{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-04-01", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00546_2026-04-01.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225788&W10_KEY=15118575&nTrefferzeile=30&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "4f20112c2b06532301be10bb46439c66"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "01:18:33", "Num": [" VB.2025.00546"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 01.04.2026  VB.2025.00546"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 01.04.2026  VB.2025.00546"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 01.04.2026  VB.2025.00546"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Aus- und Weiterbildung | Aufenthaltsbewilligung zur Aus- und Weiterbildung (Art. 27 AIG). [Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion wies den Rekurs hinsichtlich Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken ab. Aufgrund des Angriffs von Israel auf den Iran wies sie die Sache zur Pr\u00fcfung allf\u00e4lliger Vollzugshindernisse an das Migrationsamt zur\u00fcck.] Soweit die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdef\u00fchrer betroffen ist, stellt der angefochtene Entscheid einen Teilentscheid im Sinn von Art. 91 BGG dar und ist auf die Beschwerde einzutreten (E. 1.5). Der Beschwerdef\u00fchrer befand sich w\u00e4hrend seines gesamten legalen und illegalen Aufenthalts seit 2018 perpetuierend in einer Studiensituation, weshalb f\u00fcr die Berechnung der Achtjahresfrist von Art. 23 Abs. 3 VZAE zu Recht der gesamte Aufenthalt ber\u00fccksichtigt wurde. W\u00fcrde der Aufenthalt f\u00fcr ein neues Doktorat bewilligt, w\u00fcrde sich der Studienaufenthalt um weitere vier Jahre verl\u00e4ngern. Gest\u00fctzt auf das aus Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 VZAE abgeleitete Rechtsmissbrauchsverbot ist von einem rechtsmissbr\u00e4uchlichen Vorgehen des Beschwerdef\u00fchrers auszugehen, nachdem er innerhalb von acht Jahren die dritte Ausbildung anzufangen beabsichtigt, ohne die beiden vorherigen Ausbildungen abzuschliessen (E. 3.3.2). Ausserdem fehlt es am logischen Aufbau der vom Beschwerdef\u00fchrer angestrebten Ausbildung (E. 3.3.3). Das Abstellen auf die Achtjahresfrist bewirkt keine Diskriminierung aufgrund gesundheitsbedingter Verz\u00f6gerungen des Studiums. Die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken erweist sich als rechtm\u00e4ssig (E. 3.4). Erf\u00fcllt die ausl\u00e4ndische Person die Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29 AIG) nicht, kann gest\u00fctzt auf die eng umrissenen Tatbest\u00e4nde von Art. 30 Abs. 1 AIG von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden. Sind die Voraussetzungen f\u00fcr die Erteilung einer Ermessensbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 96 Abs. 1 AIGnicht erf\u00fcllt, bleibt ausserhalb dieser Konstellationen kein Raum, gest\u00fctzt auf Art. 96 Abs. 1 AIG eine Ermessensbewilligung zu erteilen (E. 4.1). Teil der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitspr\u00fcfung nach Art. 96 Abs. 1 AIG bildet auch die Pr\u00fcfung von Vollzugshindernissen. Die Problematik kann nicht ins Vollzugsverfahren der Wegweisung verschoben werden (E. 4.2). Vorliegend verneinte die Vorinstanz das Vorliegen eines schwerwiegenden pers\u00f6nlichen H\u00e4rtefalls, ohne auf die aktuelle Situation im Iran einzugehen, womit sich die H\u00e4rtefallpr\u00fcfung als unvollst\u00e4ndig und rechtsfehlerhaft erweist (E. 4.3). Teilweise Gutheissung der Beschwerde und R\u00fcckweisung der Sache an das Migrationsamt zur erneuten Pr\u00fcfung eines schwerwiegenden H\u00e4rtefalls unter Ber\u00fccksichtigung der aktuellen Lage im Iran. Im \u00dcbrigen Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2543", "Zeit UTC": "15.10.2026 01:18:33", "Checksum": "c935566a05dd2c94acd58b3acc17573a"}