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VB.2025.00567
Urteil
der 2. Kammer
vom 17. Dezember 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. A, geboren 1986, Staatsangehöriger der Philippinen, pflegte seit 2013 eine Partnerschaft mit dem Schweizer Staatsangehörigen C (geboren 1949). Die beiden lebten gemeinsam auf den Philippinen. Am 12. Oktober 2022 ersuchte A um eine Einreisebewilligung in die Schweiz zur Vorbereitung der Heirat mit seinem Partner. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2022 bewilligte das Migrationsamt das Gesuch, worauf A am 18. Januar 2023 in die Schweiz einreiste und am 28. Februar 2023 in D C heiratete. Am 3. März 2023 verstarb dieser eines natürlichen Todes. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2024 wies das Migrationsamt das Gesuch von A um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab, wies ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum weg und setzte ihm zum Verlassen derselben Frist bis am 7. Dezember 2024. II. Den dagegen am 5. November 2024 erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 19. August 2025 ab und setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraums bis am 20. Oktober 2025. III. Mit Beschwerde vom 10. September 2025 beantragte A dem Verwaltungsgericht, es sei ihm in Aufhebung des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 19. August 2025 eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Weiter sei ihm im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme zu erlauben, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Eventualiter sei der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 19. August 2025 aufzuheben und die Angelegenheit zur Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Verwaltungsgericht hielt in der Präsidialverfügung vom 16. September 2025 fest, dass alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben und über die Erlaubnis, im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme während der Dauer des Beschwerdeverfahrens einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, nach Akteneingang zu befinden ist. Weiter wurde A aufgrund seines prekären Aufenthalts Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses gesetzt. A leistete die Kaution fristgerecht. Mit Präsidialverfügung vom 23. September 2025 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um Erlaubnis, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ab, soweit es darauf eintrat. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete am 18. September 2025 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Die Kammer erwägt: 1. Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]). Gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG besteht nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Dies ist namentlich der Fall, wenn die ausländische Person mit abgeleitetem Aufenthaltsrecht Opfer ehelicher Gewalt geworden ist oder wenn ihre soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 lit. a und c AIG). Der Verbleib in der Schweiz kann sich zudem auch dann als erforderlich erweisen, wenn der Ehegatte, von dem sich die Aufenthaltsberechtigung ableitet, verstirbt (vgl. BGE 137 II 345 E. 2.2.2; 137 II 1 E. 3 f.). 2.2 Die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz hat vom 28. Februar 2023 bis zum Tod des Ehegatten am 3. März 2023 gedauert und damit bloss während vier Tagen bestanden. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen. 2.3 2.3.1 Nach der Rechtsprechung ist der Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG für Situationen gedacht, in denen die Voraussetzungen der lit. a nicht erfüllt sind, sei es, dass der Aufenthalt während der Ehe von kürzerer Dauer war oder dass die Integration nicht fortgeschritten ist oder es an beidem fehlt (BGE 137 II 345 E. 3.2.1 und E 4.1; BGr, 27. September 2021, 2C_751/2021, E. 2.1). Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AIG sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen. Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt. Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (BGE 138 II 229 E. 3.1 mit Hinweisen). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall in diesem Sinn setzt aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus (BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt der Umstand, dass die Sicherheits-, Wirtschafts- und gesundheitliche Versorgungslage in der Schweiz allenfalls besser sind als im Herkunftsland, keinen nachehelichen Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG dar. Die Rückkehr in Lebensverhältnisse, die im Herkunftsland allgemein üblich sind, stellt keinen wichtigen persönlichen Grund dar (BGr, 15. September 2022, 2C_549/2022, E. 3.2.4 und 22. November 2021, 2C_752/2021, E. 5.3). 