschwerde vom 26. August 2025 (Datum Poststempel: 29. August 2025) liessen B und A (nachfolgend: der/die Beschwerdeführer/-in; zusammen: die Beschwerdeführenden) dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid vom 5. August 2025 vollständig aufzuheben und auf das Gesuch einzutreten sowie dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Weiter sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Ferner wurde um eine Parteientschädigung ersucht und die Nachreichung weiterer Unterlagen sowie einer Beschwerdeergänzung angekündigt. Mit Präsidialverfügung vom 1. September 2025 stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die Suspensivwirkung der eingelegten Beschwerde dem Beschwerdeführer mangels vorbestehendem Anwesenheitsrecht kein prozedurales Aufenthaltsrecht zu verschaffen vermöge. Es wies daher das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab und wies den Beschwerdeführer an, die Schweiz umgehend zu verlassen. In derselben Verfügung setzte das Verwaltungsgericht der Rechtsvertreterin zudem eine Frist zur Nachreichung einer Vollmachtserklärung betreffend beide Beschwerdeführenden. Am 4. September 2025 reichte die Rechtsvertreterin die angeforderte Vollmachtserklärung nach. Mit Eingaben vom 9. und 11. September 2025 liessen die Beschwerdeführenden ihre Beschwerdeergänzung und weitere Unterlagen nachreichen. Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerdeschrift noch zu den nachgereichten Unterlagen vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 1.2 Das erneute Gesuch der Beschwerdeführenden vom 9. September 2025 um Gewährung des prozeduralen Aufenthalts wird mit dem heutigen Urteil gegenstandslos. 2. 2.1 Ist über ein Aufenthaltsrecht bereits rechtskräftig entschieden worden, kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch eingereicht werden. Das Stellen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00230, E. 4.1 [diesbezüglich bestätigt in BGr, 9. Februar 2015, 2C_644/2014, E. 1.3]; VGr, 20. Dezember 2023, VB.2023.00673). Ein neues Bewilligungsgesuch ist somit nur dann materiell zu behandeln, wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage (bei Dauersachverhalten) entscheidwesentlich geändert hat (BGE 146 I 185 E. 4.1; BGE 136 II 177 E. 2.2.1). Wesentlich ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn sie geeignet ist, ein anderes Ergebnis beim Entscheid in der Sache herbeizuführen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung. Die Veränderung eines einzelnen Elements, das bei der Abwägung im früheren Entscheid mitberücksichtigt wurde, führt noch nicht zwingend zu einer materiellen Prüfung des Gesuchs. Vielmehr geht es unter dem Blickwinkel eines Eintretensanspruchs vor erster Instanz einzig um die Frage, ob sich im rechtserheblichen Sachverhalt die Gewichte seit dem letzten Entscheid derart verschoben haben, dass im konkreten Fall ein anderer Ausgang realistischerweise in Betracht kommt (zum Ganzen VGr, 29. August 2024, VB.2024.00289, E. 2.2 mit Hinweisen). 2.2 Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 13. August 2024 verweigerte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, weshalb eine erneute Überprüfung der Bewilligungssituation nach dargelegter Rechtslage nur bei einer wesentlichen Veränderung der Sach- oder Rechtslage in Betracht kommt. Das Migrationsamt wies ihre damalige Verfügung mit der Begründung ab, dass B in den Jahren 2007 und 2008 erheblich straffällig geworden und deshalb zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, womit die Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 lit. b und c AIG erfüllt seien. Zwar verfüge seine Ehefrau über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz und könne sich grundsätzlich auf Art. 8 EMRK berufen, doch hätten die Eheleute nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, keine gemeinsamen Kinder und es bestünden keine zwingenden Gründe, das Eheleben in der Schweiz zu führen. Angesichts der Schwere und Vielzahl der begangenen Delikte sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer erst seit kurzer Zeit aus der Haft entlassen worden sei, überwiege das sicherheitspolizeiliche öffentliche Interesse an der Nichterteilung der Einreise- und Aufenthaltsbewilligung die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau. Der Beschwerdeführer habe sich zunächst im Heimatland zu bewähren, bevor zu einem späteren Zeitpunkt ein neues Gesuch geprüft werden könne. 