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Geschäftsnummer: VB.2025.00536  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.11.2025
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA


[Der Beschwerdeführer heiratete eine EU-Bürgerin und reiste einen Tag nach der Heirat in die Schweiz ein, wo beide einen unbefristeten Arbeitsvertrag abschlossen und eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhielten. Die Ehegattin gab ihre Erwerbstätigkeit zwei Monate nach Stellenantritt auf. Sie ist wieder in ihr Heimatland zurückgekehrt und die Ehegatten sind mittlerweile geschieden.] Die Ehe des Beschwerdeführers ist gescheitert und die Ehegatten sind geschieden. Damit entfallen allfällige Ansprüche aus dem konventions- und verfassungsmässig geschützten Recht auf Familienleben in Bezug auf die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau (E. 2.2). Die Ehegatten waren im Zeitpunkt, als die Ex-Ehegattin in ihr Heimatland zurückgekehrt ist, nicht getrennt. Folglich bestand im relevanten Zeitpunkt keine originäre Anspruchsberechtigung, von welcher sich die (potenzielle) Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers nach Art. 50 Abs. 1 AIG ableitet. Damit hat der Beschwerdeführer keinen freizügigkeitsrechtlichen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz mehr und ergibt sich auch aus den Bestimmungen des AIG kein Aufenthaltsanspruch. (E. 3.3). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
- keine -
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2025.00536

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 26. November 2025

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin Linda
Rindlisbacher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1995, Staatsangehöriger von Nordmazedonien, heiratete am 18. März 2021 in Nordmazedonien die bulgarische Staatsangehörige C, geboren 1997. Am Folgetag reisten die Eheleute in die Schweiz ein, wo beide per 1. April 2021 je einen unbefristeten Arbeitsvertrag abschlossen, A mit der D GmbH in F (heute: E GmbH) und C mit der Stellenvermittlungsfirma G AG in F. Am 23. März 2021 wurde C eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur unselbständigen Erwerbstätigkeit mit Gültigkeit bis 18. März 2026 erteilt. A erhielt am 18. Mai 2021 im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit gleicher Gültigkeitsdauer.

Im Rahmen der Überprüfung des Anwesenheitsrechts von C durch das Migrationsamt gab diese mit Schreiben vom 18. November 2024 bzw. 6. Januar 2025 an, dass sie ihre Erwerbstätigkeit zwei Monate nach Stellenantritt per 31. Mai 2021 aufgegeben habe. Sie habe die Arbeit als sehr schwierig empfunden, insbesondere weil die Arbeitszeiten aufgrund Covid-19 unregelmässig gewesen seien. Aufgrund ihrer begrenzten Deutschkenntnisse und der Zeit von Covid-19 sei es schwierig gewesen, eine stabile Arbeitsstelle mit garantierten Arbeitszeiten zu finden. Seit ihrer Stellenaufgabe komme ihr Ehemann für ihren Lebensunterhalt auf.

Mit Verfügung vom 11. April 2025 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA der Eheleute A-C und ordnete unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall an, dass sie das schweizerische Staatsgebiet bis 10. Juli 2025 über einen permanent besetzten Grenzposten zu verlassen hätten.

Nach Angaben von A verliess C die Schweiz Ende November 2024 und kehrte nach Bulgarien zurück. Mit Urteil eines nordmazedonischen Gerichts vom 23. Mai 2025 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden.

II.  

Den gegen die Verfügung vom 11. April 2025 erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 5. August 2025 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war, und setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 5. November 2025.

III.  

Am 2. September 2025 erhob A Beschwerde und beantragte dem Verwaltungsgericht, es sei ihm in Aufhebung der Ziffern I und II des Entscheids der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 5. August 2025 und in Aufhebung der Verfügung des Migrationsamts vom 11. April 2025 die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. wieder zu erteilen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Während die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1  

2.1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur insoweit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. Angehörige aus EU-Staaten dürfen hierbei nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden (Art. 2 FZA).

