|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2025.00573  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.02.2026
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung


[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines Staatsbürgers aus Bangladesch mangels rechtsgenüglichem Nachweis der behaupteten häuslichen Gewalt.] Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, für die Zeit der Ehedauer eine einseitige systematische Misshandlung mit der erforderlichen Konstanz bzw. Intensität durch seine Ex-Ehefrau glaubhaft zu machen (E. 3.3.4). Der blosse Umstand, dass das Gesundheits- oder Sozialversicherungswesen in Bangladesch qualitativ nicht demjenigen in der Schweiz entspricht und nicht denselben Standard aufweist, hat nicht bereits die Unzumutbarkeit der Rückkehr zur Folge (E. 3.4.2). Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen fehlt es an einem Grund, dem SEM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu beantragen, da seine Wegweisung weder unzulässig noch unzumutbar oder unmöglich ist. Der entsprechende Antrag ist folglich abzuweisen (E. 5). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
BANGLADESCH
GEGENSEITIGKEIT
HÄUSLICHE GEWALT
NACHEHELICHER HÄRTEFALL
PSYCHISCHE GEWALT
STRAFVERFAHREN
TÄTLICHKEIT
VORLÄUFIGE AUFNAHME
WICHTIGE GRÜNDE
Rechtsnormen:
Art. 2 Abs. I AIG
Art. 43 Abs. I lit. a AIG
Art. 44 AIG
Art. 50 Abs. I lit. a AIG
Art. 50 Abs. I lit. b AIG
Art. 50 Abs. II AIG
Art. 50 Abs. II lit. a AIG
Art. 58a AIG
Art. 96 Abs. I AIG
Art. 126g AIG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 8 Abs. I EMRK
§ 16 Abs. I VRG
§ 16 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2025.00573

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 25. Februar 2026

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.   

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

vertreten durch Verein B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1990 geborene bengalische Staatsangehörige A reiste eigenen Angaben zufolge am 18. Februar 2022 in die Schweiz ein, wo er am 25. März 2022 die niedergelassene bengalische Staatsangehörige C (geb. 1986) heiratete. Sie brachte zwei Kinder in die Ehe mit ein. In der Folge erteilte das Migrationsamt A am 22. Dezember 2022 eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleib bei seiner Ehefrau in der Schweiz.

Mit Strafbefehl vom 30. Januar 2023 befand das Stadtrichteramt der Stadt Zürich A der Tätlichkeit zum Nachteil seiner Ehefrau schuldig, begangen am 10. Juni 2022 um 12.00 Uhr, und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 300.-. Eine weitere Strafuntersuchung, im Rahmen derer sich die Ehegatten gegenseitig der Tätlichkeiten am 27. Februar 2023 beschuldigten, stellte das Statthalteramt des Bezirks Zürich mit Verfügungen vom 4. Dezember 2024 ein.

Das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich schied die kinderlos gebliebene Ehe der Ehegatten A-C mit Urteil vom 5. Juli 2023.

Mit Verfügung vom 10. September 2024 verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A nicht länger und wies ihn bis am 10. Dezember 2024 aus der Schweiz und dem Schengenraum weg.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 10. Juli 2025 ab.

III.  

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 15. September 2025 liess der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung beantragen. Eventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, beim Staatssekretariat für Migration (SEM) seine vorläufige Aufnahme zu beantragen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz respektive an den Beschwerdegegner zwecks Neubeurteilung zurückzuweisen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG) gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossener völkerrechtlicher Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2 Abs. 1 AIG). Zwischen der Schweiz und Bangladesch besteht kein auf den vorliegenden Fall anwendbarer Staatsvertrag.

2.2 Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, kann sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner gescheiterten Ehe für einen weiteren Verbleib in der Schweiz nicht auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) geschützte Recht auf Familienleben berufen (BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Auf das in denselben Bestimmungen geschützte Recht auf Privatleben kann sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner kurzen Anwesenheit in der Schweiz von knapp vier Jahren sowie mangels besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich ebenfalls nicht berufen (BGE 144 I 266 E. 3.9; BGE 130 II 281 E. 3.2.1).

