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VB.2025.00595
Urteil
des Einzelrichters
vom 7. Oktober 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Samuel Boller.
In Sachen
A, Beschwerdeführerin,
gegen
B, Beschwerdegegner,
und
Kantonspolizei Zürich, Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz, hat sich ergeben: I. A. B, geboren 1965, und A, geboren 1972, sind verheiratet und wohnen gemeinsam in einem Einfamilienhaus an der C-Strasse 01 in D. Am 27. Juni 2020, am 25. August 2020 und am 25. März 2021 ergingen in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) drei Verfügungen gegen A wegen häuslicher Gewalt. B. Am Abend des 17. August 2025 rief B die Polizei, nachdem A ihm eine rund drei Kilogramm schwere Holzschale angeworfen hatte. In der Nacht vom 18. auf den 19. August 2025 erfolgten zwei weitere Polizeieinsätze am Wohnort betreffend Trunkenheit von A. Mit Verfügung vom 19. August 2025 sprach die Kantonspolizei in Anwendung des GSG gegen A wegen wiederholter Tätlichkeiten und permanent aggressiven Verhaltens gegenüber dem schwer kranken Ehemann eine Wegweisung aus dem Haus, ein Rayonverbot gemäss Planbeilage für den Wohnort, den Arbeitsort und die Klinik E sowie ein Kontaktverbot aus, dies jeweils für 14 Tage und somit bis zum 2. September 2025. C. A verweigerte ihre Unterschrift auf der Verfügung vom 19. August 2025. In der Folge hielt sie sich am 19. und 20. August 2025 drei Mal an ihrem Wohnort auf, wo sie von der Polizei – teilweise stark alkoholisiert – aufgegriffen wurde. Am 20. August 2025 wurde A daher verhaftet und in Anwendung des GSG in Gewahrsam genommen. Auf entsprechenden Antrag der Kantonspolizei verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Horgen (fortan: Zwangsmassnahmengericht Horgen) mit Urteil vom 22. August 2025 den gegenüber A angeordneten Gewahrsam bis zum 25. August 2025. II. Mit Eingabe vom 27. August 2025 ersuchte B das Zwangsmassnahmengericht Horgen um Verlängerung der polizeilichen Schutzmassnahmen um drei Monate. Mit Urteil vom 2. September 2025 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht Horgen die Schutzmassnahmen vorläufig bis zum 19. November 2025. Die hiergegen erhobene Einsprache von A wies das Zwangsmassnahmengericht Horgen mit Urteil vom 10. September 2025 ab und bestätigte, dass die Gewaltschutzmassnahmen gemäss Verfügung der Kantonspolizei vom 19. August 2025 bis zum 19. November 2025 bestehen blieben (Dispositivziffer 2). III. A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 13. September 2025 (Poststempel vom 16. September 2025) an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, das Urteil vom 10. September 2025 sei insofern abzuändern, als die Schutzmassnahmen lediglich um zwei Monate zu verlängern seien. Die Vorinstanz erklärte am 18. September 2025 ihren Verzicht auf eine Vernehmlassung, was der Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2025 zur Kenntnis gebracht wurde. Der Beschwerdegegner und die Kantonspolizei als Mitbeteiligte liessen sich nicht vernehmen. Der Einzelrichter erwägt: 1. Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Zum Entscheid berufen ist der Einzelrichter, zumal sich vorliegend keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] und § 38b Abs. 2 VRG). 2. 2.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation oder bei Stalking angeordnet (statt vieler VGr, 12. Juli 2024, VB.2024.00306, E. 2.1, mit Hinweis auf BGE 134 I 140 E. 2). Gewaltschutzmassnahmen sollen der Deeskalation und der Beruhigung der Situation dienen, und es ist ein wichtiges Anliegen des Gewaltschutzgesetzes, dass die gefährdete Person wieder Sicherheit gewinnen und zur Ruhe kommen kann. Sie haben einen sofort notwendigen, durch andere Verfahren nicht garantierbaren Schutz für gefährdete Personen sicherzustellen und zielen – im Unterschied etwa zu gewissen Ehe- oder Kindesschutzmassnahmen – nicht darauf ab, die Rechtsbeziehung zwischen den betroffenen Personen (mittel- oder längerfristig) zu gestalten (Weisung des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz, ABl 2005, S. 774–778; VGr, 8. Juni 2021, VB.2021.00319, E. 5.5). 