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Geschäftsnummer: VB.2025.00597  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.07.2026
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Anwaltsrecht
Betreff:

Verletzung von Berufsregeln


Verletzung von Berufsregeln (unzulässige Mehrfachvertretung; Interessenkonflikt). Verbot der Doppelvertretung; Art. 12 lit. c BGFA (E. 2). Mehrfache Fristerstreckungen; kein unbedingter Anspruch auf eine Notfrist; Praxis zur Fristwiederherstellung (E. 3.2). Interessenkonflikt bei Vertretung von mehreren Mitbeschuldigten, wenn auch nicht zeitgleich. Vergleichbare Konstellation, da relevante Interessen an einer gegenseitigen Belastung bestehen könnten (E. 5.5). Gefordert ist ein konkreter Interessenkonflikt (E. 5.6). Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA; beim vorliegenden Sachverhalt kann nicht von einer ausnahmsweise erlaubten Mehrfachverteidigung ausgegangen werden (E. 5.7-10). Ordnungsbusse im Aufsichtsverfahren (E. 7). Abweisung UP (E. 8). Abweisung.
 
Stichworte:
AMTLICHE VERTEIDIGUNG
ANWALTSRECHT
AUFSICHTSKOMMISSION
BERUFSREGELVERLETZUNG
DISZIPLINARVERFAHREN
DOPPELVERTRETUNG
INTERESSENKONFLIKT
INTERESSENSKOLLISSION
KOLLISION
MANDATSFÜHRUNG
MANDATSNIEDERLEGUNG
MEHRFACHVERTRETUNG
ORDNUNGSBUSSE
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
Rechtsnormen:
§ 48 Abs. I AnwG
Art. 12 BGFA
Art. 12 lit. c BGFA
Art. 17 BGFA
Art. 17 Abs. I BGFA
§ 12 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2025.00597

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 9. Juli 2026

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Verwaltungsrichterin Jasmin Malla, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.  

 

 

 

In Sachen

 

 

RA A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Verletzung von Berufsregeln,

hat sich ergeben:

I.  

A. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich reichte als verzeigende Behörde am 6. August 2024 bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (fortan: Aufsichtskommission) eine Anzeige betreffend Rechtsanwalt A ein. Darin meldete sie, Rechtsanwalt A sei im Ermittlungsverfahren B der amtliche Verteidiger des Beschuldigten C im Strafverfahren wegen schwerer Geldwäscherei und weiterer Delikte gewesen, bis ihn die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich auf entsprechenden Antrag der verfahrensleitenden Staatsanwaltschaft hin – mit Wirkung auf den 15. Januar 2024 – wegen Doppelvertretung aus dem amtlichen Mandat entlassen habe. Die verzeigende Behörde sei als Beschwerdekammer in ihrem Entscheid vom 1. März 2024 zum Schluss gekommen, dass Rechtsanwalt A im genannten Ermittlungsverfahren eine unzulässige Mehrfachvertretung ausgeübt habe. Eine dagegen erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Nichteintretensentscheid vom 12. Juni 2024 erledigt.

B. Mit Beschluss vom 3. Oktober 2024 eröffnete die Aufsichtskommission ein Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwalt A wegen Verletzung von Berufsregeln (Art. 12 lit. c des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61]) und setzte ihm Frist an, um zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Seinen darauffolgenden vier Fristerstreckungsgesuchen entsprach die Aufsichtskommission jeweils und erstreckte die Frist für die Stellungnahme letztmals bis 20. Januar 2025. Ein weiteres am 20. Januar 2025 erfolgtes Fristerstreckungsgesuch von Rechtsanwalt A wies die Aufsichtskommission mit Verfügung vom 23. Januar 2025 als rechtsmissbräuchlich ab und stellte fest, dass innert der angesetzten und mehrfach erstreckten Frist keine Stellungnahme von Rechtsanwalt A zur Verzeigung eingegangen sei. Mit Schreiben vom 24. Januar 2025, bei der Aufsichtskommission eingegangen am 27. Januar 2025, reichte Rechtsanwalt A eine Stellungnahme sowie Beilagen ein.

C. Mit Beschluss vom 3. Juli 2025 auferlegte die Aufsichtskommission Rechtsanwalt A wegen Verletzung der Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. c BGFA eine Busse von Fr. 8'000.- sowie eine Ordnungsbusse von Fr. 500.-. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- wurden Rechtsanwalt A auferlegt.

II.  

Dagegen erhob Rechtsanwalt A am 14. September 2025 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss der Aufsichtskommission vom 3. Juli 2025 sei aufzuheben und er sei von Sanktionen, Gebühren und Bussen freizusprechen. Eventualiter sei festzustellen, dass er sich keiner Verletzung der Berufsregeln nach BGFA schuldig gemacht habe. Eventualiter sei die Sache an die Aufsichtskommission zurückzuweisen, mit der Auflage der Anwendung der Verfahrensmaxime des fairen Verfahrens sowie der richtigen Anwendung von Bundesrecht. In prozessualer Hinsicht ersuchte Rechtsanwalt A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren und dass ihm für dieses als auch für das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Entschädigung zuzusprechen sei.

Die Aufsichtskommission nahm am 2. Oktober 2025 Stellung und reichte ihre Akten ein. Rechtsanwalt A liess sich hierzu nicht vernehmen. Weitere Eingaben sind nicht erfolgt.

Die Kammer erwägt:

1.  

