{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-09-22", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00549_2025-09-22.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225297&W10_KEY=13955784&nTrefferzeile=75&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "614fe4a6e7694868e300aa92399ea3b9"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2025.00549"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 22.09.2025  VB.2025.00549"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 22.09.2025  VB.2025.00549"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 22.09.2025  VB.2025.00549"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe. Der Rekurs wurde versp\u00e4tet erhoben. Die Zustellfiktion kommt entgegen dem Beschwerdef\u00fchrer auch bei \"gew\u00f6hnlichen\" Einschreiben zur Anwendung, und die eingerichtete Verl\u00e4ngerung der Abholfrist konnte das Wirksamwerden der Zustellfiktion nicht verhindern. Eine besondere Vertrauensschutzsituation ist nicht ersichtlich (E. 2.3.1). Der Umstand, dass die Begr\u00fcndung der dem Beschwerdef\u00fchrer zugestellten Version des Entscheids der Sozialbeh\u00f6rde zu einem grossen Teil unvollst\u00e4ndig ist, \u00e4ndert an der Versp\u00e4tung des Rekurses nichts. Der Bezirksrat verletzte jedoch den Anspruch des Beschwerdef\u00fchrers auf rechtliches Geh\u00f6r, indem er dem Beschwerdef\u00fchrer die Rekursantwort sowie die vollst\u00e4ndige Version des Entscheids der Sozialbeh\u00f6rde erst zusammen mit dem verfahrensabschliessenden Beschluss zukommen liess. Eine R\u00fcckweisung der Sache w\u00fcrde aber lediglich einen formalistischen Leerlauf bedeuten, zumal die Rekursantwort auf die Frage der Rechtzeitigkeit des Rekurses keinen Einfluss hat. Zudem konnte sich der Beschwerdef\u00fchrer nun im Rahmen der Beschwerde dazu \u00e4ussern. Die Geh\u00f6rsverletzung ist daher als geheilt zu betrachten. Diesem Umstand ist aber im Rahmen der Kostenverteilung des Beschwerdeverfahrens Rechnung zu tragen (E. 2.3.2). Gest\u00fctzt auf das Verursacherprinzip sind die Gerichtskosten dem Bezirksrat aufzuerlegen (E. 3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:30:15", "Checksum": "9a55d19a4af6c4590d23fbe1117ee14b"}