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VB.2025.00611
Urteil
der 2. Kammer
vom 17. Dezember 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Drempetic.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, hat sich ergeben: I. Die 1978 geborene nordmazedonische Staatsangehörige A (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) heiratete am 6. November 2019 in ihrem Heimatland den im Kanton Zürich aufenthaltsberechtigten bulgarischen Staatsangehörigen C (nachfolgend: der Ehemann). Nachdem sie am 7. November 2019 in die Schweiz eingereist war, wurde ihr am 20. Januar 2020 eine bis zum 26. Juni 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt. Am 28. Dezember 2019 reiste die aus einer früheren Beziehung stammende Tochter der Beschwerdeführerin, D (geb. 2005), zu ihr in die Schweiz ein und erhielt daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei der Mutter, gültig bis 26. Juni 2024. Nachdem die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA angegeben hatte, dass sie seit dem 1. April 2022 nicht mehr mit ihrem Ehegatten zusammenlebe, widerrief das Migrationsamt am 15. April 2025 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin, unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz und dem Schengenraum bis zum 15. Juli 2025. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 12. August 2025 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 12. November 2025. III. Mit Beschwerde vom 18. September 2025 liess die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es sei die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu verlängern. Eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und zum Neuentscheid an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen. Subeventualiter sei dem Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige Aufnahme zu beantragen. Weiter liess sie um Zusprechung einer Parteientschädigung ersuchen und auf die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde verweisen. Mit Präsidialverfügung vom 22. September 2025 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Zustellung der vollständigen Akten sowie um Gewährung einer siebentägigen Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung ab, da die Beschwerdefrist eine gesetzliche Frist ist, die nur bei Tod oder Handlungsunfähigkeit der betroffenen Person oder ihres Vertreters erstreckt werden kann, und solche Gründe nicht vorlagen. Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur insoweit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. Staatsangehörige aus EU-Staaten dürfen hierbei nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden (Art. 2 FZA). 2.2 Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden (vgl. BGE 130 II 113 = Pr 93 [2004] Nr. 171, E. 8 f.; EuGH, 13. Februar 1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.). Damit gehen die freizügigkeitsrechtlichen Ansprüche über die innerstaatliche Regelung hinaus, wonach ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern oder hier niedergelassenen Personen nur Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung haben, wenn die Ehegatten zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 lit. a AIG). 2.3 Der Aufenthaltsanspruch des ausländischen Ehegatten nach Art. 3 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA steht aber unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs: Demnach erscheint es rechtsmissbräuchlich, sich auf eine lediglich formell fortbestehende Ehe zu berufen, wenn diese ausschliesslich (noch) dazu dient, ausländerrechtliche Zulassungsvorschriften zu umgehen. Dies ist bei einer getrennten, definitiv gescheiterten und inhaltsleeren Ehe zu vermuten. Eine solche ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehewille mindestens eines Ehegatten definitiv erloschen ist (vgl. BGE 130 II 113= Pr 93 [2004] Nr. 171, E. 4.2 und 9; BGE 139 II 393 E. 2.1; VGr, 21. Februar 2017, VB.2016.00758, E. 2.1). 2.4 Da bei einer Scheidung bzw. einer rechtsmissbräuchlichen Berufung auf die inhaltsleer gewordene Ehe die Bewilligungsvoraussetzungen entfallen (Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung), kann sodann gestützt auf Art. 23 der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP) und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 113 = Pr 93 [2004] Nr. 171, E. 9; BGE 139 II 393 E. 2.1). 