Nach § 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG; LS 215.1) kann gegen in Anwendung des BGFA ergangene Anordnungen der Aufsichtskommission nach Massgabe der §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Nach ständiger Praxis fallen Beschwerden gegen Disziplinarbussen nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit für vermögensrechtliche Angelegenheiten nach § 38b Abs. 1 lit. c VRG; die Beschwerde ist somit von der Kammer zu entscheiden (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 VRG e contrario; VGr, 21. November 2024, VB.2024.00007, E. 1.1 mit Hinweisen).

2.  

2.1 Aus Art. 12 lit. c BGFA ergibt sich insbesondere das Verbot der Doppelvertretung: Der Anwalt darf nicht in ein und derselben Streitsache Parteien mit gegenläufigen Interessen vertreten, weil er sich diesfalls weder für den einen noch für den anderen Klienten voll einsetzen könnte. Eine unzulässige Doppelvertretung muss nicht zwingend das gleiche formelle Verfahren oder allfällige mit diesem direkt zusammenhängende Nebenverfahren betreffen. Besteht zwischen zwei Verfahren ein Sachzusammenhang, so verstösst der Rechtsanwalt dann gegen Art. 12 lit. c BGFA, wenn er in diesen Klienten vertritt, deren Interessen nicht gleichgerichtet sind. Dabei ist grundsätzlich unerheblich, ob das erste, den gleichen Sachzusammenhang betreffende Verfahren bereits beendet oder noch hängig ist, zumal die anwaltliche Treuepflicht in zeitlicher Hinsicht unbeschränkt ist (BGE 134 II 108 E. 3; BGr, 2. November 2022, 2C_867/2021, E. 4.3; 8. Dezember 2021, 2C_999/2020, E. 5.1.2). Ob in einem konkreten Fall gegenläufige Mandate vorliegen, lässt sich anhand folgender Kriterien bestimmen: Der Zeitablauf zwischen zwei Mandaten, der (faktische und/oder rechtliche) Zusammenhang zwischen diesen, die Tragweite des ersten Mandats – nämlich seine Bedeutung und seine Dauer –, die vom Anwalt erworbenen Kenntnisse bei der Ausübung des ersten Mandats sowie das Weiterbestehen eines Vertrauensverhältnisses mit dem ehemaligen Klienten. In Anwendung dieser Grundsätze hat das Bundesgericht bereits verschiedentlich festgehalten, dass ein Interessenkonflikt auch dann vorliegt, wenn die Möglichkeit besteht, dass Kenntnisse, die unter dem Schutz des Berufsgeheimnisses im Rahmen eines früheren Mandats erworben wurden, bewusst oder unbewusst in einem späteren Mandat verwendet werden könnten (Walter Fellmann in: derselbe/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich 2011, Art. 12 N. 108, unter anderem mit Hinweis auf Giovanni Andrea Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Zürich 2000, S. 116 f., wonach u. a. schon der blosse Anschein eines unkorrekten Verhaltens zu vermeiden sei; BGE 145 IV 218 E. 2.1; BGr, 16. März 2009, 1B_7/2009, E. 5.5; 2. November 2022, 2C_867/2021, E. 4.4 mit weiteren Hinweisen).

2.2 Ein Konflikt muss sich nicht zum Nachteil des Klienten ausgewirkt haben. Mithin ist nicht erforderlich, dass eine Anwältin oder ein Anwalt bereits wider die Interessen des Klienten gehandelt hat. Unzulässig ist die Konfliktsituation selbst. Es genügt also, dass sich die Anwältin oder der Anwalt in ein solches Verhältnis eingelassen hat (Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich etc. 2009, Rz. 804 und 845; Alexander Brunner/Matthias-Christoph Henn/Kathrin Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich etc. 2015, S. 127 Rz. 161). Allerdings genügt die blosse abstrakte Möglichkeit, dass zwischen verschiedenen Klienten Differenzen auftreten könnten, für die Annahme eines Interessenkonflikts nicht. Vielmehr liegt eine unzulässige Interessenkollision nur bei einem sich aus den gesamten Umständen ergebenden konkreten Risiko eines Interessenkonflikts vor (BGE 134 II 108 E. 4.2.2; BGE 145 IV 218 E. 2.1; BGr, 28. Oktober 2021, 1B_457/2021, E. 2.1; 21. Dezember 2021, 1B_528/2021, E. 2.2.; 13. März 2025, 2C_522/2024, E. 4.2; Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A., Bern 2017, Rz. 348).

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 3. Juli 2025, "der wesentlich durch den Präsidenten getragen werde", verletzte namentlich durch suggestiven Sprachgebrauch die Fairness des Verfahrens, Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) sowie das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Mit der Wortwahl "Beschuldigter" werde suggeriert, es handle sich um ein Strafverfahren, wobei es sich um ein Verwaltungsverfahren handle. Aus "der sprachlichen Führung" des angefochtenen Beschlusses sei offensichtlich erkennbar, dass die Aufsichtskommission ihm gar nie "eine echte Chance auf Entlastung und Gewährung des rechtlichen Gehörs" gegeben habe. Es werde erkennbar, dass sie ihn vorverurteilt habe und ihn von Anfang an habe sanktionieren und "bestrafen" wollen.