2.3 Ebenfalls zu bestätigen sind die Ausführungen der Vorinstanz, gemäss welchen der Beschwerdeführer weder Staatsbürger eines EU-Landes noch ein entsandter Arbeitnehmer eines Arbeitgebers mit Sitz in einem EU-Staat ist. Er kann folglich keine Aufenthaltsansprüche aus dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA) ableiten.

3.  

3.1 Zu prüfen bleibt somit, ob der Beschwerdeführer gestützt auf die Bestimmungen des AIG ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat.

3.2  

3.2.1 Ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von ausländischen Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung setzt namentlich voraus, dass die Ehegatten weiter zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 lit. a AIG). Da die Ehe des Beschwerdeführers rechtskräftig geschieden wurde und das Getrenntleben der Ehegatten feststeht, hat er gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG keinen Anspruch mehr auf eine weitere Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.

3.2.2 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG).

3.2.3 Nach Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG besteht der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft überdies fort, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Dies kann namentlich der Fall sein, wenn die Ehegattin bzw. der Ehegatte oder ein Kind Opfer häuslicher Gewalt wurde oder die Ehegattin bzw. der Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 lit. a–c AIG).

3.2.4 Art. 50 AIG wurde per 1. Januar 2025 neu gefasst und erweitert. Ziel der Gesetzesänderung war die Gewährleistung besseren ausländerrechtlichen Schutzes für alle Ausländerinnen und Ausländer, die häusliche Gewalt erleiden (BBl 2023 2418 S. 2). Neu wurde namentlich der Begriff der häuslichen Gewalt konkretisiert, indem mögliche Hinweise auf häusliche Gewalt im Gesetz aufgeführt werden. Gemäss Art. 126g AIG ist auf Gesuche nach Art. 50 AIG, die vor Inkrafttreten der Änderung eingereicht wurden, bereits das neue Recht anwendbar. Entsprechend ist vorliegend bereits die neu in Kraft getretene Fassung von Art. 50 AIG anzuwenden.

Häusliche Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 2 lit. a AIG kann physischer oder psychischer Natur sein. Massgebend ist, wie bereits nach der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, ob der betroffenen Person nicht länger zugemutet werden kann, die eheliche Gemeinschaft fortzuführen. Dies ist der Fall, wenn sie durch das Zusammenleben in ihrer Persönlichkeit ernstlich gefährdet ist (BBl 2023 2418 S. 10).

Nach der bisherigen Praxis bedeutet häusliche Gewalt systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Psychische bzw. sozioökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen oder Drohen kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalles relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet indessen bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die anhaltende erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2.2; BGr, 6. März 2024, 2C_465/2023, E. 4.1 – 14. Dezember 2023, 2C_435/2023, E. 5.1 – 12. Oktober 2022, 2C_1016/2021, E. 4.2).

3.3  

3.3.1 Die Ehe des Beschwerdeführers ist unstrittig weniger als drei Jahre gelebt worden, weshalb er keinen Aufenthaltsanspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 44 AIG ableiten kann.