2.2 Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b) der Fall sein. 2.3 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei der gefährdenden Person untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann innert fünf Tagen ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person ihrerseits kann beim Gericht innert acht Tagen um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG). 2.4 Im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht, das über die Verlängerung von Schutzmassnahmen zu entscheiden hat, genügt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Demnach genügt es, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht. Den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren, ist nicht notwendig (VGr, 13. November 2023, VB.2023.00574, E. 2.2 mit Hinweisen). Ferner steht dem Zwangsmassnahmengericht Ermessen zu. Zum einen kann sich dieses im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender Sachverhaltsfeststellung ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG). Es rechtfertigt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (VGr, 28. April 2025, VB.2025.00215, E. 2.4). 3. 3.1 Gemäss unbestrittenem Sachverhalt biss die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner am 13. Juli 2025 anlässlich eines Streits einmal heftig in den Unterarm, was zu einer entsprechenden Bisswunde führte. Am Abend des 17. August 2025 warf die Beschwerdeführerin nach einem zunächst verbalen Streit eine rund drei Kilogramm schwere Holzschale in Richtung des Beschwerdegegners, welcher diesen Wurf im letzten Moment abwehren konnte und sich dabei leicht am rechten Unterarm verletzte. Dies führte zur unangefochtenen GSG-Verfügung vom 19. August 2025. 3.2 Der Beschwerdegegner begründete sein Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin immer wieder durch den Alkoholkonsum bedingte Ausfälle habe, die meistens mit einem sehr lauten Verhalten, gekoppelt mit psychischer und physischer Gewalt, einhergingen. Diese wiederholten sich mittlerweile fast jede zweite Woche. Sie sei jeweils derart alkoholisiert, dass eine Diskussion absolut unmöglich sei und auch deeskalierende Massnahmen wie der komplette Rückzug in sein eigenes Zimmer von ihr nicht respektiert würden (Ziff. 1). Dem jüngsten Vorfall vom 17. August 2025 sei eine intensive Zeit mit einer schweren Operation vorausgegangen. Leider sei er bereits zum zweiten Mal innert zwölf Monaten an Krebs (Lungenkrebs) erkrankt und die Operation sei nicht besonders einfach gewesen (Ziff. 2). Er müsse jetzt einen Schlussstrich ziehen und habe deshalb auch Eheschutzmassnahmen beantragt (Ziff. 3). In Anbetracht seiner gesundheitlichen Situation fehle ihm die Energie, sich mit den künftigen Tiraden der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen. Alle Beteuerungen und Versprechen der Beschwerdeführerin hätten sich leider immer wieder als Schutzbehauptungen herausgestellt, um ihren Lebensstil wie gewohnt weiterzuführen. In den nächsten Monaten werde er Krebstherapien in verschiedenster Form erhalten. Er sei aktuell für die nächsten drei Monate krankgeschrieben und versuche, ein würdiges Leben zu führen und hoffentlich zu überleben. Er benötige einfach Ruhe, um wieder zu Kräften zu kommen. Seit Kurzem wisse er auch, dass eine weitere schwere Operation zur Entfernung eines Tumors sehr wahrscheinlich sei (Ziff. 3). 3.3 Das Zwangsmassnahmengericht erwog im Urteil vom 2. September 2025 betreffend vorläufige Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen, eine Gefährdung des Beschwerdegegners sei hinreichend ausgewiesen. Angesichts der polizeilich dokumentierten Vorgeschichte der Parteien und des impulsiven Verhaltens der Beschwerdeführerin sei zudem nicht unwahrscheinlich, dass bei einem erneuten Aufeinandertreffen der Parteien in naher Zukunft die Situation erneut ausser Kontrolle geraten könnte. Damit sei der Fortbestand einer Gefährdung hinreichend glaubhaft gemacht. Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdegegners erscheine es als verhältnismässig, die Gewaltschutzmassnahmen zur weiteren Entspannung der Konfliktsituation um drei Monate zu verlängern (E. 3). 