Dem Beschwerdeführer ist nicht zu folgen. Die Beschwerdegegnerin eröffnete ihm mit Verfügung vom 3. Oktober 2024 das rechtliche Gehör und verlängerte ihm auf sein Ersuchen die Frist hierzu mehrfach. Wie sich die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort bezüglich der Terminologie des Aufsichtsverfahrens äusserte, basiert die Parteirollenbezeichnung auf dem Anwaltsgesetz vom 17. November 2003 (LS 215.1), das in §§ 31 und 32 von der beschuldigten Person spricht. Des Weiteren erging der angefochtene Entscheid durch einen gemäss der Verordnung des Obergerichts über die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 15. Dezember 2004 (LS 215.2) vorgeschriebenen Spruchkörper (vgl. § 2 Abs. 1). Der Einwand des Beschwerdeführers hinsichtlich des Präsidenten, der überdies auch nicht Referent war, ist somit ebenfalls unbegründet.

3.2 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Beschwerdegegnerin seine Eingabe vom 24. Januar 2026 als unbeachtlich beurteilte, obschon sämtlichen Fristerstreckungsgesuchen Arztzeugnisse beigelegt worden seien. Die verweigerte Fristerstreckung habe ihn am 24. Januar 2025 erreicht, gleichentags habe er seine Stellungnahme abgegeben. Durch deren Nichtberücksichtigung werde Art. 29 BV verletzt.

Die Beschwerdegegnerin begründete indessen einlässlich, weshalb das Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers vom 20. Januar 2025 nach mehrmals erstreckter und schliesslich abgelaufener Frist abgewiesen wurde. Die vierte Fristerstreckung erfolgte ausdrücklich letztmals bis 20. Januar 2025. Das an diesem Tag gestellte weitere Fristerstreckungsgesuch (Eingang am 22. Januar 2025) wurde mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Januar 2025 als rechtsmissbräuchlich beurteilt. Diese Verfügung blieb unangefochten. Mit seinen Vorbringen in der Beschwerde, wonach seine Stellungnahme aufgrund der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung zu berücksichtigen gewesen wäre, kann der Beschwerdeführer diese Erwägungen nicht infrage stellen. Zur Begründung des letzten Fristerstreckungsgesuchs vom 20. Januar 2025 brachte er vor, er müsse vor einer Stellungnahme Einsicht in die beigezogenen Akten früherer Disziplinarverfahren nehmen. Der Beizug der früheren Verfahrensakten wurde ihm jedoch bereits mit Eröffnungsbeschluss der Beschwerdegegnerin vom 3. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht. Gesundheitliche Gründe wurden – anders als in den vorherigen Fristerstreckungsgesuchen – nicht vorgebracht. Ebenso wenig ist ein explizites Ersuchen um eine Notfrist – welche nach einer letztmals erstreckten Frist im Sinn eines Wiederherstellungsgesuchs gemäss § 12 Abs. 2 VRG hätte geprüft werden können – ersichtlich.

Der Beschwerdeführer stellt sich zudem auf den Standpunkt, dass die gesetzliche Notfrist nicht explizit ausgeschlossen worden sei. Wie die Beschwerdegegnerin indessen zutreffend erwog, gibt es keinen unbedingten Anspruch auf eine Notfrist. Die Frist in der letzten Bewilligung wurde als "nicht erstreckbar" deklariert, weshalb sich schon deswegen keine weitere Nachfrist aufdrängte (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 12 N. 29 f.). Dass das erneute Gesuch als rechtsmissbräuchlich qualifiziert wurde, ist mit Blick auf die Gründe, die der Beschwerdeführer dafür vorbrachte, nicht zu beanstanden. Die bisher nicht wahrgenommene Einsicht in bereits seit Beginn des Verfahrens beigezogene Beizugsakten kann keine Gewährung einer Notfrist begründen.

Die – vorliegend jedoch nicht beantragte – Wiederherstellung einer Frist wird gemäss § 12 Abs. 2 VRG grundsätzlich nur gewährt, wenn die versäumte Handlung ohne grobe Nachlässigkeit verpasst wurde. Ein Grund hierfür läge in einem unvorhersehbaren Ereignis wie einer plötzlichen schweren Erkrankung (Plüss, § 12 N. 61). Die vorhergehenden Fristerstreckungsgesuche erfolgten bereits unter Beilage von Arztzeugnissen, weshalb aus diesen kein unvorhersehbares Krankheitsereignis belegt wird. Ein Arztzeugnis, in dem ohne nähere Angabe von Gründen eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit für einen bestimmten Zeitraum bescheinigt wird, genügt zudem nicht als Nachweis für das Vorliegen eines Fristwiederherstellungsgrunds. Vielmehr ist nach ständiger Rechtsprechung erforderlich, dass im Arztzeugnis ausgeführt wird, weshalb und inwiefern die betroffene Person die fristwahrende Handlung aus gesundheitlichen Gründen nicht vornehmen und auch niemand anders damit betrauen konnte (vgl. VGr, 16. Juli 2025, RG.2025.00004, E. 2.4 mit Hinweis). Die Abweisung des letzten Fristerstreckungsgesuchs vom 20. Januar 2025 ist folglich auch deswegen nicht zu beanstanden.

3.3 Der Verweis des Beschwerdeführers auf den – im vorliegenden kantonalen Verfahren nicht anwendbaren – Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG]; SR 172.021), wonach ausschlaggebend erscheinende Parteivorbringen trotz Verspätung berücksichtigt werden können, ist unbehelflich. Im kantonalen Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz gemäss § 7 Abs. 1 VRG. Die Behörde soll im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nach der materiellen Wahrheit bzw. nach der wirklichen Sachlage forschen und sich nur auf Sachumstände stützen, von deren Vorhandensein sie sich überzeugt hat (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 4). Nach obiger Erwägung ist indessen nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Stellungnahme vom 24. Januar 2025 als verspätet und unbeachtlich erklärte. Da die Stellungnahme des Beschwerdeführers als integrierter Bestandteil in seiner Beschwerde im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist und der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Schriftenwechsels die Möglichkeit der Stellungnahme hierzu gewährt wurde, ist entgegen dem Beschwerdeführer keine Rückweisung angezeigt. Bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers in der verspäteten Stellungnahme sei auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen (vgl. E. 5.1).