3.3.2 Die Vorinstanz erwog, die Ehe sei von teils heftigen Konflikten geprägt gewesen, sowohl auf verbaler und tätlicher Ebene als auch auf rechtlicher Ebene mittels eingeleiteter Strafverfahren. Der Beschwerdeführer sei mit Strafbefehl vom 30. Januar 2023 der Tätlichkeiten zum Nachteil seiner Ehefrau schuldig befunden und mit einer Busse bestraft worden. Es liege somit ein Fall von gegenseitiger ehelicher Gewalt vor, was gegen eine Opferstellung des Beschwerdeführers spreche. Da sein Anwesenheitsrecht davon abhängig sei, habe er ein gewichtiges persönliches Interesse am Nachweis der behaupteten häuslichen Gewalt. Sowohl der eingereichte Bericht des Bereichsleiters der Fachschule D vom 24. August 2023 als auch die undatierte Bestätigung der Beratungsstelle E und die Beratungsbestätigung der Beratungsstelle F vom 14. September 2023 beruhten auf Aussagen des Beschwerdeführers. Was die eingereichten Arztzeugnisse anbelange, so seien diese erst nach den am 6. September 2023 gestellten Fragen der Vorinstanz verfasst worden, weshalb sich der Beschwerdeführer und die ihn behandelnden Ärzte der ausländerrechtlichen Bedeutung der ehelichen Konflikte bewusst gewesen seien. Deswegen und weil Ärzte mit einem engen Kontakt zum Patienten zur Solidarität mit diesen neigten, könne nicht ausgeschlossen werden, dass diese Zeugnisse für den Beschwerdeführer vorteilhafter als notwendig ausgefallen seien, zumal er erst mehrere Monate nach den ab Juni 2022 einsetzenden ehelichen Konflikten den Kontakt zu Ärzten aufgenommen habe. Überdies hätten die Ärzte dem Beschwerdeführer zahlreiche Leiden diagnostiziert, wie ein obstruktives Hypopnoe-Syndrom, Zahnprobleme, ein Liquorleck, Anämie, Prädiabetes, Hämorrhoiden und eine Insomnie. In Anbetracht dieses angeschlagenen Gesundheitszustandes könne die ebenfalls diagnostizierte Verstimmung bzw. Anpassungs- und Belastungsstörung auch somatischen Ursprungs sein. Die psychischen Leiden müssten keineswegs die Folge erlittener psychischer ehelicher Gewalt sein.

Ein Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG werde nicht bereits durch eine einmalige tätliche Auseinandersetzung begründet, in deren Folge der Beschwerdeführer einen Arzt aufsuche. Auch reiche nicht aus, dass er nach einem Streit über zwei Stunden aus der ehelichen Wohnung ausgesperrt worden sei und vor verschlossener Türe gewartet habe. Vielmehr müssten die Zwangsausübung und deren Auswirkungen von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein. Was die Behauptung des Beschwerdeführers betreffend ein durch seine Ex-Ehefrau tätlich verursachtes Duraleck mit Knochensporn anbelange, so sei unbelegt, wie die Verletzung entstanden sei. Ein diesbezügliches Strafverfahren gegen die Ex-Ehefrau sei eingestellt worden. Ferner würden die Schilderungen des Beschwerdeführers zur behaupteten physischen ehelichen Gewalt nicht durch aussagekräftige Beweismittel belegt. Im Polizeirapport vom 17. März 2023 würde lediglich ein Kratzer am Oberarm und keine durch einen Türgriff verursachte Verletzung erwähnt. Der besagte Kratzer könne mangels der erforderlichen Intensität keinen Fall von physischer Gewalt begründen. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung sei nicht von einer während des ehelichen Zusammenlebens einseitig von der Ehefrau ausgehenden, unprovozierten psychischen und physischen Gewalt in systematischer Form auszugehen.

