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VB.2025.00542
Urteil
der 2. Kammer
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Familiennachzug bzw. Kantonswechsel (2. Rechtsgang), hat sich ergeben: I. A. C, geboren am 24. Juni 2009, ist kasachische Staatsangehörige. Ihr Vater, A, ist im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich und arbeitet seit elf Jahren für die D AG in F. Mit Verfügung vom 6. August 2014 wurde ihr im Rahmen eines Familiennachzugsgesuchs eine Einreisebewilligung für die Schweiz erteilt. Gemeinsam mit ihrer Mutter E und ihrem Halbbruder reiste C am 20. Oktober 2014 in die Schweiz ein. Daraufhin wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche zuletzt bis 23. September 2016 verlängert wurde. Nach der Trennung der Eltern kehrte C mit ihrer Mutter und ihrem Halbbruder am 31. März 2016 nach Kasachstan zurück. Die Ehe A/E wurde am 27. April 2016 geschieden. Am 5. November 2020 stellte A ein Familiennachzugsgesuch für C. Mit Verfügung vom 6. April 2021 wies das Migrationsamt das Gesuch um Einreise zum Verbleib beim Vater ab, weil die Frist für den Nachzug abgelaufen sei und keine wichtigen Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen würden. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 5. April 2023 stellte der Vater ein neues Gesuch um Nachzug seiner Tochter. Das Migrationsamt wies das neue Gesuch am 3. August 2023 ab. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen erhobenen Rekurs am 21. Dezember 2023 ebenfalls ab. B. Dagegen gelangte A am 1. Februar 2024 an das Verwaltungsgericht. Im Rahmen der Beschwerde reichte er eine Verfügung des Migrationsamts I vom 15. Januar 2024 ein, mit welcher C ein Visum zur Einreise in die Schweiz ausgestellt wurde, um am Institut G eine gymnasiale Ausbildung zu absolvieren. Am 29. Januar 2024 wurde C vom Kanton I eine Aufenthaltsbewilligung zur Ausbildung erteilt. Mit Urteil vom 29. Mai 2024 (VB.2024.00060) erwog das Verwaltungsgericht, dass gewichtige Gründe, gemäss welchen die Mutter nicht mehr für ihre Tochter sorgen könnte, nicht geltend gemacht worden seien. Insbesondere stelle auch die Straffälligkeit des Stiefvaters keine wesentliche neue Tatsache dar, welche die Betreuungssituation im Heimatland unzumutbar erscheinen liesse. Somit habe sich die Sachlage im Vergleich zu den Verhältnissen bei der Erstbeurteilung nicht in einer Art und Weise geändert, dass ein anderes Ergebnis realistischerweise in Betracht gekommen wäre. Damit hätte das Migrationsamt auf das erneute Gesuch des Beschwerdeführers vom 5. April 2023 gar nicht eintreten dürfen und wäre von der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion nur noch die Eintretensfrage zu überprüfen gewesen. Nach dem Rekursentscheid habe sich die Sachlage jedoch massgeblich geändert, habe doch der Kanton I der Tochter des Beschwerdeführers im Januar 2024 eine Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der gymnasialen Ausbildung erteilt. Mit der neu erteilten Bewilligung an die Tochter des Beschwerdeführers hätten sich die Vorinstanzen noch nicht befassen können. Nachdem sich damit ein entscheidwesentliches Novum ergeben habe, dränge sich eine materielle Neubeurteilung auf. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde daher teilweise gut und wies die Sache aus prozessökonomischen Gründen zur Neubeurteilung an das Migrationsamt zurück. Dieses habe unter dem Titel der Wiedererwägung zu prüfen, ob für das Familiennachzugsgesuch nachträglich wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) vorliegen würden (neuer bewilligter, legaler Aufenthalt der Tochter des Beschwerdeführers in der Schweiz) bzw. ob ihr der Kantonswechsel zum Zweck der Familienzusammenführung im Kanton Zürich zu bewilligen sei bzw. ob die Tochter allenfalls die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im pflichtgemässen Ermessen erfülle. C. Mit Schreiben vom 