3.4 Die Beschwerdeführerin begründete ihre Einsprache gegen das Urteil vom 2. September 2025 damit, dass die Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate für sie nicht tragbar sei. Der Beschwerdegegner sei schwer erkrankt und ihm bleibe nur noch wenig Zeit. Zurzeit befinde sie sich in einer Klinik. Die lange Frist nehme ihr die Möglichkeit, nach ihrer Entlassung aus der Klinik bei ihm zu sein, seinen Gesundheitszustand zu erfahren und sich um die Haustiere zu kümmern. Sie wolle den Beschwerdegegner begleiten und unterstützen, gegebenenfalls bis zu seinen letzten Tagen. Sie versichere, dem Beschwerdegegner und dessen Eigentum keinen Schaden zuzufügen. 3.5 Das Zwangsmassnahmengericht erwog im angefochtenen Urteil vom 10. September 2025, die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente beträfen in erster Linie ihre persönlichen Wünsche und ihre Einschätzung der Situation nach der Entlassung aus der Klinik. Die ursprüngliche Gefährdungslage, welche die Verlängerung erforderlich gemacht habe, werde durch diese blossen Absichtserklärungen der Beschwerdeführerin jedoch nicht aufgehoben. Die Erkrankung des Beschwerdegegners erfordere im Gegenteil umso mehr dessen Schutz vor weiterer Gewalt oder Belästigung. Die behauptete Bereitschaft, keinen Schaden zuzufügen, reiche nicht aus, um die bestehenden Schutzmassnahmen aufzuheben. Es sei der Beschwerdeführerin zudem möglich, sich über Drittpersonen oder institutionelle Kanäle (z. B. behandelnde Ärzte, Verwandte oder Freunde etc.) über den Gesundheitszustand des Beschwerdegegners zu informieren oder Unterstützung für die Haustiere zu organisieren. Damit könne ihren Anliegen in zumutbarer Weise Rechnung getragen werden, ohne den Schutz des Beschwerdegegners zu gefährden (E. 5). 3.6 Diesen schlüssigen Ausführungen der Vorinstanz (E. 3.5) bleibt kaum etwas hinzuzufügen. Das Bedürfnis des Beschwerdegegners nach Schutz und Ruhe ist angesichts von dessen Krebserkrankung und deren intensiver Behandlung gut nachvollziehbar. Es kommt diesem Interesse des Beschwerdegegners ein hohes Gewicht zu. Angesichts der unbestrittenen jüngsten Gewaltvorfälle und den glaubhaften, anschaulichen Ausführungen des Beschwerdegegners in seinem Verlängerungsgesuch (oben, E. 3.5) ist die fortbestehende Gefährdung der physischen Integrität des Beschwerdeführers glaubhaft gemacht. Weitere kräfteraubende und potenziell gewalttätige Auseinandersetzungen mit der Beschwerdeführerin sind ihm derzeit nicht zumutbar. Nachdem er unmissverständlich dargelegt hat, dass er weiteren Kontakt mit der Beschwerdeführerin als gesundheitsgefährdend erachtet, erweist sich deren im Rahmen der Einsprache vorgebrachtes Hauptargument, sie wolle den Beschwerdegegner begleiten und unterstützen (oben, E. 3.4), als kraftlos. Mit dem angefochtenen Urteil vom 10. September 2025 setzt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde kaum auseinander, sondern wiederholt lediglich, sie erachte eine Verlängerung um drei Monate als unverhältnismässig, weshalb sie eine Verkürzung der Dauer auf zwei Monate beantrage. Zur Begründung stützte sie sich einzig auf eine fünfzeilige Aufenthaltsbestätigung des Sanatoriums F vom 16. September 2025. Dieser ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 5. September 2025 in der genannten Institution hospitalisiert sei und seither keine aggressiven Verhaltensweisen gezeigt habe, sodass aktuell kein Hinweis auf selbst- oder fremdgefährdendes Verhalten bestehe. Bei einer seit Jahren konfliktbehafteten Ehe können indes aus einem gewaltfreien elftägigen Aufenthalt in der geschützten Umgebung einer Klinik noch keine gültigen Schlüsse gezogen respektive noch keine optimistische Prognose abgegeben werden im Hinblick auf ein Zusammentreffen oder gar ein weiteres Zusammenleben der Beschwerdeführerin mit dem Beschwerdegegner. 3.7 Mit Blick auf das eminente Ruhebedürfnis des Beschwerdegegners aufgrund der kraft- und zeitraubenden Krebstherapie ist die vorinstanzliche Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen um die höchstmögliche Dauer von drei Monaten nicht zu beanstanden. Diese ist der Beschwerdeführerin zumutbar und somit verhältnismässig. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4. 4.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 12 Abs. 1 GSG). Der Beschwerdegegner hat sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen lassen. Eine Umtriebsentschädigung wurde von ihm somit nicht beantragt und stünde ihm auch nicht zu. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung
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