2.1.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA haben die Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Es handelt sich dabei um ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht des Ehegatten, das dazu bestimmt ist, durch Ermöglichung des gemeinsamen Familienlebens die Wirksamkeit der Freizügigkeit der EU-Angehörigen sicherzustellen und das nur so lange dauert, als das originäre Aufenthaltsrecht des EU-Angehörigen besteht. Wenn dieser nicht mehr im Gastland lebt oder wenn die anspruchsvermittelnde Ehe aufgelöst oder die Berufung darauf rechtsmissbräuchlich ist, kann die abgeleitete Bewilligung des Drittstaatsangehörigen mangels Fortdauerns der Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP, vormals Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs [VEP]) in Verbindung mit Art. 62 lit. d AIG (Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung) widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1).

2.1.3 Weil nur das intakte (Familien-)Eheleben durch Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) geschützt wird, entfällt bei einer nur noch formell aufrechterhaltenen, inhaltsleeren Ehe zudem auch ein grundrechtlicher Aufenthaltsanspruch aus dem Recht auf Familienleben in Bezug zur Beziehung zur Ehefrau.

2.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die Ehe des Beschwerdeführers gescheitert ist und die Ehegatten seit 23. Mai 2025 geschieden sind. Damit entfallen allfällige Ansprüche aus dem konventions- und verfassungsmässig geschützten Recht auf Familienleben in Bezug auf die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau.

3.  

3.1 Zu prüfen ist, ob ihm ein nacheheliches Aufenthaltsrecht zusteht. Der nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt, richtet sich aber aufgrund des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA grundsätzlich nach den Bestimmungen, die für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern gelten (vgl. BGE 144 II 1 E. 4.7). Nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (in der vorliegend nach Art. 126g AIG massgeblichen, am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Fassung) besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Art. 42, 43 oder 44, der Kurzaufenthaltsbewilligung nach Art. 45 in Verbindung mit Art. 32 Abs. 3 oder auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme nach Art. 85c Abs. 1 AIG fort, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind. Die beiden Voraussetzungen nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (Ablauf der Dreijahresfrist und Integration) müssen kumulativ erfüllt sein, um einen Bewilligungsanspruch zu begründen (BGE 140 II 289 E. 3.5.3; Urteil 2C_145/2022 vom 6. April 2022 E. 6.1 mit Hinweisen).

Der Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 AIG knüpft an die Voraussetzungen von Art. 42, 43, 44, 45 oder 85c Abs. 1 AIG an. Er setzt damit im Grundsatz voraus, dass der Ehegatte, von dem die Aufenthaltsbewilligung abgeleitet werden soll, über das Schweizer Bürgerrecht, eine Niederlassungsbewilligung, eine Aufenthaltsbewilligung, eine Kurzaufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfügt oder in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden ist (vgl. BGE 144 II 1 E. 4.3).

Reist der originär aufenthaltsberechtigte Ehegatte während der Dauer der Ehegemeinschaft aus der Schweiz aus, verliert der andere Ehegatte den abgeleiteten Rechtsanspruch auf Verlängerung seiner Bewilligung. Dasselbe gilt für den Fall des Verlusts der Niederlassungsbewilligung infolge Widerrufs gemäss Art. 63 AIG (BGr, 30. April 2025, 2C_16/2024, E. 5.2.1; vgl. auch BGE 140 II 129 E. 3.4). In dem Zeitpunkt, in dem die Ehe oder Familiengemeinschaft aufgelöst wird, muss also eine originäre Anspruchsberechtigung bestehen, aus der sich der Anspruch nach Art. 50 AIG ableitet. Vor diesem Zeitpunkt darf weder der originäre Anspruch widerrufen worden noch der originär berechtigte Ehegatte (freiwillig) aus der Schweiz ausgereist sein (BGr, 27. Juni 2025, 2C_214/2025, E. 4.3). Hielt sich der originär berechtigte Ehegatte im Zeitpunkt der Trennung in der Schweiz auf, besteht der abgeleitete Anspruch nach Art. 50 AIG folglich unabhängig davon weiter, ob der originäre Anspruch nach der Trennung allenfalls durch Ausreise oder Widerruf erloschen ist (BGr, 30. April 2025, 2C_16/2024, E. 5.2.1). 