2.5 Weil nur das intakte Ehe- und Familienleben durch Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) geschützt wird, entfällt bei einer bereits geschiedenen oder nur noch formell aufrechterhaltenen, inhaltsleeren Ehe zudem auch ein grundrechtlicher Aufenthaltsanspruch aus dem Recht auf Familienleben. 2.6 Die Beschwerdeführerin stellt vor Verwaltungsgericht nicht mehr in Abrede, sich bereits im April 2022 endgültig von ihrem bulgarischen Ehemann getrennt zu haben. Zu Recht stützt sie ihren weiteren Aufenthalt damit nicht mehr auf ein freizügigkeitsrechtliches Anwesenheitsrecht als Ehegattin eines EU-Bürgers. Die Berufung auf das nur noch formal bestehende Eheband wäre ohnehin als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Angesichts des nicht mehr gelebten ehelichen Zusammenlebens entfallen überdies allfällige Ansprüche aus dem konventions- und verfassungsmässig geschützten Recht auf Familienleben. Zu prüfen verbleiben somit einzig allfällige nacheheliche Aufenthaltsansprüche der Beschwerdeführerin. 3. 3.1 Der nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt, richtet sich aber aufgrund des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA grundsätzlich nach den Bestimmungen, die für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern gelten (vgl. BGr, 13. März 2017, 2C_536/2016, E. 3.3, und die Präzisierung in BGE 144 II 1 E. 4.7). Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind. 3.2 Die Beschwerdeführerin reiste am 6. November 2019 in die Schweiz ein und trennte sich unbestrittenermassen im April 2022 endgültig von ihrem bulgarischen Ehemann. Seither leben die Eheleute auch räumlich getrennt. Eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens wird vor Verwaltungsgericht nicht mehr geltend gemacht und ist angesichts der inzwischen über drei Jahre andauernden Trennungszeit nicht mehr zu erwarten. Das ausländerrechtlich relevante eheliche Zusammenleben in der Schweiz dauerte damit lediglich zwei Jahre und sechs Monate. Die zeitlichen Voraussetzungen für einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG sind somit nicht erfüllt, weshalb sich eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Integration der Beschwerdeführerin erübrigt. 4. 4.1 4.1.1 Auch bei Verneinung eines nachehelichen Aufenthaltsanspruchs im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Solch wichtige persönliche Gründe liegen auch nach neuer Rechtslage namentlich bei starker Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland und bei Opfern ehelicher Gewalt vor, ferner bei zwangsverheirateten Personen (Art. 50 Abs. 2 AIG, vgl. auch Art. 31 VZAE). Trotz Untersuchungsgrundsatz trifft die ausländische Person bei der Feststellung eines nachehelichen Härtefalls generell eine weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG; BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Der nacheheliche Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und zum damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem derartigen Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG allenfalls von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der "Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde. 4.1.2 Bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 VZAE namentlich die Integration der gesuchstellenden Person, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil zur Folge haben (vgl. BGr, 4. Juni 2012, 2C_804/2011, E. 2.4; VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 5.2). 4.2 Die Beschwerdeführerin macht vor Verwaltungsgericht zusammengefasst geltend, dass bei ihr ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliege, weshalb das Migrationsamt die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung nicht hätte verweigern dürfen. Sie bringt vor, sie befinde sich unverschuldet in einer prekären Lebenslage, nachdem ihr Ehemann sie und ihre Tochter überraschend verlassen habe und sie selbst nie mit der Absicht, das schweizerische System auszunutzen, in die Schweiz eingereist sei. Weiter führt sie aus, die Vorinstanzen hätten die Situation ihrer in Ausbildung stehenden, wirtschaftlich vollständig abhängigen 20-jährigen Tochter unzutreffend gewürdigt. Zwischen Mutter und Tochter bestehe seit frühester Kindheit eine besonders enge Bindung, weshalb eine Trennung gravierende Auswirkungen auf deren psychische Gesundheit und schulische Zukunft hätte. Die Tochter sei nicht angehört worden, obwohl sie in einer eigenen schriftlichen Erklärung und gestützt auf fachärztliche Stellungnahmen dargelegt habe, dass eine