4.  

4.1 Die Oberstaatsanwaltschaft begründete die Entlassung des Beschwerdeführers als amtlicher Verteidiger von C mit Verfügung vom 11. Januar 2024 damit, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zu einem früheren Zeitpunkt ein Mandatsverhältnis zu D, gegen den sich aus dem Ermittlungsverfahren gegen C sowie aus demjenigen gegen E schwere Tatvorwürfe ergeben würden, unterhalten habe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass zwischen dem Beschwerdeführer und D zu einem früheren Zeitpunkt ein Mandatsverhältnis bestanden haben müsse bzw. dass er ihn beraten habe, was einer erbetenen Verteidigung gleichzusetzen sei. Sodann würden das C betreffende Ermittlungsverfahren B sowie dasjenige betreffend E und die jeweiligen Tatvorwürfe gegen die genannten Personen eng zusammenhängen und durch jeweilige Aussageverhalten mutmasslich voneinander abhängen.

4.2 Die III. Strafkammer des Obergerichts erwog, dass der Beschwerdeführer nachweislich in Kontakt mit den beiden Mitbeschuldigten im Ermittlungsverfahren B, D und E, gestanden sei. Für ein Mandatsverhältnis mit E spreche ein Chat-Verlauf zwischen diesen und D. Auch für ein Mandatsverhältnis mit D sprächen konkrete Indizien. Angesichts der konkreten Verdachtsmomente sei sehr naheliegend, mindestens jedoch nicht auszuschliessen, dass C versucht sein könnte, E zwecks eigener Entlastung zu belasten und ihm die Hauptunterstützung im Zusammenhang mit D zuzuschieben und umgekehrt, womit eine wirksame Verteidigung durch den Beschwerdeführer als gleiche Rechtsvertretung nicht mehr gewährleistet wäre. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Oberstaatsanwaltschaft deshalb von einer unzulässigen Mehrfachvertretung ausgegangen sei.

4.3 Die Beschwerdegegnerin erwog, die Ermittlungsverfahren gegen C und E seien ausgehend vom Tatverdacht, dass es sich bei D um einen Betäubungsmitteldelinquenten, bei E um seinen Finanzverantwortlichen und bei C um dessen Geldwäscher handle, geführt worden. Der Beschwerdeführer sei erstelltermassen im Jahr 2020 von E als Rechtsvertreter mandatiert worden. Dies habe E noch Ende 2021 auch D mitgeteilt, was deren enge Beziehung, mutmasslich auch in Bezug auf gemeinsame, allenfalls strafrechtlich relevante Tätigkeiten, indiziere. Im Ermittlungsverfahren B sei der Beschwerdeführer nun als Rechtsvertreter des Beschuldigten C aufgetreten, des mutmasslichen Geldwäschers von D, welcher der mutmassliche Tatbeteiligte des früheren Mandanten E sei, gegen welchen parallel und mit engem Sachzusammenhang zum Ermittlungsverfahren gegen seinen aktuellen Mandanten C ebenfalls ein Ermittlungsverfahren geführt worden sei. Aus dieser Konstellation sei zwingend zu schliessen, dass einerseits der Beschwerdeführer aus einem früheren Mandatsverhältnis zu E über relevante vertrauliche Informationen zu diesem verfüge und andererseits sein aktueller Mandant C sowie sein früherer Mandant E in ihren jeweiligen Strafverfahren ein relevantes Interesse haben könnten, sich betreffend die Tatvorwürfe einer jeweiligen kriminellen Zusammenarbeit mit D zwecks eigener Entlastung gegenseitig zu belasten. Die konkrete Gefahr eines Konflikts der Interessen seines früheren und seines aktuellen Mandanten sei daher evident. Indem der Beschwerdeführer angesichts und im Wissen um diese Konfliktsituation das Mandat als amtlicher Verteidiger von C angetreten und – insbesondere – auch nach dem entsprechenden Hinweis der Staatsanwaltschaft vom 22. März 2023 geführt habe, habe er gegen die Berufsregel von Art. 12 lit. c BGFA verstossen.

5.  

5.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, der Sachverhalt sei nicht richtig festgestellt worden. Er verweist diesbezüglich auf seine Stellungnahme vom 24. Januar 2025 sowie seine Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 19. April 2024, aufgrund derer der Sachverhalt festzustellen sei.

