{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-10-22", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00602_2025-10-22.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225360&W10_KEY=13955784&nTrefferzeile=43&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e7f0ea2d218ed2d87b2d132809d81ff5"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2025.00602"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 22.10.2025  VB.2025.00602"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 22.10.2025  VB.2025.00602"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 22.10.2025  VB.2025.00602"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Wiederholt ge\u00e4usserte Beleidigungen und Beschimpfungen fallen unter den Begriff der verbalen bzw. psychischen Gewalt im Sinn von \u00a7 2 Abs. 1 lit. a GSG; ob ein strafrechtlich relevanter Tatbestand erf\u00fcllt ist, ist unerheblich. Da vorwiegend die Betreuung bzw. die \u00dcbergaben der Kinder Anlass f\u00fcr die verbalen \u00dcbergriffe des Beschwerdef\u00fchrers zu bilden scheinen und nicht ersichtlich ist, dass sich die Situationen zwischen den Parteien ausreichend beruhigt h\u00e4tte bzw. der Beschwerdef\u00fchrer derzeit von Beleidigungen und Beschimpfungen gegen die Beschwerdegegnerin Abstand nehmen k\u00f6nnte, ging der Zwangsmassnahmenrichter zu Recht von einem Fortbestand der Gef\u00e4hrdung der Beschwerdegegnerin aus, der eine Verl\u00e4ngerung der Schutzmassnahmen zu deren Gunsten um die maximale Dauer rechtfertigt (E. 4.1.2). Der Zwangsmassnahmenrichter erachtete die Kinder der Parteien als Zeugen des Verhaltens des Beschwerdef\u00fchrers gegen\u00fcber der Beschwerdegegnerin zu Recht als selbst von der (psychischen) Gewalt des Beschwerdef\u00fchrers betroffen. Die Verl\u00e4ngerung der Schutzmassnahmen zu deren Gunsten erfolgte ebenfalls zu Recht. Mildere Massnahmen, welche dem Gesetzeszweck von \u00a7 1 Abs. 1 GSG bzw. dem Schutz der Kinder gerecht w\u00fcrden, sind nicht ersichtlich (E. 4.2.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:30:52", "Checksum": "a694c63b056706f41bf6758bf319d3ef"}