2.3.2 Die Rechtsprechung gemäss BGE 138 II 393 ff., wonach der Tod des Ehegatten eine widerlegbare Vermutung für einen nachehelichen Härtefall begründet, beruht darauf, dass durch den Tod ein in der Schweiz aufgebautes Eheleben zerstört wird. Der Härtefall ist darin zu erblicken, dass der überlebende Ehegatte das Leben aufgeben muss, das er zusammen mit dem verstorbenen Partner in der Schweiz geführt hat (vgl. BGE 138 II 393 E. 3.1, E. 3.3 und E. 3.4). Die Ehe muss deshalb eine gewisse zeitliche Dauer aufweisen und von einer einen Härtefall rechtfertigenden inhaltlichen Relevanz sein (vgl. BGr, 27. September 2021, 2C_751/2021, E. 2.2; BGr, 5. Mai 2013, 2C_669/2012, E. 3.4). In BGE 138 II 393 wurde ein etwas mehr als zweijähriges Eheleben in dieser Hinsicht als ausreichend erachtet; hingegen hielt das Bundesgericht ein Zusammenleben in der Schweiz von 39 Tagen (BGr, 19. Juni 2018, 2C_103/2018, E. 2.3), drei Tagen (BGr, 9. Juni 2020, 2C_110/2020, E. 4.3) oder einem Tag (BGr, 5. Mai 2013, 2C_669/2012, E. 3.4) für ungenügend. Die Vermutung des Bestehens eines nachehelichen Härtefalls beim Ableben des Ehegatten ist gestützt auf die konkreten Umstände jeweils im Einzelfall zu verifizieren; dabei ist zu berücksichtigen, welche Konsequenzen der Tod auf das Privat- und Familienleben des überlebenden Gatten hat, insbesondere, ob er gestützt auf das bisherige Eheleben hier derart integriert erscheint, dass es sich rechtfertigt, bei der Beendigung der Anwesenheit von einem Härtefall auszugehen (vgl. BGr, 27. September 2021, 2C_751/2021, E. 2.2; BGr, 9. Juni 2020, 2C_110/2020, E. 4.2). Ist davon auszugehen, dass der Tod des Ehegatten, von dem das Aufenthaltsrecht des Ausländers abhängt, einen schwerwiegenden persönlichen Grund darstellt, der die Fortsetzung seines Aufenthalts in der Schweiz erforderlich macht, muss nicht noch geprüft werden, ob seine Wiedereingliederung in seinem Herkunftsland stark beeinträchtigt wäre (BGE 138 II 393 E. 3.3; BGr, 19. Juni 2018, 2C_103/2018, E. 2.1). 2.4 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass der Ehegatte des Beschwerdeführers bereits seit Jahrzehnten an einer milden Form von Multipler Sklerose (MS) gelitten habe und offenbar ab und zu auf Hilfe im Haushalt angewiesen gewesen sei. Im Jahr 2018 sei er an Lungenkrebs erkrankt und habe sich deswegen in Thailand erfolgreich operieren lassen. Kurz nach seiner Einreise in die Schweiz im Januar 2023 habe sich herausgestellt, dass der Lungenkrebs erneut ausgebrochen sei und im Februar 2023 eine Chemotherapie notwendig machte, in deren Folge es zu gesundheitlichen Komplikationen und zu einem Notfalleinsatz gekommen sei. Trotz Stabilisierung sei er zur weiteren Beobachtung im Spital D verblieben. Der ursprünglich für den 3. März 2023 geplante Trautermin sei daraufhin auf den 28. Februar 2023 vorverlegt worden. Bereits am Nachmittag der Trauung sei es zu erneuten schweren Komplikationen gekommen und am 3. März 2023 sei der Ehegatte verstorben. Auch wenn dem Umzug in die Schweiz ein jahrelanges Zusammenleben im Ausland vorangegangen sei, könne damit nicht die Rede davon sein, dass sich der Beschwerdeführer während des als ausserordentlich kurz zu bezeichnenden Ehelebens in der Schweiz hier massgeblich hätte integrieren können. Dass er sich zwischenzeitlich gut in der Schweiz eingelebt habe, Deutsch gelernt, zahlreiche Bekannt- und Freundschaften geschlossen und eine Arbeitsstelle in Aussicht gestellt bekommen habe, sei zwar begrüssenswert, vermöge jedoch keinen nachehelichen Härtefall zu begründen. Gleiches gelte für den Umstand, dass er gemäss Angaben der vormaligen Ehefrau des Ehegatten seit seinem Zuzug in die Schweiz mit dieser zusammen in der mittlerweile von seinem verstorbenen Partner geerbten Eigentumswohnung in E zusammenwohne und sich bei der Pflege und Betreuung der ebenfalls an MS erkrankten Ex-Ehefrau unverzichtbar gemacht haben soll. 2.5 Vorliegend hat die Ehe nur vier Tage gedauert. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass eine solche eheliche Gemeinschaft nicht als ausreichend lang angesehen werden kann, um die Voraussetzungen für die Anerkennung eines persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu erfüllen. Wie bereits dargelegt, beruht die Vermutung, dass der Tod des Ehegatten eines Ausländers einen persönlichen Härtefall rechtfertigt, auf der Tatsache, dass ein solcher Tod eine in der Schweiz gelebte eheliche Gemeinschaft zerstört und der überlebende ausländische Ehegatte aufgrund dieses Todes die Lebensbedingungen aufgeben muss, die er bis dahin in der Schweiz mit seinem verstorbenen Ehegatten geführt hat. Nach einer derart kurzen Ehegemeinschaft in der Schweiz einen nachehelichen Härtefall anzunehmen, würde dem Sinn und Zweck von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG widersprechen. Diese Bestimmung dient nicht dem Schutz der vorliegenden Situation, sondern der Weiterführung des bisherigen Lebens in der Schweiz trotz Auflösung der Ehegemeinschaft. Andernfalls würde gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ein Recht auf erstmaligen Aufenthalt begründet, was nicht der Absicht des Gesetzgebers entspricht (vgl. dazu die Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3709 ff. Ziff. 1.3.7.6). Für die Bejahung eines nachehelichen Härtefalls wird entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers stets vorausgesetzt, dass ein gemeinsames Eheleben in der Schweiz überhaupt stattgefunden hat (vgl. BGr, 5. Mai 2013, 2C_669/2012, E. 3.4). Aufgrund der konkreten Umstände stellt der Tod des Ehemannes hier keinen wichtigen persönlichen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG dar. Deswegen spielt es keine Rolle, ob der Beschwerdeführer gut integriert ist und nicht negativ aufgefallen ist. Schliesslich ist auch unerheblich, dass keine Anzeichen für ein rechtsmissbräuchliches Eingehen der Ehe vorliegen oder dass er sich um die an MS erkrankte Ex-Ehefrau seines verstorbenen Ehemannes kümmert. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland nicht stark beeinträchtigt erscheint: Der Beschwerdeführer ist erst im Alter von 36 Jahren in die Schweiz gekommen und in seiner Heimat sozialisiert worden; er ist mit den dortigen gesellschaftlichen und kulturellen Verhältnissen noch bestens vertraut. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, hat er eine Ausbildung zum Krankenpfleger angefangen und nach deren Abbruch ein Psychologiestudium absolviert und 2018 mit einem Bachelor abgeschlossen. Er verfügt somit über eine sehr gute Ausbildung, welche es ihm ermöglichen sollte, eine Erwerbstätigkeit zu finden. Zudem verfügt er als Alleinerbe seines verstorbenen Ehemannes über finanzielle Rücklagen. Es sollte ihm daher möglich sein, in seinem Heimatland wieder Fuss zu fassen. Daran vermag auch die Argumentation des Beschwerdeführers nichts zu ändern, dass er nie in diesem Berufsfeld gearbeitet habe, seit über zehn Jahren keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und sich zudem gegen jüngere Konkurrenz werde durchsetzen müssen. Die blosse Tatsache, dass der Ausländer wieder unter den in seinem Herkunftsland üblichen Lebensbedingungen leben muss, reicht nicht aus, um seine Aufenthaltsbewilligung aufrechtzuerhalten, selbst wenn diese Lebensbedingungen weniger vorteilhaft sind als diejenigen, die er in der Schweiz geniesst (vgl. BGr, 9. Juni 2020, 2C_110/2020, E. 5; BGr, 7. Juni 2019, 2C_72/2019, E. 5.2). Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern der Umstand, dass er als Eigentümer einer Eigentumswohnung in der Schweiz die zu tragenden Verwaltungskosten nicht mehr wird bezahlen können, seine Wiedereingliederung in seinem Heimatland beeinträchtigen soll. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass seine Homosexualität die Reintegration im Heimatland zusätzlich erschweren würde, da die katholische Kirche grossen Einfluss habe und Betroffene häufig ausgegrenzt und diskriminiert würden. Er macht damit nicht geltend, dass seine Rückführung ihn einer realen Gefahr einer Behandlung aussetzen würde, die gegen Art. 3 EMRK verstösst (vgl. BGr, 9. Juni 2020, 2C_110/2020, E. 5). Solches ist auch nicht anzunehmen, ist Homosexualität, wie der Beschwerdeführer selbst vorbringt, auf den Philippinen doch legal und hat er jahrelang mit seinem verstorbenen Ehemann dort offen homosexuell zusammengelebt. Damit erscheint die Sache spruchreif und ist die Beschwerde ohne weitere Sachverhaltsabklärungen vollumfänglich abzuweisen. 3. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und es ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). 4. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung
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