3.3.3 Hiergegen wendet der Beschwerdeführer ein, während seiner Ehe massiv unter häuslicher Gewalt psychischer und physischer Natur gelitten zu haben. Aus medizinischer Sicht sei es durchaus plausibel, dass das ihm diagnostizierte Duraleck im Bereich eines Knochensporns durch ein stumpfes Trauma – wie einen kräftigen Schlag auf den Rücken durch seine Ex-Ehefrau – habe verursacht werden können. Ein Zusammenhang mit den Handlungen seiner Ex-Ehefrau könne nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil er die entsprechenden Verletzungen nicht unmittelbar nach den Tätlichkeiten bemerkt bzw. diese der Polizei mitgeteilt habe. Aus der Einstellung des Strafverfahrens gegen seine Ex-Ehefrau dürfe ebenfalls nicht automatisch auf das Fehlen häuslicher Gewalt geschlossen werden. Wechselseitige Gewalt unter Ehegatten stehe einer Berufung auf einen nachehelichen Härtefall nur dort entgegen, wo Gewaltbetroffene in vorwerfbarer und erheblicher Weise zur Gewalteskalation beigetragen hätten. Was die eingereichten Beweismittel anbelange, liege es in der Natur der Sache, dass Berichte von Fachstellen für häusliche Gewalt auf Schilderungen der Betroffenen beruhten. Wenn die Vorinstanz eine objektive Grundlage verlange, setze sie eine zu hohe Hürde für die Beweisführung. Auch müssten die eingereichten Arztzeugnisse zwangsläufig auf den Schilderungen des Betroffenen beruhen, insbesondere bei einem typischen Vieraugendelikt. Psychiatrisch tätige Ärzte und Ärztinnen seien dazu ausgebildet, im Rahmen von persönlichen Gesprächen herauszufiltern, welche Umstände hinter den geltend gemachten Leiden stünden. Vorliegend lägen voneinander unabhängige, objektive fachärztliche und damit fundierte Einschätzungen vor, welche nicht mit Berichten von Hausärzten vergleichbar seien, die ihre Patienten jahrelang behandelten und in engem persönlichem Kontakt zu diesen stünden. Dem aktuellen Bericht von Dr. med. G der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich lasse sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig schwerer Episode, an einer PTBS und einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren leide. Auslöser hiervon seien klar die in der Ehe erlebten multiplen Traumatisierungen. Zum aktuellen Zeitpunkt sei eine längerfristige, zunächst stationäre und dann ambulante interdisziplinäre Behandlung dringend indiziert.

3.3.4 Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, für die Zeit der Ehedauer eine einseitige systematische Misshandlung mit der erforderlichen Konstanz bzw. Intensität durch seine Ex-Ehefrau glaubhaft zu machen. Zunächst geht aus den Akten hervor, dass (einzig) der Beschwerdeführer strafrechtlich wegen einer Tätlichkeit zum Nachteil seiner Ex-Ehefrau mit einer Busse sanktioniert worden ist, weil er sie grob am Hals gepackt hat. Ferner dokumentiert ein Polizeirapport vom 17. März 2023, dass es bereits am 10. Juni 2022 und somit noch vor der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer zu einer Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten gekommen ist, im Rahmen derer sie gegenseitig physisch ausfällig geworden sind. Ebenfalls im Sommer 2022 rief ein Nachbar der vormaligen Ehegatten anlässlich eines anderen Vorfalls die Polizei, als der Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum aus der ehelichen Wohnung ausgeschlossen worden war. Gesamthaft erwecken die Dokumentation in den Akten, die beidseitig gestellten Strafanträge sowie die Aussagen der Ehegatten im Rahmen ihrer polizeilichen Einvernahmen klar den Eindruck, dass die Beziehung bereits von Beginn weg bzw. kurz nach dem Eheschluss konfliktträchtig war. Was die hierfür verantwortliche Person angeht, stehen sich die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ex-Ehefrau diametral gegenüber. Diese Ausgangslage vermag keine Situation zu begründen, in welcher sich der Beschwerdeführer gezwungen sah, einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechtzuerhalten und in einer seine Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung zu verharren (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2; BGr, 19. März 2025, 2C_406/2024, E. 4.1).