3.2 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Beschwerdeführer könne sich nicht auf Art. 50 AIG berufen. Die separat verfassten Schreiben der Ehegatten vom 6. Januar bzw. 7. April 2025 liessen darauf schliessen, dass die Ehegemeinschaft bei der Ausreise der Ehefrau im November 2024 noch bestanden habe. Davon ausgehend sei die Ausreise der Ehefrau während der Ehegemeinschaft erfolgt, womit ein Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ausser Betracht falle. Doch selbst wenn die Ausreise nach bzw. mit der Trennung erfolgt sei, habe die Ehegattin zu diesem Zeitpunkt ohnehin über keine Aufenthaltsberechtigung verfügt, da sie mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach nur zwei Monaten keine Arbeitnehmereigenschaft erlangt bzw. die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA nie erfüllt habe. Es könne offenbleiben, ob die Ehegattin zusätzlich mittels Eingehens eines Scheinarbeitsverhältnisses den Widerrufsgrund nach Art. 23 Abs 1 VFP in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG gesetzt habe. Sodann ergebe sich für die Ehegattin auch nicht aus Art. 24 Anhang I FZA eine originäre Anwesenheitsberechtigung. Der Beschwerdeführer verfüge als Drittstaatsangehöriger über ein von seiner Ehefrau als EU-Staatsangehörige abgeleitetes Aufenthaltsrecht EU/EFTA. Nachdem der Ehegattin nie ein originäres Aufenthaltsrecht EU/EFTA zugekommen sei, habe sie dem Beschwerdeführer auch kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht verschaffen können. Sie habe die finanziellen Mittel des Beschwerdeführers nicht in Anspruch nehmen können, um den erwerbslosen Aufenthalt zu begründen (vgl. BGr, 7. Juni 2022, 2C_1018/2021, E. 6.4 f.).

3.3 Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass und inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung auf falschen Tatsachen beruhen soll. Für das Verwaltungsgericht besteht vorliegend kein Anlass, von der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz abzuweichen und weitere Abklärungen vorzunehmen. Es ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Ehegatten im Zeitpunkt, als die Ex-Ehegattin in ihr Heimatland zurückgekehrt ist, nicht getrennt waren. Folglich bestand im relevanten Zeitpunkt keine originäre Anspruchsberechtigung, von welcher sich die (potenzielle) Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers nach Art. 50 Abs. 1 AIG ableiten könnte. Der Beschwerdeführer kann sich demnach nicht mehr auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG berufen, weshalb es sich erübrigt, die weiteren Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung zu prüfen (vgl. BGr, 7. Juni 2022, 2C_1018/2021, E. 8.3). Damit hat der Beschwerdeführer keinen freizügigkeitsrechtlichen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz mehr und ergibt sich auch aus den Bestimmungen des AIG kein Aufenthaltsanspruch.

3.4 Bei dieser Sachlage muss nicht weiter geprüft werden, ob die Anstellung der Ex-Ehegattin als Gebäudereinigerin während nur zwei Monaten überhaupt geeignet gewesen wäre, die Arbeitnehmereigenschaft zu begründen und ob das Arbeitsverhältnis fingiert oder jedenfalls lediglich zur Ermöglichung des Familiennachzugs (des Beschwerdeführers) eingegangen wurde. Weiter kann vorliegend offenbleiben, ob die Ex-Ehegattin die finanziellen Mittel des Beschwerdeführers in Anspruch nehmen konnte, um den erwerbslosen Aufenthalt gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA zu begründen. Infolgedessen muss auch nicht auf den gerügten Widerspruch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich eingegangen werden.

4.  

Auch die Schlussfolgerung von Beschwerdegegner und Vorinstanz, dem Beschwerdeführer im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, ist nicht rechtsverletzend. Dies gilt auch hinsichtlich der Verneinung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (vgl. Art. 31 Abs. 1 VZAE). Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 26 Jahren in die Schweiz ein und lebt seit rund vier Jahren in der Schweiz. Es sind keine Gründe erkennbar, weshalb es dem jungen und gesunden Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, in Nordmazedonien zu leben.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 14 VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 14 N. 6, 11 und 16). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Sicherheitsdirektion;
c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).