{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-09-30", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00577_2025-09-30.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225371&W10_KEY=13955784&nTrefferzeile=61&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2cec5e45dad2973a26317781fc39ef00"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2025.00577"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 30.09.2025  VB.2025.00577"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 30.09.2025  VB.2025.00577"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 30.09.2025  VB.2025.00577"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Haftentlassung Ausschaffungshaft (GI250209-L) | Der Beschwerdef\u00fchrer macht geltend, das ZAA sei keine seinem gesundheitlichen Zustand angemessene Haftinstitution und die fortdauernde Inhaftierung unzumutbar. Von einer fehlenden Hafterstehungsf\u00e4higkeit ist nur zur\u00fcckhaltend auszugehen. So wurde in der Praxis die Zul\u00e4ssigkeit der Haft trotz Hungerstreiks, Selbstmordabsichten oder psychischer Probleme bejaht. Dem Gesundheitszustand ist im Rahmen des Haftvollzugs angemessen Rechnung zu tragen. Kann die Haft aufgrund des Gesundheitszustands der inhaftierten Person nicht in einer Haftanstalt vollzogen werden, ist zu pr\u00fcfen, ob der Vollzug in einer anderen Einrichtung \u2013 z. B. einer Klinik \u2013 m\u00f6glich w\u00e4re. Erst wenn auch diese M\u00f6glichkeit ausscheidet, ist die Inhaftierung unzul\u00e4ssig (E. 3.5.1). In der Ausschaffungshaft ist lediglich eine medizinisch-psychiatrische Grundversorgung sicherzustellen (E. 3.5.3). Um Art. 3 EMRK zu gen\u00fcgen, muss die medizinische Behandlung in Haftanstalten gem\u00e4ss dem Europ\u00e4ischen Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (EGMR) ad\u00e4quat sein, das heisst auf einem Niveau erfolgen, an das sich die staatlichen Stellen bei der Versorgung der Gesamtbev\u00f6lkerung gebunden sehen. Ein Gefangener mit einer schweren Krankheit ist von einem auf die fragliche Krankheit spezialisierten Mediziner angemessen auf seinen aktuellen Gesundheitszustand hin zu untersuchen, damit er die geeignete Behandlung erhalten kann (E. 3.5.4). Die psychiatrische Grundversorgung wird im ZAA durch Fachpersonen des Zentrums f\u00fcr Ambulante Forensische Therapie der psychiatrischen Universit\u00e4tsklinik (PUK) gew\u00e4hrleistet. Diese verf\u00fcgen \u00fcber eine ausgewiesene Expertise in der Beurteilung psychischer Gesundheit im Haftkontext. Der Beschwerdef\u00fchrer erh\u00e4lt eine seinem Gesundheitszustand angemessene Behandlung (E. 3.5.4). Die Akten enthalten keine Hinweise, weshalb auf die fachkundige Einsch\u00e4tzung, wonach der Vollzug in einer anderen Einrichtung nicht erforderlich sei, nicht abgestellt werden k\u00f6nnte. Die (fortdauernde) Inhaftierung desBeschwerdef\u00fchrers erweist sich damit trotz seiner psychischen Probleme als zul\u00e4ssig und zumutbar (E. 3.5.5).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:30:31", "Checksum": "ef7e249cc7972dc9b1c2f683ca2d37bc"}