Wegweisung der Mutter für sie verheerend wäre. Zudem macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr gesundheitlicher Zustand sei von den Vorinstanzen ungenügend abgeklärt worden. Aufgrund einer mittelgradigen Depression, traumatischer Belastungsfolgen sowie eines Schädel-Hirn-Traumas bestehe ein erheblicher medizinischer Behandlungsbedarf, der im Herkunftsland nicht gedeckt werden könne. Angesichts dieser Risiken sei eine Wegweisung unzulässig. Schliesslich verweist sie auf ihre sehr gute Integration. Sie verfüge über stabile soziale Kontakte, spreche Deutsch auf B1-/B2-Niveau, habe keine Betreibungen, sei nicht sozialhilfebeziehend und engagiere sich seit Längerem ehrenamtlich. Aus diesen Gründen liege eine überdurchschnittliche soziale Integration vor. Folglich überwögen ihre persönlichen Verhältnisse sowie ihre familiäre Situation die öffentlichen Interessen an ihrer Wegweisung deutlich, weshalb ihr die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern sei. 4.3 Vor Verwaltungsgericht macht die Beschwerdeführerin nicht mehr geltend, Opfer häuslicher Gewalt geworden zu sein. Während sie im vorinstanzlichen Verfahren noch behauptet hatte, sowohl physischer als auch psychischer Gewalt durch ihren damaligen Ehemann ausgesetzt gewesen zu sein, führt sie diese Vorbringen im Beschwerdeverfahren nicht weiter aus und unterlässt es, entsprechende Belege oder zusätzliche substanziierte Ausführungen nachzureichen. Damit erweist sich die Einschätzung der Vorinstanz als zutreffend, wonach die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungs- und Beweislast nicht hinreichend nachgekommen ist. Die Vorinstanz durfte gestützt auf die Aktenlage ohne Rechtsverletzung darauf schliessen, dass die behaupteten Gewalthandlungen weder in tatsächlicher Hinsicht genügend substanziiert noch durch objektive Hinweise untermauert worden seien. Die Vorinstanz erwog daher zutreffend, dass ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b i. V. m. Abs. 2 lit. a AIG entfällt. Folglich bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den Verbleib in der Schweiz im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens nach Art. 96 Abs. 1 AIG zu Recht verweigert hat. 4.4 Die Vorinstanz erwog in ihrem Entscheid, die Beschwerdeführerin halte sich seit rund fünf Jahren und neun Monaten in der Schweiz auf, was noch nicht als lang zu bezeichnen sei. Aufgrund dieser kurzen Dauer sei keine massgebliche Verwurzelung in den hiesigen Verhältnissen gegeben, die einer Wegweisung entgegenstünde. Zwar habe die Beschwerdeführerin ihre Integration als überdurchschnittlich dargestellt und auf Empfehlungs- und Referenzschreiben verwiesen sowie auf geplante freiwillige Einsätze beim Verein F und beim Verein G. Dennoch seien keine Nachweise für geleistete Einsätze erbracht worden. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich Einsätze geleistet habe. Die grundsätzliche Einsatzbereitschaft sei zwar zu begrüssen, doch liege auch in Verbindung mit den freundschaftlichen Beziehungen zu den Referenzschreiberinnen keine überdurchschnittliche soziale Integration vor. In beruflicher Hinsicht habe sie auf kurzzeitige Anstellungen als Sachbearbeiterin in einer Umzugs- und einer Logistikfirma, als Servicemitarbeiterin bei E GmbH, als Verkäuferin in einem Schuhgeschäft, als Gastromitarbeiterin und als Paketsortiererin verwiesen. Damit sei sie nicht als qualifizierte Arbeitskraft im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AIG anzusehen. Eine Ausnahme gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. c AIG liege ebenfalls nicht vor. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juli 2024 aufgrund eines Unfalls nicht mehr arbeite und Taggelder beziehe. Dass sie betreibungsrechtlich nicht aufgefallen sei und nicht auf Sozialhilfe angewiesen gewesen sei, dürfe erwartet werden und falle jedenfalls nicht wesentlich zu ihren Gunsten ins Gewicht. Sprachlich sei sie gut integriert (mündlich B1, Leseverstehen B2, Schreiben A2). Da die Ehe kinderlos geblieben sei, bestehe insoweit kein familiäres Interesse an einem weiteren Verbleib der Beschwerdeführerin. Auch die mittlerweile 20-jährige Tochter, die bis anhin mit ihr zusammengelebt hat und von ihr finanziell unterstützt worden ist, begründe keine Veranlassung, der Beschwerdeführerin deswegen ermessensweise eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eine alleinige finanzielle Abhängigkeit von einer Person begründe auch