{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-10-23", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00540_2025-10-23.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225379&W10_KEY=13955784&nTrefferzeile=32&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e8f7bfe400e785997b9338657d18e787"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2025.00540"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 23.10.2025  VB.2025.00540"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 23.10.2025  VB.2025.00540"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 23.10.2025  VB.2025.00540"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulhauszuteilung | [Die Beschwerdef\u00fchrenden beanstanden die Zuteilung ihres Sohnes zu einem Schulhaus ausserhalb des Einzugsgebiets ihres Wohnorts und beantragen die Zuteilung zu dem mehrere hundert Meter n\u00e4her gelegenen Schulhaus.] Der Schulweg betr\u00e4gt 994 m bei einem H\u00f6henunterschied von 39 m und ist in rund 20 Minuten Gehzeit zu bew\u00e4ltigen. Der Schulweg ist nicht besonders gef\u00e4hrlich und dem Sohn ohne Weiteres zumutbar (E. 4.1). Der Schulweg erweist sich auch in subjektiver Hinsicht als zumutbar. Die geltend gemachte Angstst\u00f6rung bzw. der Gesundheitszustand des Sohnes ist auch unter Ber\u00fccksichtigung des eingereichten Arztberichts nicht hinreichend belegt bzw. vermag keine Unzumutbarkeit zu begr\u00fcnden (E. 4.2.2). Die behaupteten Erschwerungen im Familienalltag und in der Familienorganisation werden von den Beschwerdef\u00fchrenden nicht gen\u00fcgend substanziiert (E. 4.2.3). Die Beschwerdegegnerin hat das Datum des Zuzugs (des Kinds bzw. der jeweiligen Familie) in das Einzugsgebiet als Kriterium f\u00fcr die Zuteilung des Sohnes angewendet, was sich als sachlich erweist (E. 4.3.1). F\u00fcr die von der Zuteilung der anderen betroffenen Kinder abweichende Zuteilung konnte die Beschwerdgegnerin sachliche Gr\u00fcnde dartun, weshalb dieses Vorgehen nicht zu beanstanden ist (E. 4.3.1). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:31:08", "Checksum": "91a09b3ea9af6368d23f48b278eebb9d"}