Die Stellungnahme vom 24. Januar 2025 wurde von der Beschwerdegegnerin als verspätet und unbeachtlich erklärt, was nicht zu beanstanden ist (vgl. oben E. 3). Da der Beschwerdeführer die Eingabe in seine Beschwerde integriert hat, ist hierzu unter Berücksichtigung von § 7 VRG Folgendes festzuhalten: Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es beim Entscheid des Obergerichts vom 1. März 2024 in erster Linie nicht um den Wechsel der amtlichen Verteidigung gegangen sei, sondern darum, einen "genehmen STA zu installieren", betreffen nicht das Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Dass die Anzeige der Verzeigerin vom 6. August 2024 den "beruflichen Anstand und die Fairness des Verfahrens" verletzt hätte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr verfolgte die Strafverfolgungsbehörde die Sicherstellung eines unbeeinflussbaren Strafverfahrens. Aus der beantragten Erstellung des Sachverhalts gestützt nur auf Beschwerden und Rechtsschriften seitens des Beschwerdeführers kann er ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dass dem Beschwerdeführer, wie er behauptet, keine Akteneinsicht gewährt worden sei, welche ihm die Feststellung eines konkreten Interessenkonflikts ermöglicht hätte, ist ebenso unbehelflich. Gegen eine verweigerte Akteneinsicht hätte der Beschwerdeführer im entsprechenden Verfahren vorgehen müssen. Ausserdem sind keine abgelehnten Akteneinsichtsgesuche ersichtlich. Die Verbindungen zwischen den Beteiligten, welche involviert in verschiedenen deliktischen Rollen im selben Ermittlungsverfahren auftauchen, wodurch zwischen dem aktuellen und dem früheren Mandanten des Beschwerdeführers Bezüge auftreten, hätten dem als amtlichen Verteidiger im Strafprozess involvierten Beschwerdeführer auch ohne zusätzliche weitere Akteneinsicht bekannt gewesen sein müssen. Dafür spricht u. a. die von der Verzeigerin dargelegte Beweiswürdigung der aktenkundigen, in elektronischen Medien geführte Korrespondenz betreffend den Beschwerdeführer als Rechtsvertreter.

5.2 In diesem Kontext ist zu erwähnen, dass die Verwaltungsrechtspflegebehörden grundsätzlich an die tatsächlichen Feststellungen in rechtskräftigen Strafurteilen gebunden sind. Um widersprüchliche Entscheide zu vermeiden, darf die Verwaltungsbehörde von den tatsächlichen Feststellungen eines Strafgerichts nur dann abweichen, wenn (1.) die Verwaltungsbehörde Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat, wenn (2.) die Verwaltungsbehörde zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn die Beweiswürdigung durch das Strafgericht den feststehenden Tatsachen klar widerspricht, oder wenn (3.) das Strafgericht bei der Rechtsanwendung bezogen auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat (Plüss, § 7 N. 23 f.).

Beim Entscheid des Obergerichts vom 1. März 2024 handelte es sich zwar um einen das Strafverfahren nicht beendenden Zwischenentscheid und nicht um ein rechtskräftiges Strafurteil. Dennoch ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt auf die dem Zwischenentscheid zugrunde liegenden, ausführlich dargelegten und sich auf Akten stützenden Ermittlungen bezüglich der Involvierung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Beziehungen zu verschiedenen Mitbeschuldigten abstellte. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde nichts vor, was diese Feststellungen bezüglich Sachverhalt infrage stellte. Der gegen den Zwischenentscheid an das Bundesgericht erhobenen Beschwerde war überdies kein Erfolg beschieden. Es bestand zudem mangels klarer Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellung durch die Verzeigerin als Strafgericht kein Anlass für die Beschwerdegegnerin zur Erhebung weiterer Beweise (vgl. Plüss, § 7 N. 23). Die Rüge des Beschwerdeführers geht somit fehl.

5.3 Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, über die rechtlichen Hintergründe der von ihm im Auftrag von E vorgenommenen Abklärungen nicht informiert gewesen zu sein, kann er damit die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, die aus der Konstellation schloss, dass der Beschwerdeführer über relevante vertrauliche Informationen aus dem Mandatsverhältnis zu E verfüge, nicht umstossen. Die Umstände, welche die Verfahrensleitung im Strafverfahren veranlassten, einen Verteidigerwechsel zu beantragen, wurden von der Verzeigerin im Beschwerdeverfahren betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung überzeugend gewürdigt. Es ist gestützt darauf nachvollziehbar, dass die Verzeigerin ein früheres Mandatsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und E als erstellt erachtete. Die Beschwerdegegnerin würdigte diese Umstände mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGr, 16. März 2009, 1B_7/2009, E. 5.2 ff.) und kam zum gleichen Schluss. Die Vorbringen des Beschwerdeführers führen auch im Beschwerdeverfahren zu keiner anderen Beurteilung.

5.4 Der Beschwerdeführer leitet weiter aus dem Umstand, dass die Strafverfahren gegen E etc. nach F abgetreten worden seien, ab, es habe weder latent noch konkret ein Interessenkonflikt vorgelegen. Die Oberstaatsanwaltschaft nannte in ihrem Antrag um Wechsel der amtlichen Verteidigung jedoch die Verfahrensnummern, unter welchen die Staatsanwaltschaft G die Strafverfahren gegen D und E führe, womit auch das Abstellen der Beschwerdegegnerin auf das mit engem Sachzusammenhang zum aktuellen Ermittlungsverfahren gegen den Klienten C geführte Ermittlungsverfahren gegen den ehemaligen Klienten des Beschwerdeführers, E, nicht zu beanstanden ist. Dass keine Konfrontationseinvernahmen mit C und den weiteren Beschuldigten durchgeführt wurden, kann entgegen dem Beschwerdeführer nicht dazu führen, dass kein Interessenkonflikt vorliegen könnte.