keinen Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV. Der Beschwerdeführerin stehe es frei, ihre Tochter aus dem Ausland finanziell zu unterstützen. Ihre wirtschaftlichen Perspektiven seien in ihrer Heimat ohnehin besser als in der Schweiz, zumal sie in der Vergangenheit offenbar über eine einträgliche bzw. eine MBA-Management-Stelle verfügt habe. Den Kontakt zur Tochter könne sie mittels gegenseitiger Besuchsaufenthalte und moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten. Die Rückkehr in ihre Heimat sei mit keiner unzumutbaren Härte verbunden. Sie sei erst im Alter von 41 Jahren in die Schweiz eingereist und habe den überwiegenden Teil ihres Lebens in Nordmazedonien verbracht. Mit den dortigen Sitten, Gebräuchen und der Sprache sei sie noch bestens vertraut. Auch ihre gesundheitliche Situation stehe einer Rückkehr nicht entgegen. Ihre Behandlung könne sie ohne Weiteres dort fortführen. Die privaten Interessen am Verbleib der Beschwerdeführerin vermögen die öffentlichen Interessen an deren Wegweisung nicht aufzuwiegen. Daran ändere auch der in der Schweiz bestehende Arbeitskräftemangel nichts. Es sei daher nicht geboten, der Beschwerdeführerin in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 4.5 4.5.1 Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass die Beschwerdeführerin kein familienrechtliches Verbleibinteresse in der Schweiz geltend machen kann. Insbesondere kann die mit ihr bis anhin zusammenlebende Tochter, die mittlerweile über 20 Jahre alt ist, keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung der Mutter begründen. Mit Erreichen der Volljährigkeit besteht zwischen Eltern und Kindern grundsätzlich keine Abhängigkeit, die über die üblichen familiären Bindungen hinausgeht. Die Tatsache, dass die Tochter ihre Mutter vermissen könnte oder eine emotionale Belastung geltend macht, begründet eine solche besondere Abhängigkeit nicht. Zudem ist die Tochter – abgesehen von Magenbeschwerden und einer Dysmenorrhoe, wie sie bei vielen jungen Frauen ihres Alters vorkommt – gesund. Die Tochter der Beschwerdeführerin ist eine junge erwachsene Frau, die kürzlich ihre Lehre im Detailhandel erfolgreich abgeschlossen hat. Gegenwärtig absolviert sie ihre Matura. Gemäss dem eingereichten Schulvertrag vom Juli 2025 ist die Matura auch berufsbegleitend möglich, wodurch die Tochter, entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin, für ihre Ausbildungskosten eigenständig aufkommen könnte. Sie befindet sich damit in einer Position, die ihre Selbständigkeit und wirtschaftliche Unabhängigkeit eindeutig unterstreicht. Ihr Lebensweg entspricht dem vieler junger Erwachsener, die während ihrer Ausbildung ein eigenständiges Leben führen, oft zeitweise von der Kernfamilie getrennt. Anders als andere Studierende, die ihre Ausbildung im Ausland absolvieren, befindet sich die Tochter in ihrer gewohnten Umgebung und kann regelmässigen Kontakt zu ihrer Mutter pflegen. Moderne Kommunikationsmittel ermöglichen die Aufrechterhaltung familiärer Beziehungen, ohne dass ein physisches Zusammenleben erforderlich ist. Zudem kann die Beschwerdeführerin ihre Tochter aus dem Ausland weiterhin finanziell unterstützen, da sie im Heimatland eine höherwertige berufliche Stellung innehatte und damit ein höheres Einkommen als in der Schweiz erzielte. Ihre wirtschaftlichen Perspektiven sind dort insgesamt günstiger, zumal sie in der Vergangenheit offenbar über eine Managementposition auf MBA-Niveau verfügte, was die Unterstützung ihrer Tochter zusätzlich erleichtern würde. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihre Tochter habe sich vor dem Migrationsamt und der Vorinstanz nicht mündlich äussern dürfen, ist dies nicht zu hören. Die für die Beurteilung des Anspruchs auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA massgebenden Tatsachen gehen bereits aus den Akten hervor. Im Rahmen des Verfahrens hatte die Tochter zudem diverse Möglichkeiten, ihren Standpunkt darzulegen, wovon sie auch Gebrauch gemacht hat. In den Beschwerdebeilagen befindet sich eine ausführliche Stellungnahme, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass ihre Befragung zu neuen Erkenntnissen geführt hätte. 