{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-08-27", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00568_2026-08-27.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=226164&W10_KEY=15118570&nTrefferzeile=7&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "6b0781c2146797c3a14ef5b283e858e6"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "01:24:24", "Num": [" VB.2025.00568"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 27.08.2026  VB.2025.00568"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 27.08.2026  VB.2025.00568"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 27.08.2026  VB.2025.00568"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "nachtr\u00e4gliche Baubewilligung | Verweigerung einer nachtr\u00e4glichen Baubewilligung f\u00fcr zahlreiche Projekt\u00e4nderungen im Rahmen eines Um- und Ausbaus eines Wohnhauses mit Nebengeb\u00e4ude in der Kernzone. Die Verletzung der Begr\u00fcndungspflicht durch die kommunale Baubeh\u00f6rde wurde im Rekursverfahren geheilt (E. 2.2). Kernzonen stellen Schutzmassnahmen dar, deren Zweck namentlich darin besteht, schutzw\u00fcrdige Ortsbilder zu wahren (E. 5.2.1). Die durch den Beschwerdef\u00fchrer bereits ausgef\u00fchrten Projekt\u00e4nderungen beeintr\u00e4chtigen das Ortsbild von Oberlunnern und erweisen sich deshalb als nicht bewilligungsf\u00e4hig (E. 5.8). Da das Nebengeb\u00e4ude anstatt als Garage als Wohnung genutzt wird, fehlen zwei Pflichtparkpl\u00e4tze (E. 6.1). In Bezug auf die Wohnnutzung des Nebengeb\u00e4udes hat der Beschwerdef\u00fchrer keine Unterlagen eingereicht, die es erlauben w\u00fcrden, die Zul\u00e4ssigkeit der Wohnnutzung zu pr\u00fcfen (E. 6.2). Deshalb und weil aufgrund der Wohnnutzung ungen\u00fcgende Parkplatzverh\u00e4ltnisse bestehen, kann auch f\u00fcr diese Projekt\u00e4nderung keine Bewilligung erteilt werden (E. 6.3). Die angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen erweisen sich als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig. Der Beschwerdef\u00fchrer handelte nicht gutgl\u00e4ubig (E. 7.3). Zudem kann die Abweichung vom rechtm\u00e4ssigen Zustand nicht als geringf\u00fcgig bezeichnet werden (E. 7.4). Das \u00f6ffentliche Interesse an der Einhaltung der Bauvorschriften \u00fcberwiegt das private Interesse des Beschwerdef\u00fchrers an der Vermeidung des mit der Wiederherstellung des rechtm\u00e4ssigen Zustands verbundenen finanziellen Aufwands (E. 7.5). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2543", "Zeit UTC": "15.10.2026 01:24:24", "Checksum": "06c1261687bad7d4efb0469d304fff75"}