{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-10-01", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00547_2025-10-01.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225336&W10_KEY=13955784&nTrefferzeile=60&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f0afcfc1e51cbb1db3fd0cd5620d656a"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2025.00547"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 01.10.2025  VB.2025.00547"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 01.10.2025  VB.2025.00547"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 01.10.2025  VB.2025.00547"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Best\u00e4tigung Ausschaffungshaft (GI250183-L) | Best\u00e4tigung Ausschaffungshaft. Gegen den Beschwerdef\u00fchrer liegt ein Wegweisungsentscheid vor, ein Haftgrund ist gegeben (E. 3.2). Die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden haben das Verfahren nach ihren M\u00f6glichkeiten vorangetrieben. Die lange Verfahrensdauer geht massgeblich auf das Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers zur\u00fcck. Das Beschleunigungsgebot ist nicht verletzt (E. 3.3). Aus den Akten geht der Ablauf und das Ergebnis des Counsellings hervor, die Aktenf\u00fchrungspflicht ist nicht verletzt (E. 3.4). Weiter ist der Vollzug rechtlich und tats\u00e4chlich m\u00f6glich und zeitlich absehbar (E. 3.5). Mildere Mittel wie eine Eingrenzung oder eine Meldepflicht sind vorliegend nicht geeignet, das Ziel zu erreichen. Der Beschwerdef\u00fchrer will nicht nach Algerien zur\u00fcckkehren und stattdessen nach Frankreich bzw. Italien ausreisen. Er hat sich bereits in der Vergangenheit nicht an die verf\u00fcgte Ausgrenzung gehalten. Das \u00f6ffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung \u00fcberwiegt angesichts der erheblichen Straff\u00e4lligkeit des Beschwerdef\u00fchrers die entgegenstehenden privaten Interessen. Die Haft erweist sich als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 3.6). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:30:32", "Checksum": "4944068356d17039d918055612de34cc"}