2.3 Die Beschwerdeführenden begründen ihr Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen damit, dass die von ihm begangenen Straftaten aus den Jahren 2007 und 2008 stammten, als er erst 18 bzw. 19 Jahre alt gewesen sei. Aufgrund seiner guten Führung sei der Beschwerdeführer am 27. August 2022 vorzeitig aus dem Strafvollzug entlassen worden, wobei die Reststrafe hinfällig geworden sei. Seither sei er strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten, was bei der Beurteilung seines Gesuchs zu berücksichtigen sei. Die Delikte lägen mittlerweile rund 17 bis 18 Jahre zurück und der Beschwerdeführer habe sowohl während als auch nach der Haft sein Wohlverhalten gezeigt, weshalb die Legalprognose als günstig einzuschätzen sei. Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, der Beschwerdeführer verfüge über enge familiäre Bindungen in der Schweiz, namentlich zu seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind. Eine Verweigerung der Einreise widerspräche dem Kindeswohl, da die Anwesenheit des Vaters für die Betreuung und Unterstützung der Familie von wesentlicher Bedeutung sei. Die Ehe der Beschwerdeführenden bestehe seit dem 26. Dezember 2023. In seiner Verfügung vom 13. August 2024 habe das Migrationsamt festgehalten, dass eine Einreise frühestens am 23. Dezember 2026 möglich sei, während die Vorinstanz erst eine Einreise ab August 2027 für möglich erachte. Dies würde zur Folge haben, dass das Kind die prägenden ersten Lebensjahre ohne seinen Vater verbringen müsse. Zudem verweisen die Beschwerdeführenden auf die im gemeinsamen Haushalt lebende Tochter der Beschwerdeführerin aus erster Ehe, welche seit November 2022 infolge eines Sehverlusts in besonderem Masse betreuungsbedürftig sei. Der leibliche Vater des Kindes wohne in H und komme seinen Betreuungs- und Besuchspflichten nur unregelmässig nach, indem er seine Tochter lediglich sporadisch besuche und sich kaum an ihrer Pflege beteilige. Die Beschwerdeführerin sei berufstätig und trage die Hauptverantwortung für beide Kinder sowie deren finanzielle Versorgung. Ohne die Unterstützung des Beschwerdeführers sei eine kontinuierliche und kindsgerechte Betreuung, insbesondere der sehbehinderten Tochter, nicht gewährleistet. Nach Auffassung der Beschwerdeführenden überwiege unter diesen Umständen das private Interesse an der Einreisebewilligung das öffentliche Interesse an deren Verweigerung. Den lange zurückliegenden Straftaten dürfe keine massgebliche Bedeutung mehr beigemessen werden, zumal sie im jungen Erwachsenenalter und innerhalb eines kurzen Zeitraums begangen worden seien. Angesichts des seitherigen Wohlverhaltens und der besonderen familiären Belastungssituation sei das öffentliche Interesse an einer weiteren Trennung der Familie als gering einzustufen. 2.4 2.4.1 Die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Umstände vermögen keine wesentliche Änderung der Verhältnisse seit Erlass der Verfügung des Migrationsamts vom 13. August 2024 aufzuzeigen, welche geeignet wäre, ein anderes Ergebnis beim Entscheid in der Sache herbeizuführen, und daher ein Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch gebieten würde. In der genannten Verfügung wurde das sicherheitspolizeilich begründete öffentliche Interesse an der Nichterteilung der Einreisebewilligung höher gewichtet als das private Interesse der Beschwerdeführenden an einem Zusammenleben in der Schweiz. Daran ist weiterhin festzuhalten. