{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-09-29", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00559_2025-09-29.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225320&W10_KEY=13955784&nTrefferzeile=63&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "4c5c203880b22d73aecf7ed9e42faf13"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2025.00559"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 29.09.2025  VB.2025.00559"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 29.09.2025  VB.2025.00559"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 29.09.2025  VB.2025.00559"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Best\u00e4tigung Durchsetzungshaft (GI250203-L) | Best\u00e4tigung Durchsetzungshaft Durchsetzungshaft gegen\u00fcber Eritreerinnen und Eritreern; faktische M\u00f6glichkeit und Zumutbarkeit von Mitwirkungshandlungen. Die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG kommt nur infrage, wenn in der letzten Phase die Ausschaffung an der Verweigerung einer notwendigen Mitwirkungshandlung scheitert (E. 3.3). Alle im Ausland lebenden Eritreerinnen und Eritreer \u2013 unabh\u00e4ngig davon, ob sie das Land legal oder illegal verlassen haben \u2013 sind verpflichtet, 2 % ihres Einkommens (Lohn oder Sozialleistungen) als \"Rehabilitation and Reconstruction Tax (RRT)\" zu bezahlen. Eritreerinnen und Eritreer, die zur\u00fcckkehren m\u00f6chten und den Nationaldienst nicht abgeleistet haben, m\u00fcssen in der Regel dar\u00fcber hinaus ein Formular (\"letter of regret\") unterzeichnen, in dem sie zugeben, eine Straftat begangen zu haben, und die Strafe daf\u00fcr akzeptieren. Da der Beschwerdef\u00fchrer \u00fcber gewisse Geldmittel verf\u00fcgt, wird seine freiwillige R\u00fcckkehr durch die Bezahlung der RRT nicht von vornherein verunm\u00f6glicht. Zudem ist es im vorliegenden Fall denkbar, dass die eritreischen Beh\u00f6rden die Unterzeichnung des \"letter of regret\" gar nicht einfordern. Zum aktuellen Zeitpunkt ist noch nicht von einer Unzumutbarkeit der Papierbeschaffung oder von einer Unm\u00f6glichkeit der freiwilligen Ausreise auszugehen (E. 4.3). Vor dem Hintergrund der schweren Straff\u00e4lligkeit des Beschwerdef\u00fchrers erweist sich die Durchsetzungshaft insgesamt nicht als unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 4.5). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:30:29", "Checksum": "79b5868ed89a4b7cd78b81f80baa749e"}