9. September 2024 forderte das Migrationsamt des Kantons Zürich A auf, verschiedene Fragen im Zusammenhang mit dem Familiennachzugsgesuch zu beantworten. Am 24. September 2024 nahm A Stellung. Mit Verfügung vom 8. November 2024 verweigerte das Migrationsamt C erneut die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 4. Juli 2025 ab. III. Mit Beschwerde vom 5. September 2025 beantragte A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht, der Rekursentscheid sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen vollumfänglich aufzuheben. Entsprechend sei der Beschwerdegegner anzuweisen, der Tochter des Beschwerdeführers eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich zwecks Verbleibs bei ihm zu erteilen. Eventualiter sei der Beschwerdegegner anzuweisen, der im Kanton H (recte: I) zwecks Ausbildung aufenthaltsberechtigten Tochter des Beschwerdeführers den Kantonswechsel zu bewilligen und dieser im Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Ausbildung zu erteilen. Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, ging keine Beschwerdeantwort des Migrationsamts ein. Die Kammer erwägt: 1. Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Die Aufenthaltsbewilligung verschafft der ausländischen Person grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Familiennachzug (Art. 44 Abs. 1 AIG; siehe BGr, 18. Juni 2024, 2C_505/2023, E. 6.5.1). Hält sich eine ausländische Person seit mehr als zehn Jahren rechtmässig in der Schweiz auf, verfügt sie auf Grundlage von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) (Achtung des Privatlebens) in der Regel über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (BGE 149 I 72 E. 2.1.2; BGE 144 I 266 E. 3.9). Daraus ergibt sich ein Anspruch auf Familiennachzug, sofern die Voraussetzungen von Art. 44 und Art. 47 AIG erfüllt sind (BGE 146 I 185 E. 6.1 und E. 6.2 = Pra 110 [2021] Nr. 36; BGr, 22. Februar 2024, 2C_314/2023, E. 5.1). Der Beschwerdeführer, der sich seit 2014 rechtmässig in der Schweiz aufhält, kann sich grundsätzlich auf einen Rechtsanspruch auf Familiennachzug berufen. 2.2 Mit Verfügung vom 6. April 2021 wurde das vormalige Gesuch um Nachzug von C rechtskräftig abgewiesen. Ist über ein Aufenthaltsrecht bereits rechtskräftig entschieden worden, kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch eingereicht werden. Das Stellen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; VGr, 20. August 2025, VB.2025.00156, E. 3.1 mit Hinweisen [noch nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). Bereits in seinem Rückweisungsentscheid vom 29. Mai 2024 (VB.2024.00060) hielt das Verwaltungsgericht fest, dass der mittlerweile im Kanton I gestattete Aufenthalt der Tochter des Beschwerdeführers ein Novum darstelle, welches eine neue Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs vom 5. April 2023 gebiete. Auf das Gesuch um Wiedererwägung war damit aufgrund der Änderung der Sachlage einzutreten. 3. Vor Verwaltungsgericht ist nur noch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug seiner Tochter im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG geltend machen kann. 3.1 Wichtige familiäre Gründe gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG sind gegeben, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz sachgerecht gewahrt werden kann (Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]). Entgegen dem (zu engen) Wortlaut der Verordnungsbestimmung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht ausschliesslich auf das Kindswohl abzustellen. Es bedarf vielmehr einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall (BGr, 27. Oktober 2022, 2C_451/2022, E. 4.3; BGr, 18. November 2021, 2C_513/2021, E. 3.4.1, auch zum Folgenden). Für den Nachzug eines Kindes in die Schweiz ist regelmässig erforderlich, dass die Beziehung zum Kind intakt und bereits bisher sachgerecht gelebt worden ist (BGE 137 I 284 E. 2.3.1; BGE 136 II 497 E. 4.3). Auch wird grundsätzlich verlangt, dass die Betreuung des Kindes in der Schweiz als sichergestellt gelten kann (BGE 137 I 284 E. 2.3.1; VGr, 20. Oktober 2021, VB.2021.00495, E. 3.5). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben: Denn die Fristenregelung von Art. 47 AIG bezweckt, die rasche Integration der nachzuziehenden Angehörigen und insbesondere der Kinder zu fördern. Durch einen frühzeitigen Nachzug sollen diese u. a. eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen (Botschaft vom 8. März 2002 zum AuG, BBl 2002 3754 Ziff. 1.3.7.7; BGE 133 II 6 E. 5.4). Die Regelung des Familiennachzugs ist eine Kompromisslösung zwischen den konträren Anliegen, einerseits das Familienleben zu gestatten und andererseits die Einwanderung zu begrenzen (BGr, 25. August 2016, 2C_363/2016, E. 2.2). Dennoch ist Art. 47 Abs. 4 AIG (bzw. Art. 75 VZAE) praxisgemäss so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nicht verletzt wird (BGr, 7. Februar 2023, 2C_855/2022, E. 6.1 m. w. H.). Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland beispielsweise wegen des Todes oder einer Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle andere Alternative in der Heimat gefunden werden kann. Für den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland bestehen umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm in der Schweiz drohen (BGE 137 I 284 E. 2.2 und E. 2.3.1; BGr, 5. September 2025, 2C_603/2024, E. 3.2). 3.2 Die Vorinstanz beschränkte ihre Prüfung darauf, ob im neu bewilligten legalen Aufenthalt von C in der Schweiz ein nachträglich wichtiger familiärer Grund für den Familiennachzug zu erblicken sei. Diesbezüglich könne der Wunsch der Tochter, aufgrund ihres engen Verhältnisses zum Beschwerdeführer nicht nur die Wochenenden bei ihm verbringen zu können, sondern auch unter der Woche bei ihm Wohnung zu nehmen, nachvollzogen werden. Auch dürfte eine solche Betreuungslösung in der Regel im Interesse des Kinds liegen. Indes könne von einer Gefährdung des Kindswohls im Fall eines Verbleibs von C im Internat, wo sie voraussichtlich bis zum Abschluss ihrer rund vierjährigen Ausbildung im Juli 2027 die Schule besuchen werde und dann voraussichtlich nach Kasachstan zurückkehre, nicht die Rede sein. Sodann habe das Anliegen, C eine angemessene Schulbildung in der Schweiz zu ermöglichen, verwirklicht werden können, auch wenn dies in Bezug auf das Familienleben nur die "zweitbeste Lösung" darstelle und der Familiennachzug und die Haushaltsgemeinschaft das bevorzugte Ziel sei. Wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug seien daher zu verneinen. Die Verweigerung des Familiennachzugs dürfe aber mit Blick auf Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV nicht zu einem unverhältnismässigen Eingriff in das Familienleben führen. Müsse eine ausländische Person, der eine fremdenpolizeiliche Bewilligung verweigert worden sei, das Land verlassen oder werde einer ausländischen Person der Aufenthalt im Familiennachzug verweigert, so hätten dies ihre Angehörigen grundsätzlich hinzunehmen, wenn es diesen ohne Schwierigkeiten möglich sei, zu ihr auszureisen. Ob es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, die Schweiz zu verlassen, um mit seiner Tochter zusammenzuleben, brauche vorliegend nicht geprüft zu werden: C halte sich ja bereits mit einer Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken in der Schweiz auf und verbringe bereits heute das Wochenende und die Schulferien mit ihrem Vater. Zudem würde mit der beantragten Zusammenführung ein Statuswechsel zu einer regulären B-Bewilligung zu einer markanten rechtlichen Besserstellung im Hinblick auf einen längerfristigen Aufenthalt von C in der Schweiz einhergehen. Nachdem sich die Eltern von C 2016 getrennt hätten und die Tochter mit ihrer Mutter nach Kasachstan zurückgekehrt sei, sei das heute geltend gemachte enge Verhältnis zwischen Vater und Tochter sowie deren vorgebrachte gute Integration in der Schweiz nach mehrfach abgelehntem Familiennachzugsgesuch sodann überhaupt erst durch die Zulassung von C zum Schulbesuch in der Schweiz ermöglicht worden. Eine auf diese Weise zustande gekommene Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an C zum Verbleib beim Vater im Kanton Zürich würde de facto auf eine Umgehung der ordentlichen Familiennachzugsvorschriften hinauslaufen, was stossend erscheine. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Tochter an einem Zusammenleben im Kanton Zürich vermöchten das öffentliche Interesse an der Einwanderungsbeschränkung nicht aufzuwiegen. 3.3 Im Rahmen ihres ausländerrechtlich bewilligten Ausbildungsaufenthalts im Kanton I lebt die Tochter des Beschwerdeführers seit rund zwei Jahren in der Schweiz. Im Gegensatz zum ursprünglich zu beurteilenden Sachverhalt hat sich der Lebensmittelpunkt von C in der Zwischenzeit von der Mutter zum Vater in die Schweiz verlagert: Es blieb unbestritten, dass der Vater seine Tochter jede Woche am Freitagmittag im Institut G abholt und sie am Sonntagabend um 21.00 Uhr wieder ins Institutsinternat in I zurückbringt. Auch sämtliche Schulferien hat sie mit ihrem Vater verbracht und lediglich eine Woche mit ihrem Vater die Mutter in Kasachstan besucht. Es trifft zwar zu, dass das enge Verhältnis von Vater und Tochter erst mit Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton I möglich wurde. Dass der Beschwerdeführer eine legale Möglichkeit, um seiner Tochter die Einreise in die Schweiz zu ermöglichen, genutzt hat, nachdem dem Familiennachzugsgesuch kein Erfolg beschieden war, kann ihm nicht zum Vorwurf gereichen: Eine Umgehung der Familiennachzugsvorschriften ist darin nicht zu erblicken. Im Gegensatz zu Situationen, in welchen eine Änderung der Betreuungsverhältnisse einzig Folge einer vorweggenommenen, eigenmächtigen Verlagerung des Lebensmittelpunkts des Kindes in die Schweiz ist (vgl. BGr, 18. November 2021, 2C_513/2021, E. 3.4.4) und die Behörden vor ein "fait accompli" gestellt werden (vgl. BGr, 17. August 2021, 2C_200/2021, E. 4.2), hat sich die Tochter des Beschwerdeführers stets legal in der Schweiz aufgehalten. In diesem Spezialfall rechtfertigt es sich auch, allfällige Integrationsleistungen ihrerseits zu berücksichtigen (vgl. aber auch VGr, 2. März 2023, VB.2022.00117, E. 4.4, in welchem Urteil "achtenswerte Integrationserfolge" der Kinder auch im Rahmen eines nicht bewilligten Aufenthalts berücksichtigt wurden). Dies steht im Einklang mit der Absicht des historischen Gesetzgebers, mit dem Erlass von Art. 47 Abs. 4 AIG die Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder zu fördern (BGr, 15. September 2022, 2C_375/2022, E. 5.1.1). 3.4 Mit Bezug auf die sprachliche Integration ist festzuhalten, dass der Unterricht im Institut G, welches C besucht, in englischer Sprache abgehalten wird. C besucht indes den Kurs Deutsch als Zweitsprache, welchen sie im zweiten Semester mit einer Note von 5,5 (Maximalnote 7) abschloss. Zusätzlich besuchte C Förder- und Verstärkungsunterricht in Deutsch bei der Deutschlehrerin J (siehe Bestätigung der letzteren vom 11. September 2024). Mittlerweile bzw. im heute vierten Semester dürften sich die Deutschkenntnisse daher noch einmal verbessert haben. Aufgrund ihrer schulischen Leistungen (zwischen 5,5 und 5,99 [von Maximalnote 7]) wurde C im Juli 2024 mit "Honours" des Instituts G ausgezeichnet. Nebst dem internationalen Umfeld an der Schule pflegt die Tochter des Beschwerdeführers eine langjährige Freundschaft mit K, wohnhaft in L, und verschiedene Kontakte zum schweizerischen Umfeld ihres Vaters. Dass sie mit den schweizerischen Gepflogenheiten bekannt ist, ist nicht zuletzt auch dem Umstand geschuldet, dass sich C bereits im Alter zwischen fünf und sechseinhalb Jahren mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten hat. Nach ihrer Rückkehr nach Kasachstan besuchte sie ihren Vater regelmässig in der Schweiz. Anlässlich dieser Besuche traf sie regelmässig K. Die Mädchen sahen sich somit bereits vor der Einreise zur Ausbildung von C regelmässig u. a. beim Beschwerdeführer zu Hause in M, zum Skifahren in N oder zu einem Pony-Camp in O (siehe Empfehlungsschreiben P und Q vom 14. Mai 2023). In schulischer Hinsicht beabsichtigt C weiterhin, das Institut G zu besuchen, allerdings nicht mehr im Internat, sondern als Externe. Dass die Tochter des Beschwerdeführers keine öffentliche Schule besucht, sondern eine englischsprachige International School wirkt sich grundsätzlich erschwerend auf die Integration im deutschen Sprachraum des Kantons Zürich aus (vgl. VGr, 15. Juli 2015, VB.2015.00299, E. 3.6). Im Licht der insgesamt bereits fortgeschrittenen Integration der Tochter des Beschwerdeführers in der Schweiz und der weiter zu erwartenden Festigung ihrer Deutschkenntnisse wird bei Bewilligung des Familiennachzugsgesuchs dem Anliegen des Gesetzgebers, die Integration von nachzuziehenden Kindern rasch zu fördern, Genüge getan. Zwar kommt eine Rückversetzung von C nach Kasachstan derzeit nicht infrage und könnte sie sich auch weiterhin mit ihrer Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken im Kanton I aufhalten. Gestützt auf den bereits fast zweijährigen bewilligten Aufenthalt der Tochter des Beschwerdeführers in der Schweiz und ihrer Integration in sprachlicher und sozialer Hinsicht und dem jahrzehntelangen Aufenthalt des Vaters in der Schweiz vermag das öffentliche Interesse, die Einwanderung zu beschränken, in diesem speziellen Fall das private Interesse von Vater und Tochter, hier in gemeinsamem Haushalt zusammenzuleben, nicht aufzuwiegen. Die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung an die Tochter des Beschwerdeführers würde sich unter den gegebenen Umständen als unverhältnismässig erweisen (vgl. auch VGr, 2. März 2023, VB.2022.00117, E. 4.4). Da auch die übrigen Kriterien von Art. 44 AIG unbestrittenermassen erfüllt sind, ist der Tochter des Beschwerdeführers eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Vater zu erteilen. Auf das Eventualbegehren des Beschwerdeführers, es sei der Tochter des Beschwerdeführers der Kantonswechsel zu bewilligen, unter Beibehaltung ihres bisherigen Aufenthaltszwecks als Ausbildungsbewilligung, muss daher nicht weiter eingegangen werden. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 4. 4.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und steht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG). Diese wird für das vorliegende Verfahren auf Fr. 1'500.- festgesetzt. 4.2 Die Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Rekursverfahrens sind ebenfalls dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Dieser hat dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren zudem eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen. 5. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit betreffend die Tochter des Beschwerdeführers ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 139 I 330 E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Migrationsamts vom 8. November 2024 sowie der Entscheid der Rekursabteilung vom 4. Juli 2025 werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird angewiesen, C eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Vater im Kanton Zürich zu erteilen. 2. Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 3. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. MWST) zu bezahlen. 4. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 5. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 6. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. MWST) zu bezahlen. 7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 8. Mitteilung
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