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festhielt, hat der Beschwerdeführer in der Türkei nebst mehreren geringfügigeren Delikten auch schwerwiegende Straftaten wie Freiheitsberaubung und qualifizierte Plünderung begangen, wofür er zu Freiheitsstrafen von über 26 Jahren verurteilt wurde. Damit erfüllte er die Widerrufsgründe gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b und c sowie Art. 63 Abs. 1 lit. a und b AIG. Zwar wurde der Beschwerdeführer am 27. August 2022 aufgrund guter Führung vorzeitig aus dem Strafvollzug entlassen und ist seither nicht erneut straffällig geworden. Indessen ist zu berücksichtigen, dass seit der Haftentlassung des Beschwerdeführers erst rund drei Jahre vergangen sind. Zwischen den Tatbegehungen in den Jahren 2007 und 2008 und seiner Inhaftierung im August 2009 befand sich der Beschwerdeführer lediglich für ein Jahr in Freiheit, wobei er in dieser Zeit bereits Gegenstand einer Strafuntersuchung war. Aus dieser kurzen Phase kann daher nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Von einer biografischen Kehrtwende kann zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht ausgegangen werden. Einem Wohlverhalten im Strafvollzug und/oder unter dem Druck eines hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens kommt praxisgemäss eine untergeordnete Bedeutung zu (VGr, 2. September 2021, VB.2021.00134, E. 5.3.3 mit Hinweisen). Zudem ist das öffentliche Interesse an der Fernhaltung einer ausländischen Person, die eine schwerwiegende Straftat begangen hat – insbesondere im Bereich der Gewaltkriminalität –, von besonderem Gewicht. Ein auch nur geringfügiges Restrisiko künftiger Straftaten darf hierbei nicht hingenommen werden (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.2; 139 I 31 E. 2.3.2). Bei der Beurteilung der zukünftigen Legalprognose ausländerrechtlicher Natur gelten strengere Massstäbe als im strafrechtlichen Sanktionsrecht (vgl. BGr, 23. Juli 2012, 2C_1026/2011 E. 4.2). Für ausländische Personen, die – wie der Beschwerdeführer – nicht unter das Freizügigkeitsabkommen fallen, ist bei der aufenthaltsrechtlichen Beurteilung nicht allein auf das Risiko einer Rückfälligkeit abzustellen. Vielmehr sind auch generalpräventive Erwägungen zu berücksichtigen (vgl. BGr, 8. Juni 2017, 2C_1133/2016, E. 4.1). Wie bereits die Vorinstanz in ihrem Entscheid die bundesgerichtliche Rechtsprechung korrekt zitierte, besteht im ausländerrechtlichen Kontext ein Anspruch auf Neubeurteilung erst, wenn sich die betroffene Person während einer angemessenen Zeitdauer – in der Regel von etwa fünf Jahren – im Ausland bewährt hat (vgl. BGr, 8. Mai 2020, 2C_13/2020, E. 5.2.2; 9. Januar 2018, 2C_650/2017, E. 2.3; 30. Mai 2017, 2C_253/2017, E. 4.3). Wie bereits dargelegt, kann von einer solchen stabilen Bewährung im Heimatland im vorliegenden Fall derzeit keine Rede sein. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Delikte zeitlich rund 17 Jahre zurückliegen. Entscheidend ist einzig die Dauer des beanstandungsfreien Verhaltens nach Verbüssung der langjährigen Freiheitsstrafe. Ein Anspruch der Beschwerdeführenden auf Neubeurteilung wegen Zeitablaufs besteht mithin nicht. 2.4.2 Fraglich ist, ob die seitens der Beschwerdeführenden geltend gemachten Umstände, namentlich die Geburt des gemeinsamen Kindes sowie der Sehverlust der Tochter aus erster Ehe, eine grundlegende Veränderung der tatsächlichen Umstände bewirkten und damit einen Anspruch auf ("ausserperiodische") Überprüfung des Gesuchs vom 10. Dezember 2024 entstehen liessen (vgl. BGer, 4. November 2024, 2C_189/2024, E. 6.3). Dies ist zu verneinen: Inwieweit der Ehefrau eine Ausreise in die Türkei tatsächlich zugemutet werden kann, kann dabei offenbleiben. Wie nachfolgend dargelegt, sind die veränderten Verhältnisse nicht geeignet, den Eingriff in das Recht auf Familienleben nunmehr als unverhältnismässig erscheinen zu lassen, selbst wenn die Zumutbarkeit der Ausreise der Ehefrau des Beschwerdeführers verneint werden sollte. Das private Interesse des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau wird dadurch relativiert, dass die eheliche Beziehung erst nach der Verurteilung des Beschwerdeführers und dem Strafvollzug entstanden ist. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau mussten somit von Beginn weg damit rechnen, dass ein Ehegattennachzug des Beschwerdeführers in die Schweiz nicht möglich sein wird. Soweit sie nun auf die Geburt des gemeinsamen Kindes im Jahr 2025 verweisen, handelt es sich zwar um eine neue, jedoch nicht um eine wesentlich geänderte Sach- oder Rechtslage. Da die Ehefrau bereits über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt, konnte der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Familiennachzug bereits unabhängig von der Geburt des Kindes geltend machen. Die Prüfung des Schutzes des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK ist zudem bereits in der Verfügung des Migrationsamts vom 13. August 2024 erfolgt. Wie erwähnt, stellt die Geburt des gemeinsamen Kindes zwar eine neue, aber keine wesentliche Tatsache dar. Denn sie erscheint nicht geeignet, zu einem anderen Ausgang der Interessenabwägung zu führen und die öffentlichen hinter die privaten Interessen zurücktreten zu lassen. Zwar kann der Beschwerdeführer gegenwärtig die Beziehung zu seinem Kind und zur Beschwerdeführerin nicht wie im Rahmen eines bewilligten Aufenthalts in der Schweiz pflegen; es ist ihm jedoch zuzumuten, den Kontakt vorerst im Rahmen von Besuchsaufenthalten und mit modernen Kommunikationsmitteln zu wahren. 2.4.3 Im Übrigen geht auch die Argumentation der Beschwerdeführenden fehl, wonach das Migrationsamt eine Trennung der Familie beabsichtige. Den Beschwerdeführenden war spätestens seit dem abschlägigen Entscheid vom 13. August 2024 bewusst, dass dem Beschwerdeführer vorerst keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden würde. Gleichwohl entschieden sie sich in Kenntnis dieser Rechtslage für die Gründung einer Familie und nahmen damit bewusst in Kauf, dass das Kind seine ersten Lebensjahre ohne den Vater in der Schweiz verbringen würde. Diese Entscheidung erfolgte freiwillig und liegt in der Eigenverantwortung der Beschwerdeführenden. Dabei ist zwar positiv zu würdigen, dass der Beschwerdeführer sich während der Arbeitszeit der Kindsmutter und seines hiesigen Besuches um die Kinder bemüht. Dennoch begründet auch dies keinen Umstand, der eine wesentliche Änderung der Verhältnisse darstellt und ein Eintreten auf das Gesuch rechtfertigen könnte. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass seit der letzten Verfügung keine neue wesentliche Tatsache vorliegt und sich die Verhältnisse im relevanten Zeitraum nicht entscheidend verändert haben. Das sicherheitspolizeilich begründete öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers überwiegt nach wie vor das private Interesse der Beschwerdeführenden und ihres Kindes an seiner Einreise. Der Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Rechtsgut ist gestützt auf Art. 8 Ziff. 2 EMRK zulässig und verhältnismässig, da er dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dient. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 3. 3.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). 3.2 Die Beschwerdeführenden ersuchen wie bereits vor der Vorinstanz um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren. 3.2.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. 3.2.2 Nach dargelegter Sach- und Rechtslage erscheinen die Begehren der Beschwerdeführenden offensichtlich aussichtslos und ist ihnen die unentgeltliche Rechtspflege unabhängig von ihrer finanziellen Lage zu verweigern. Das Gesuch wäre im Übrigen ohnehin abzuweisen, da die rechtskundig vertretenen Beschwerdeführenden – wie bereits vor Vorinstanz – ihre behauptete Mittellosigkeit nicht belegt haben. 4. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 4. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an: |