{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-06-25", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00544_2026-06-25.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=226015&W10_KEY=15118570&nTrefferzeile=53&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "8d05c0c60b14b40a0756deb7e06cb6a8"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "01:23:43", "Num": [" VB.2025.00544"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 25.06.2026  VB.2025.00544"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 25.06.2026  VB.2025.00544"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 25.06.2026  VB.2025.00544"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausrichtung Lohnfortzahlung / Taggelder | [Die Beschwerdegegnerin war als Pflegefachfrau bei der Beschwerdef\u00fchrerin t\u00e4tig. Nach einem Unfall im Juli 2024 war sie arbeitsunf\u00e4hig. Die Unfallversicherung stellte die Leistungen per Ende Januar 2025 ein. Die Beschwerdegegnerin blieb danach weiterhin arbeitsunf\u00e4hig, nunmehr aufgrund Krankheit. Strittig ist, ob ein Schreiben der Beschwerdef\u00fchrerin vom M\u00e4rz 2025, mit dem sie die Beschwerdegegnerin \u00fcber das Ende der Lohnfortzahlung per Ende 2024 informierte, als Verf\u00fcgung zu qualifizieren ist und \u00fcber den Lohnanspruch ab Anfang 2025 schon rechtskr\u00e4ftig entschieden wurde.] Die Einstellung der Lohnfortzahlung wegen Ersch\u00f6pfung der im Personalrecht vorgesehenen Lohnfortzahlungsdauer ist eine Tathandlung, die ihre Grundlage in einem Rechtssatz hat. Eine entsprechende Verf\u00fcgung braucht es daf\u00fcr nicht. Die Beschwerdegegnerin musste deshalb nicht davon ausgehen, dass die Beschwerdef\u00fchrerin mit dem Schreiben die Einstellung verf\u00fcgen wollte (E. 3.4). Zudem ist das Schreiben vom M\u00e4rz 2025 ein generelles Informationsschreiben, es ist nicht als Verf\u00fcgung bezeichnet, enth\u00e4lt keine Rechtsmittelbelehrung und kein Dispositiv, und es ist nicht erkennbar, inwiefern damit ein Rechtsverh\u00e4ltnis verbindlich und erzwingbar geregelt wird (E. 3.5). Die Beschwerdef\u00fchrerin hat sich somit mit den von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Anspr\u00fcchen zu befassen, weil dar\u00fcber mangels Verf\u00fcgungscharakter des fraglichen Schreibens noch nicht rechtskr\u00e4ftig entschieden wurde (E. 4). Die Beschwerde war offensichtlich aussichtslos und die Argumentation der Beschwerdef\u00fchrerin treuwidrig. Wegen mutwilliger Prozessf\u00fchrung sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdef\u00fchrerin aufzuerlegen und ist sie zur Bezahlung einer Parteientsch\u00e4digung an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten (E. 5).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2543", "Zeit UTC": "15.10.2026 01:23:43", "Checksum": "70dc5691f1e094b631108518c7f7bfb3"}