{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-11-26", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00536_2025-11-26.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225476&W10_KEY=13955780&nTrefferzeile=84&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "51a45784f80a3563c501223f81b872bc"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2025.00536"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 26.11.2025  VB.2025.00536"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 26.11.2025  VB.2025.00536"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 26.11.2025  VB.2025.00536"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Der Beschwerdef\u00fchrer heiratete eine EU-B\u00fcrgerin und reiste einen Tag nach der Heirat in die Schweiz ein, wo beide einen unbefristeten Arbeitsvertrag abschlossen und eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhielten. Die Ehegattin gab ihre Erwerbst\u00e4tigkeit zwei Monate nach Stellenantritt auf. Sie ist wieder in ihr Heimatland zur\u00fcckgekehrt und die Ehegatten sind mittlerweile geschieden.] Die Ehe des Beschwerdef\u00fchrers ist gescheitert und die Ehegatten sind geschieden. Damit entfallen allf\u00e4llige Anspr\u00fcche aus dem konventions- und verfassungsm\u00e4ssig gesch\u00fctzten Recht auf Familienleben in Bezug auf die Beziehung des Beschwerdef\u00fchrers zu seiner Ehefrau (E. 2.2). Die Ehegatten waren im Zeitpunkt, als die Ex-Ehegattin in ihr Heimatland zur\u00fcckgekehrt ist, nicht getrennt. Folglich bestand im relevanten Zeitpunkt keine origin\u00e4re Anspruchsberechtigung, von welcher sich die (potenzielle) Anspruchsberechtigung des Beschwerdef\u00fchrers nach Art. 50 Abs. 1 AIG ableitet. Damit hat der Beschwerdef\u00fchrer keinen freiz\u00fcgigkeitsrechtlichen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz mehr und ergibt sich auch aus den Bestimmungen des AIG kein Aufenthaltsanspruch. (E. 3.3). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:38:06", "Checksum": "1da9d94be6a99520837d3df78fc2c6fc"}