5.5 Der Beschwerdeführer beruft sich weiter auf Art. 127 Abs. 3 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0), wonach der Rechtsbeistand in den Schranken von Gesetz und Standesregeln im gleichen Verfahren die Interessen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahren kann. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht jedoch bei Mehrfach-Verteidigungsmandaten desselben Rechtsvertreters für verschiedene Mitangeschuldigte grundsätzlich ein Interessenkonflikt, der einen Verfahrensausschluss eines Verteidigers (gestützt auf das Anwaltsberufs- und Strafprozessrecht) rechtfertigen kann. Von besonderen Ausnahmefällen abgesehen, dürfen Anwältinnen und Anwälte keine Mehrfachverteidigungen von Mitangeschuldigten ausüben. Dies selbst dann nicht, wenn die Mandanten der Doppelvertretung zustimmen oder wenn der Verteidiger beabsichtigt, für alle Angeschuldigten auf Freispruch zu plädieren. Bei seinem Entscheid über die Nichtzulassung bzw. Abberufung von Anwälten hat der verfahrensleitende Strafrichter entsprechenden Interessenkonflikten in jedem Verfahrensstadium vorausschauend Rechnung zu tragen (BGE 141 IV 257 E. 2.1; BGr, 28. Oktober 2021, 1B_457/2021, E. 2.1; BGr, 21. Juni 2011, 6B_1073/2010, E. 1.2.2 mit Hinweisen; vgl. auch Fellmann, Art. 12 N. 107). Nach Meinung des Bundesgerichts ist es auch problematisch, wenn ein ehemaliger Verteidiger eines Beschuldigten in einem späteren Verfahrensstadium einen anderen Mitangeklagten verteidigen will (BGr, 16. März 2009, 1B_7/2009, E. 5.9). Der Beschwerdeführer vertrat nicht gleichzeitig mehrere Mitbeschuldigte, doch ist die vorliegende Konstellation damit vergleichbar, zumal, wie die Beschwerdegegnerin erwog, relevante Interessen an einer gegenseitigen Belastung bestehen könnten.

5.6 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die bloss theoretische oder abstrakte Möglichkeit eines Interessenkonflikts reiche nicht aus, um auf eine unzulässige Vertretung zu schliessen. Nach Art. 12 lit. c BGFA haben Anwältinnen und Anwälte den tatsächlichen Interessenkonflikt und nicht irgendeinen Anschein zu vermeiden. Gefordert ist ein konkreter Interessenkonflikt (vgl. oben E. 2.2). Um seinen Treuepflichten zu genügen, muss der Anwalt "auch bei gering erscheinendem Kollisionsriskio" das neue Mandat ablehnen (Fellmann, Art. 12 Rz. 87a). Das Vorgehen gegen einen früheren Klienten ist zudem schon untersagt, "wenn auch nur die Möglichkeit besteht, dass Kenntnisse aus dem ehemaligen Mandatsverhältnis bewusst oder unbewusst verwendet werden können" (BGr, 22. Oktober 2025, 6B_294/2024, E. 2.2.1; BGE 134 II 108 E. 5.2; Fellmann, Art. 12 N. 108; Testa, S. 116 f.). Schon die Inkaufnahme einer möglichen Interessenkollision wurde als Verletzung der das Auftragsverhältnis überdauernden Treuepflicht qualifiziert. Diese strenge Praxis sei auch unter der Herrschaft des BGFA gerechtfertigt, da es letztlich um den Schutz des Berufsgeheimnisses nach Art. 13 BGFA gehe (Fellmann, Art. 12 N. 110, mit Hinweisen). Der Beschwerdegegnerin kann keine übermässige Strenge vorgeworfen werden.

5.7 Es ist weiter davon auszugehen, dass ein Rechtsvertreter im Laufe eines Mandats vertrauliche Informationen erfährt, mitunter auch solche, die vordergründig gar nichts mit dem Mandat selbst zu tun haben. Auch solche Hintergrundinformationen können unter Umständen ausgenützt werden. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die beiden Personen, E und C, zwar nicht zeitgleich vertreten, dennoch bestehen Verbindungen zwischen ihren deliktischen Aktivitäten. Wenn der Beschwerdeführer hierzu vorbringt, es sei nicht dargetan worden, welche konkreten, divergierenden Interessen oder welche konkret vertraulichen Informationen betroffen wären, ist darauf zu verweisen, dass vorliegend angesichts des aktenkundigen Bezugs der beiden Mandanten bezüglich der Vorwürfe der jeweiligen kriminellen Zusammenarbeit mit D die Gefahr, dass der Beschwerdeführer Informationen aus dem einen Mandat in dem anderen Strafverfahren verwenden kann, nicht nur abstrakt erscheint. Er macht diesbezüglich zwar geltend, seine Tätigkeiten für E hätten sich darin erschöpft, Staatsanwaltschaften anzuschreiben, um zu fragen, ob er sich in den betreffenden Kantonen strafrechtlich verantworten müsse. Gegen diese Behauptungen spricht indes, dass gemäss den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen E bereits eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hatte, womit die genannten Abklärungen des Beschwerdeführers nicht mehr notwendig gewesen wären. Dazu hat sich der Beschwerdeführer soweit ersichtlich nicht konkret geäussert. Die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, dass aus der Konstellation zu schliessen sei, dass der Beschwerdeführer über relevante vertrauliche Informationen aus dem Mandatsverhältnis zu E verfügen könne und letzterer als auch der Mandant C sich gegenseitig belasten könnten, lässt sich nicht relativieren.