4.5.2 Bezüglich der sozialen Integration der Beschwerdeführerin ist zwar ihre Einsatzbereitschaft beim Verein F und beim Verein G grundsätzlich positiv zu werten. Gleichwohl relativiert sich dieses Engagement insofern, als sie trotz eines Aufenthalts von über fünf Jahren in der Schweiz erst im November 2024 – nach Vorliegen eines Vorbescheids des Migrationsamtes zur beabsichtigten Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Juni 2024 und nach Einschaltung eines Anwalts – dem Verein F beigetreten ist. Folglich ist davon auszugehen, dass dieses Engagement primär im Zusammenhang mit dem eingeleiteten Verfahren erfolgt ist. 4.5.3 Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz hätte sich mit ihren aktenkundigen gesundheitlichen Problemen vertieft auseinandersetzen müssen. Ihrer Auffassung nach genügen die vorinstanzlichen Erwägungen den Anforderungen aus Art. 3 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 und Art. 25 Abs. 3 BV nicht. Sie beruft sich dabei auf das Urteil des Bundesgerichts vom 19. Oktober 2021 (2C_313/2021), wonach sich aus den genannten Bestimmungen nicht nur materielle, sondern auch verfahrensrechtliche Pflichten ergeben. Danach hat eine betroffene Person, die eine ernsthafte Gefahr ("real risk") einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung aufgrund gesundheitlicher Probleme geltend macht, diese Gefahr hinreichend zu konkretisieren. Wird eine solche Gefahr rechtsgenüglich behauptet, hat die zuständige Behörde sodann alle vernünftigen Zweifel auszuräumen, dass sich im Zusammenhang mit einer Rückführung in den Heimat- oder in einen Drittstaat die drohende Gefahr realisieren könnte. 4.5.4 Vorliegend handelt es sich bei den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten nötigen medizinischen Behandlungen um Leistungen, die zur medizinischen Grundversorgung zählen und grundsätzlich in allen europäischen Ländern gewährleistet sind. Ausserdem ergibt sich aus dem erwähnten Urteil klar, dass die Mitwirkungspflicht bei der Substanziierung des geltend gemachten Gesundheitsrisikos zunächst bei der betroffenen Person liegt. Wenn ein "real risk" ausreichend dargelegt ist, entsteht für die Behörden die Pflicht zu vertieften Abklärungen. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz keine solche Konkretisierung vorgenommen. Ferner bestehen keine objektiven Hinweise darauf, dass eine adäquate medizinische Versorgung im Herkunftsland nicht sichergestellt werden könnte. Zwar ergibt sich aus den Akten, dass sie gesundheitliche Beschwerden aufweist. Aus dem ärztlichen Zeugnis vom 12. Juni 2025 eines FMH-Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie geht hervor, dass sie an einer mittelgradigen depressiven Episode sowie den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas leide. Die depressive Symptomatik wird dabei auf traumatische Ereignisse während der Ehe, den Verlust eines Kindes sowie Anpassungsschwierigkeiten nach dem Zuzug in die Schweiz zurückgeführt. Zusätzlich ergibt sich aus dem ärztlichen Bericht von Dr. H vom 2. September 2025, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Unfallfolgen auf Fortsetzung der Physiotherapie zwingend angewiesen ist. Derzeit werde eine intensive physiotherapeutische Behandlung einschliesslich Wassertherapie durchgeführt. Ziel seien die Verbesserung der Beweglichkeit, die Schmerzreduktion und die Wiederherstellung der Funktion. Sollte sich die Symptomatik der Schulter nicht bessern, könne eine operative Intervention (Schulterarthroskopie) erforderlich werden. 4.5.5 Vorliegend wurde vor Vorinstanz weder geltend gemacht noch belegt, dass die medizinische Versorgung im Heimatland unzugänglich oder unzureichend wäre. Im Gegenteil ergibt sich aus Internetrecherchen – namentlich aus den Angaben der World Health Organization (WHO) –, dass in Nordmazedonien Behandlungsmöglichkeiten sowohl für depressive Episoden als auch für neurologische und traumabezogene Gesundheitsprobleme bestehen. Dort existieren psychiatrische Kliniken, psychiatrische Abteilungen an allgemeinen Krankenhäusern sowie ambulante und stationäre Versorgungsangebote. Zudem wird gemäss der WHO seit mehreren Jahren der Ausbau gemeindenaher psychiatrischer Dienste ("Community-Based Mental Health Centres") vorangetrieben (https://www.who.int/europe/news/item/16-05-2022-who-reignites-action-on-mental-health-in-north-macedonia?utm_source=chatgpt.com; besucht am 28. November 2025). Auch im Bereich der neurologischen Versorgung bestehen spezialisierte Einrichtungen im tertiären Gesundheitssektor. Darüber hinaus bietet das Land ein breites Spektrum an rehabilitativen Leistungen. Ein aktueller Health System Review aus Nordmazedonien (2024) hält ausdrücklich fest, dass die medizinische