{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-12-17", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00542_2025-12-17.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225565&W10_KEY=13955780&nTrefferzeile=51&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f4fc6b7d9c8248c2d1da0f24b18ef2b6"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2025.00542"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17.12.2025  VB.2025.00542"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17.12.2025  VB.2025.00542"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17.12.2025  VB.2025.00542"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Familiennachzug bzw. Kantonswechsel | Wichtige Gr\u00fcnde f\u00fcr einen nachtr\u00e4glichen Familiennachzug (Art. 47 Abs. 4 AIG). [Im 2. Rechtsgang war zu pr\u00fcfen, ob der Umstand, dass sich die Tochter des Beschwerdef\u00fchrers seit zwei Jahren legal zu Ausbildungszwecken im Kanton I aufh\u00e4lt und sich hier massgeblich integriert hat, ein wichtiger Grund f\u00fcr einen nachtr\u00e4glichen Familiennachzug zum Vater darstellen kann.]  Der Lebensmittelpunkt der Tochter hat sich von der Mutter in Kasachstan zum Vater in der Schweiz verlagert, mit welchem sie jedes Wochenende und die Ferien verbringt. Dass der Beschwerdef\u00fchrer eine legale M\u00f6glichkeit, um seiner Tochter die Einreise in die Schweiz zu erm\u00f6glichen, genutzt hat, stellt keine Umgehung der Familiennachzugsvorschriften dar. Dies im Gegensatz zu Situationen, in welchen eine \u00c4nderung der Betreuungsverh\u00e4ltnisse einzig Folge einer vorweggenommenen, eigenm\u00e4chtigen Verlagerung des Lebensmittelpunkts des Kinds in die Schweiz ist und die Beh\u00f6rden vor ein \"fait accompli\" gestellt werden. In diesem Spezialfall rechtfertigt es sich daher auch, allf\u00e4llige Integrationsleistungen seitens der Tochter zu ber\u00fccksichtigen. Dies steht im Einklang mit der Absicht des historischen Gesetzgebers, mit dem Erlass von Art. 47 Abs. 4 AIG die Integration durch einen m\u00f6glichst fr\u00fchen Nachzug der Familienmitglieder zu f\u00f6rdern (E. 3.3). Dass die Tochter des Beschwerdef\u00fchrers keine \u00f6ffentliche Schule besucht, sondern eine englischsprachige International School, wirkt sich grunds\u00e4tzlich erschwerend auf die Integration im deutschen Sprachraum des Kantons Z\u00fcrich aus. Indes besucht die Tochter des Beschwerdef\u00fchrers den Kurs Deutsch als Zweitsprache sowie F\u00f6rder- und Verst\u00e4rkungsunterricht in Deutsch. Nebst dem internationalen Umfeld an der Schule pflegt die Tochter des Beschwerdef\u00fchrers eine langj\u00e4hrige Freundschaft mit einer Schweizerin und verschiedene Kontakte zum schweizerischen Umfeld ihres Vaters. Dass sie mit den schweizerischen Gepflogenheiten bekannt ist, ist nicht zuletzt auch dem Umstand geschuldet,dass sie sich bereits im Alter zwischen f\u00fcnf und sechseinhalb Jahren mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten hat und nach ihrer R\u00fcckkehr nach Kasachstan ihren Vater regelm\u00e4ssig in der Schweiz besucht hat. Gest\u00fctzt auf den bereits fast zweij\u00e4hrigen bewilligten Aufenthalt der Tochter des Beschwerdef\u00fchrers in der Schweiz und ihrer Integration in sprachlicher und sozialer Hinsicht und dem jahrzehntelangen Aufenthalt des Vaters in der Schweiz vermag das \u00f6ffentliche Interesse, die Einwanderung zu beschr\u00e4nken, in diesem speziellen Fall das private Interesse von Vater und Tochter, hier in gemeinsamem Haushalt zusammenzuleben, nicht aufzuwiegen. Da auch die \u00fcbrigen Kriterien von Art. 44 AIG unbestrittenermassen erf\u00fcllt sind, ist der Tochter des Beschwerdef\u00fchrers eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Vater zu erteilen (E. 3.4). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:38:45", "Checksum": "5867d9abd84634e7e2d7f243ce5fbfa2"}