5.8 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, wenn die Behörde zu einem späteren Zeitpunkt zu einer anderen, strengeren Einschätzung komme, begründe dies keine rückwirkende Disziplinarverletzung. Im Gegenteil trage das System dem Umstand Rechnung, dass ein Konflikt erst im Verlauf auftreten könne und dann unverzüglich zu beenden sei. Genau dies sei durch seine Absetzung bewirkt worden, womit ein disziplinarisches Verschulden entfalle, solange zuvor kein konkreter Konflikt bestanden habe. Die Absetzung im vorliegenden Verfahren sei mangels eines Interessenkonflikts widerrechtlich gewesen und die Pflicht zur sofortigen Beendigung bei Eintritt eines konkreten Konflikts sei hier umgesetzt worden, bevor es zu einer Beeinträchtigung habe kommen können. Dem steht entgegen, dass die Absetzung als amtlicher Verteidiger per Verfügung angeordnet werden musste. Der Beschwerdeführer beendete auch nach schriftlichem Hinweis der Staatsanwaltschaft vom 22. März 2023, welche ihn aufgrund der Erkenntnisse der Kantonspolizei auf die Erkennbarkeit eines möglichen Interessenkonflikts hingewiesen hatte, das Mandat nicht von sich aus.

5.9 Der Beschwerdeführer kann schliesslich aus dem von ihm zitierten BGE 141 IV 257 und dem expliziten Verweis auf dessen Regeste nichts zu seinen Gunsten betreffend das Disziplinarverfahren ableiten. Das Bundesgericht hielt fest, dass gemäss Art. 127 Abs. 3 StPO ein Anwalt im Strafverfahren mehrere Beschuldigte vertreten könne, und verweist auf den in Abs. 5 der Bestimmung enthaltenen Verweis auf Berufsregeln des Anwaltsgesetzes und darauf, dass sich aus Art. 12 lit. c BGFA ergebe, dass jegliche Interessenkonflikte zu vermeiden seien. Die verfahrensleitende Behörde entscheide jederzeit und von Amtes wegen über die Vertretungsbefugnis eines professionellen Rechtsbeistandes; die Möglichkeit eines Interessenkonflikts könne sich jederzeit im Verlauf des Verfahrens ergeben (BGE 141 IV 257). Ausnahmsweise kann gemäss Bundesgericht eine Mehrfachverteidigung erlaubt sein, wenn die Mitbeschuldigten durchwegs identische und widerspruchsfreie Sachverhaltsdarstellungen geben und ihre Prozessinteressen nach den konkreten Umständen nicht divergieren (BGr, 16. März 2009, 1B_7/2009, E. 5.8 mit Hinweis auf Fellmann, Art. 12 N. 107). Davon kann indes beim vorliegenden Sachverhalt – mit Verweis auf die Begründung des Entscheids des Obergerichts vom 1. März 2024 – nicht ausgegangen werden.

5.10 Unter Würdigung sämtlicher Umstände hält die Annahme eines konkreten Interessenkonfliktes einer Rechtskontrolle stand. Die Beschwerdegegnerin kam demnach zu Recht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer damit das Gebot der Vermeidung von widerstreitenden Interessen und damit Art. 12 lit. c BGFA verletzte.

6.  

6.1 Art. 17 Abs. 1 BGFA sieht für Verletzungen der Berufspflichten verschiedene Disziplinarmassnahmen vor. Geordnet nach der Schwere und beginnend mit der mildesten sind dies die Verwarnung, der Verweis, die Busse bis zu Fr. 20'000.-, das befristete und das dauernde Berufsausübungsverbot. Die Disziplinierung der fehlbaren Anwältin bzw. des fehlbaren Anwalts hat sich grundsätzlich an den Umständen des Einzelfalls auszurichten. Bei der Wahl der Disziplinarmassnahme sind insbesondere die Schwere der Berufsregelverletzung, wobei auch die Anzahl der Verstösse oder eine fortgesetzte Begehung beachtlich sind, das Mass des Verschuldens sowie das berufliche bzw. disziplinarische Vorleben der betroffenen Person zu berücksichtigen. Der Einsicht und der Reue der bzw. des Fehlbaren kann ebenfalls Bedeutung beigemessen werden (Brunner/Henn/Kriesi, S. 251 Rz. 50). Eine Verwarnung findet bei leichtesten und einmaligen Pflichtverletzungen Anwendung; ein Verweis wird bei leichteren Verletzungen oder in Fällen ausgesprochen, die sich an der Grenze zu mittelschweren Fällen befinden, sowie bei einer wiederholten leichten Verletzung oder mehrfachen leichten Verstössen. Eine Busse liegt im "Mittelfeld" der disziplinarischen Sanktionen (VGr, 24. November 2022, VB.2022.00255, E. 7.1 mit weiteren Hinweisen).

6.2 Der Aufsichtskommission steht bei der Ausfällung der konkreten Sanktion grundsätzlich ein weites Ermessen zu, das sie freilich pflichtgemäss auszuüben hat (VGr, 2. September 2021, VB.2019.00195, E. 5.1). Das Verwaltungsgericht überprüft diese Ermessensausübung nicht frei, sondern lediglich auf Rechtsverletzungen (einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung) hin (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 25 ff.).