Was die Einwendungen des Beschwerdeführers hiergegen anbelangt, so ist in Bezug auf das diagnostizierte Duraleck nicht erwiesen, wodurch die Verletzung verursacht worden ist. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich bloss im Sinn einer Hypothese vor, ein Schlag auf den Rücken durch seine Ex-Ehefrau könne das festgestellte stumpfe Trauma möglicherweise verursacht haben. Was den Kratzer an seinem Oberarm anbelangt, so ist wiederum nicht zweifelsfrei erstellt, dass dieser ihm durch die Ex-Ehefrau zugefügt worden ist. Selbst wenn dem so wäre, ist der Schluss der Vorinstanz korrekt, dass hierdurch mangels erforderlicher Intensität kein Fall von physischer Gewalt begründet würde. Die eingereichten Arztzeugnisse vermögen ebenfalls keine häusliche Gewalt zu belegen. Ein Teil der Zeugnisse bescheinigt dem Beschwerdeführer zwar eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom August 2023 bis im Oktober 2023, jedoch ohne nähere Angaben zu den Gründen. Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, litt der Beschwerdeführer an einer Vielzahl gesundheitlicher Probleme (E. 3.3.2). Der Arztbericht vom 13. September 2023 äussert sich nicht näher zu häuslicher Gewalt, sondern führt den Begriff einzig in Klammern als eine von mehreren Ursachen einer als Nebendiagnose gestellten akuten Belastungssituation des Beschwerdeführers auf. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass diese Feststellung einzig auf den Angaben des Beschwerdeführers beruht, ohne dass nachweislich über einen längeren Zeitraum fundierte Abklärungen im Rahmen von regelmässigen Gesprächen oder einer Therapie stattgefunden hätten. So sind denn auch keinerlei Angaben zum Umfang oder zur Ausgestaltung der häuslichen Gewalt im betreffenden Arztzeugnis erwähnt. Den Wahrheitsgehalt der pauschal gehaltenen Ausführungen zu häuslicher Gewalt zu überprüfen, ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht Aufgabe der ihn behandelnden Ärzte.

Der Bericht von Dr. med. G der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 12. Juni 2025 stellt in Bezug auf die Ursache der psychischen Beschwerden entsprechend ebenfalls ausschliesslich auf die wenig konkreten Schilderungen des Beschwerdeführers ab. So finden sich auch in diesem Bericht keine Angaben zur Häufigkeit und zum Zeitraum der behaupteten häuslichen Gewalt. Ebenso wenig werden einzelne Vorfälle wie die erwähnten körperlichen Übergriffe hinreichend substanziiert geschildert. Die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers lässt sich aufgrund von rein pauschalen Angaben nicht beurteilen. Indes lässt sich eine gewisse Aggravierung in den Angaben des Beschwerdeführers feststellen, äusserte er dem Bericht zufolge doch erstmals, seine Ex-Ehefrau habe ein Messer auf ihn geworfen und er habe Angst gehabt, sie könne ihn vergiften oder umbringen. Diese Bedenken äusserte er gegenüber der Polizei und/oder anderen Ärzten und Fachpersonen nicht, was Fragen aufwirft. Entsprechende Angaben finden sich auch nicht in den Berichten des Bereichsleiters der Fachschule D, der Beratungsstelle E und der Beratungsstelle F, wo keine Ausführungen zu konkreten Gewaltvorfällen wiedergegeben werden. Schliesslich gab der Beschwerdeführer gegenüber Dritten – soweit ersichtlich – zu keiner Zeit an, selbst gewalttätig gegenüber seiner Ex-Ehefrau geworden zu sein, wodurch er die Situation unzureichend transparent offengelegt hat. In der Gesamtheit ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, die behauptete häusliche Gewalt glaubhaft zu machen.

3.4  

3.4.1 Der Beschwerdeführer macht indes geltend, aufgrund seines angeschlagenen Gesundheitszustandes lägen ohnehin wichtige Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 und 2 AIG vor, welche einen weiteren Verbleib seinerseits in der Schweiz erforderten. Er habe bereits seit Längerem eine komplexe Krankheitsgeschichte und leide unter anderem an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit schwerer Depression, weiteren somatischen Leiden, schweren neuropathischen Schmerzen sowie einem schwergradigen obstruktiven Apnoesyndrom. Aus psychiatrischer Sicht sei eine längerfristig psychiatrisch-psychotherapeutische, psychosomatische bzw. interdisziplinäre Behandlung dringend indiziert. In seinem Heimatland sei seine Weiterbehandlung nicht gewährleistet, da das öffentliche Gesundheitssystem in Bangladesch als sehr schlecht gelte und nur ein geringes Bewusstsein für psychische Leiden bestehe. Entsprechend werde die Behandlung psychischer Erkrankungen in staatlichen medizinischen Einrichtungen als unzureichend beschrieben. Hinzu komme, dass in Bangladesch keine staatliche Krankenversicherung existiere, weshalb im Fall einer Rückkehr seinerseits in seine Heimat eine rapide Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu erwarten wäre.