Rehabilitation physiotherapeutische Behandlungen, Gelenkmobilisation, Massage, Elektrotherapie, Hydrotherapie (Wassertherapie), Phototherapie und Ultraschall umfasst. Damit stehen intensive physiotherapeutische Angebote einschliesslich Wassertherapie, wie sie im aktuellen Behandlungsplan der Beschwerdeführerin vorgesehen sind, zur Verfügung (https://www.researchgate.net/publication/391767588_North_Macedonia_health_system_review_2024; besucht am 28. November 2025). Vor diesem Hintergrund ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland keinen Zugang zu einer adäquaten medizinischen Behandlung hätte. Auch liefert sie keine Hinweise darauf, dass bei ihr ein Bedarf an spezialisierter stationärer oder ambulanter Behandlung besteht, die in Nordmazedonien nicht verfügbar, hingegen für ein menschenwürdiges Dasein zwingend erforderlich wäre. 4.5.6 Weiter ist anzumerken, dass die eingereichten ärztlichen Berichte von den behandelnden Ärzten stammen und keiner unabhängigen Begutachtung gleichkommen (vgl. VGr, 11. Januar 2023, VB.2022.00478, E. 2.3.5 [die Beschwerdeführerin betreffend] unter Hinweis auf BGr, 10. Juni 2010, 2C_74/2010, E. 4.3 f.; BGE 125 V 351 E. 3b/cc; vgl. auch BGr, 3. Juni 2015, 9C_492/2014, E. 3.7.1). Dies gilt umso mehr, als sowohl die ärztliche Stellungnahme vom 15. September 2025 von Dr. I als auch diejenige vom 17. September 2025 vom Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH J in Zusammenhang mit dem vorliegenden Bewilligungsverfahren verfasst wurden. Beide Stellungnahmen erscheinen offensichtlich darauf ausgerichtet, den weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen, wobei der dauerhafte Verbleib bei der Tochter als einzige mögliche Option dargestellt wird. Im Übrigen enthält der Bericht vom 17. September 2025 eher untypische Ausführungen zu Zukunftsabsichten der Beschwerdeführerin in der Schweiz und ihren Heimataufenthalten sowie dem Umfeld in Nordmazedonien, bei denen offenkundig nicht die medizinische Beurteilung, sondern die Ermöglichung eines weiteren Aufenthalts in der Schweiz im Vordergrund stand. 4.5.7 Die Beschwerdeführerin reiste erst im Alter von 41 Jahren in die Schweiz ein, nachdem sie ihr gesamtes Leben zuvor in Nordmazedonien verbracht hatte. Dort wohnen weiterhin ihre Mutter sowie ihr Bruder mit dessen Familie, womit sie in ihrem Heimatland über ein stabiles familiäres und soziales Umfeld verfügt. Ihr Aufenthalt in der Schweiz besteht erst seit sechs Jahren und es lassen sich weder eine besondere gesellschaftliche Integration noch eine spezifische Bindung an die schweizerische Kultur feststellen, die einer Wegweisung entgegenstünden. In beruflicher Hinsicht verfügte die Beschwerdeführerin über eine gutbezahlte Anstellung vor ihrer Ausreise (vgl. E. 4.5.1). Unter Berücksichtigung dieser beruflichen Grundlagen sowie der in der Schweiz gesammelten Arbeitserfahrung ist davon auszugehen, dass ihr die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt ihres Heimatlands ohne grössere Schwierigkeiten möglich sein wird. Auch hinsichtlich ihres Gesundheitszustands ist festzustellen, dass die erforderlichen medizinischen Behandlungen in Nordmazedonien sichergestellt sind. 4.6 Die Vorinstanz hat daher zu Recht keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass die Rückkehr in das Herkunftsland eine unzumutbare Härte darstellt. Die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz, namentlich die Bindung zur mittlerweile erwachsenen Tochter sowie ihre gesundheitlichen Beschwerden, vermögen die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung nicht aufzuwiegen. Insgesamt erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse als verhältnismässig und besteht keine Veranlassung, dem Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin zu beantragen. Anderweitige Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind ebenfalls weder ersichtlich noch werden solche substanziiert geltend gemacht. Im Übrigen ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (§ 70 i. V. m. § 28 Abs. 1 VRG). Da das Verfahren spruchreif erscheint, kann auch von der eventualiter beantragten Rückweisung an die Vorinstanz abgesehen werden. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 5. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und es ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). 6. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt
auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an: |