6.3 Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte bei der Sanktionsbemessung den Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach wegen diverser Berufsregelverletzungen diszipliniert wurde (rechtskräftige Beschlüsse vom 2. Juli 2020, 7. Oktober 2021 und 6. Oktober 2022). Die vorliegend zu beurteilende Berufsregelverletzung habe der Beschwerdeführer bis zu seiner Entlassung als amtlicher Verteidiger am 11. Januar 2024 und somit in Kenntnis seiner früheren Disziplinarentscheide begangen, welche ihn offensichtlich nicht merklich beeindruckt hätten, was sich sanktionserhöhend auswirke. Nachdem ihm erstmals ein Verweis, in der Folge eine Busse von Fr. 2'000.- und anschliessend eine solche von Fr. 4'000.- auferlegt worden seien, sei es angemessen, für die neuerliche Verfehlung eine Busse von Fr. 8'000.- aufzuerlegen. Die ausgesprochene Busse liegt damit unter der Hälfte der nach Art. 17 Abs. 1 lit. c BGFA möglichen Bussenhöhe und bewegt sich angesichts der zur Auswahl stehenden Disziplinarsanktionen im Mittelfeld. Dass die Beschwerdegegnerin damit ihr Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt haben soll, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Es ist auch nicht zu erkennen, dass unter den angeführten Umständen die Aussprechung einer Busse von Fr. 8'000.- unverhältnismässig oder anderweitig rechtsverletzend wäre.

7.  

7.1 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, er könne nicht mit einer Ordnungsbusse von Fr. 500.- bestraft werden, da sich diese nicht auf konkretes verfahrensbezogenes Fehlverhalten stütze.

Die Beschwerdegegnerin erwog, dass der Beschwerdeführer per Ablauf der Frist entgegen der Aufforderung durch die Aufsichtskommission keine Stellungnahme eingereicht habe und dies, verbunden mit der Stellung eines als rechtsmissbräuchlich zu qualifizierenden Fristerstreckungsgesuchs, rechtfertige die Ausfällung einer Ordnungsbusse.

Es lag im Ermessen der Beschwerdegegnerin, den Umstand, dass der Beschwerdeführer die im Verfahren vorgesehene Stellungnahme innert – mehrfach erstreckter – Frist säumig blieb, mittels Ordnungsbusse zu sanktionieren. Die aufsichtsrechtliche Disziplinierung und die prozessuale Sanktionierung unterscheiden sich nicht nur aufgrund ihrer Grundlage, sondern auch in ihrem Sinn und Zweck (vgl. VGr, 23. August 2018, VB.2018.00342, E. 3.3), weshalb sie durchaus nebeneinander ausgesprochen werden können.

7.2 Als unbegründet erweist sich auch die Rüge, die Ordnungsbusse entbehre einer rechtlichen Grundlage. Nach Art. 34 BGFA regeln die Kantone das Verfahren. Gemäss § 48 Abs. 1 lit. e AnwG regelt das Obergericht die Organisation und die Geschäftsführung der Aufsichtskommission durch Verordnung näher. Die vom Obergericht des Kantons Zürich gestützt darauf erlassene Verordnung über die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 15. Dezember 2004 (LS 215.2) hält in § 12 Abs. 1 bezüglich der Stellungnahme im Disziplinarverfahren fest, der beschuldigten Person werde angedroht, dass bei Säumnis aufgrund der Akten entschieden und eine Ordnungsbusse auferlegt werden könne. Ferner findet sich eine gesetzliche Grundlage im Gesetz betreffend die Ordnungsstrafen vom 30. Oktober 1866 (LS 312), das Verwaltungsstellen und Gerichte unter anderem berechtigt, bei ihnen in mündlichen oder schriftlichen Verfahren stehende Private durch Ordnungsstrafe zu rügen (§ 1 Abs. 1). Gemäss dessen § 4 Abs. 1 Ziff. 2 kann eine Ordnungsbusse bis Fr. 1'000.- verhängt werden. Das Nichteinhalten der Mitwirkungspflicht im Disziplinarverfahren, welche in diesem Fall das Einreichen einer Stellungnahme umfasst, kann unter eine Störung der vorgeschriebenen Verfahrensordnung subsumiert werden (§ 2 lit. c des Gesetzes betreffend die Ordnungsstrafen; VGr, 24. August 2023, VB.2022.00461, E. 8). Die Ordnungsbusse war dem Beschwerdeführer zudem vorgängig angedroht worden. Die Rüge des Beschwerdeführers geht somit fehl.

8.  

8.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung bleibt ihm verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.2  

8.2.1 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren.

8.2.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Prozesskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18 f.). Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten finanziellen Verhältnisse der gesuchstellenden Partei zu beurteilen. Dabei obliegt es dieser, zum Nachweis ihrer Mittellosigkeit ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen – etwa mittels Steuer- und Lohnausweisen, Zahlungsbelegen oder Kontoauszügen (Plüss, § 16 N. 38).

8.2.3 Der Beschwerdeführer ersuchte in seiner Beschwerde um Gewährung einer Fristerstreckung bis 25. September 2025 zur Nachreichung der Nachweise zum Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Mit Schreiben vom 25. September 2025 ersuchte er das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Präsidialverfügung vom 17. September 2025 erneut "um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Nachweise bis zum 3. Oktober 2025". Mit Schreiben vom 29. September 2025 teilte ihm das Verwaltungsgericht mit, dass mit Präsidialverfügung vom 17. September 2025 – mit einlässlicher Begründung, auf welche verwiesen werde – ausdrücklich keine Frist angesetzt worden sei, um die Bedürftigkeit nachzuweisen, weshalb eine Fristerstreckung von vornherein nicht infrage komme. Der Beschwerdeführer reichte bis heute keine Unterlagen ein. Er hat seine Mittellosigkeit bzw. seine finanziellen Verhältnisse somit nicht ansatzweise dargetan, geschweige denn belegt. Folglich ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung zufolge fehlender Substanziierung und Belegung der Mittellosigkeit abzuweisen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      95.--     Zustellkosten,
Fr. 2'595.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).