3.4.2 Dem Arztbericht vom 12. Juni 2025 zufolge leidet der Beschwerdeführer an einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig schwerer Episode ohne psychotische Symptome, an einer posttraumatischen Belastungsstörung, an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, an einem Duraleck sowie an einem obstruktiven Schlafapnoe-Syndrom. Suizidgefährdet ist er dem Arztzeugnis zufolge nicht. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete Leiden in Form derjenigen des Beschwerdeführers in einem ähnlich gelagerten Fall als nicht derart schwerwiegend, dass im Fall einer Rückkehr nach Bangladesch mit einer raschen und lebensgefährdenden Bedrohung der Gesundheit zu rechnen sei. Vielmehr bestätigte das Gericht die Vorbringen des SEM, gemäss welchen in Bangladesch gerade in grösseren Städten eine qualitativ gute medizinische Infrastruktur sowie insbesondere eine medizinisch-psychiatrische Grundversorgung vorhanden seien (vgl. BVGr, 6. Januar 2021, E-5445/2018, E. 10.3.1; vgl. auch BVGr, 9. August 2022, D-2545/2020, E. 8.4.3). Im Heimatland des Beschwerdeführers stehen ihm folglich Möglichkeiten zur Verfügung, um seine gesundheitlichen Leiden behandeln zu lassen. Diesfalls ist gemäss dem vorliegenden Arztbericht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer mittelfristig seine volle Erwerbsfähigkeit wiedererlangen wird.  Der blosse Umstand, dass das Gesundheits- oder Sozialversicherungswesen in Bangladesch qualitativ nicht demjenigen in der Schweiz entspricht und nicht denselben Standard aufweist, hat nicht bereits die Unzumutbarkeit der Rückkehr zur Folge (vgl. BGr, 10. Juli 2024, 6B_919/2023, E. 4.7.2; BGr, 7. Oktober 2020, 2C_348/2020, E. 7.4.5). Da der Beschwerdeführer erst seit knapp vier Jahren in der Schweiz lebt, hingegen den Grossteil seines Lebens in seiner Heimat verbracht hat und mit den dortigen Sitten und Gebräuchen nach wie vor bestens vertraut ist, liegen keine wichtigen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG vor, welche zwingend seinen weiteren Verbleib in der Schweiz erfordern würden. Folglich erscheint die soziale Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsland nicht stark gefährdet und es liegen keine wichtigen persönlichen Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz vor. Dem Beschwerdeführer steht daher gestützt auf die besagten Gesetzesbestimmungen kein weiterer Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu.

4.  

4.1 Ausserhalb des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Ausländerbehörden nach pflichtgemässem Ermessen über die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (vgl. Peter Bolzli, in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 33 AIG N. 7 f.). Nach Art. 96 Abs. 1 AIG sind dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu berücksichtigen. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff.).

4.2 Es ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz ihr pflichtgemässes Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG fehlerhaft ausgeübt hätte oder die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung unverhältnismässig sein könnte.

5.  

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen fehlt es an einem Grund, dem SEM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu beantragen, da seine Wegweisung weder unzulässig noch unzumutbar oder unmöglich ist. Der entsprechende Antrag ist folglich abzuweisen.

6.  

Nach dem Gesagten erweist sich die vorliegende Angelegenheit als spruchreif. Die für die Beurteilung massgebenden Tatsachen gehen im dargelegten Sinn mit hinreichender Klarheit aus den Akten hervor, weshalb nicht anzunehmen ist, dass eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers durch die Vorinstanzen zu neuen Erkenntnissen führen wird. Von einer Rückweisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung ist somit abzusehen.

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

7.  

7.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 

7.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die Aussichten zu unterliegen und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (statt vieler VGr, 18. August 2016, VB.2016.0019, E. 5.).

7.3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich aufgrund der dargelegten Umstände als offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.

8.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).