{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-12-17", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00611_2025-12-17.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225530&W10_KEY=13955780&nTrefferzeile=57&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3b78a4c76c873068eb5a59827ee20497"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2025.00611"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17.12.2025  VB.2025.00611"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17.12.2025  VB.2025.00611"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17.12.2025  VB.2025.00611"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Da sich die Beschwerdef\u00fchrerin im April 2022 endg\u00fcltig von ihrem Ehemann getrennt hat, st\u00fctzt sie sich zutreffenderweise nicht mehr auf ein freiz\u00fcgigkeitsrechtliches Anwesenheitsrecht als Ehegattin eines EU-B\u00fcrgers. Angesichts des nicht mehr gelebten ehelichen Zusammenlebens entfallen zudem allf\u00e4llige Anspr\u00fcche aus dem konventions- und verfassungsm\u00e4ssig gesch\u00fctzten Recht auf Familienleben (E. 2.6).  Da das eheliche Zusammenleben der Beschwerdef\u00fchrerin in der Schweiz lediglich rund zweieinhalb Jahre dauerte, sind die zeitlichen Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht erf\u00fcllt, weshalb ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch bereits aus diesem Grund entf\u00e4llt (E. 3.2). Mangels gen\u00fcgender Substanziierung und Belege zu behaupteter ehelicher Gewalt ist ein Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b i. V. m. Abs. 2 lit. a AIG zu verneinen (E. 4.3). Aus der Beziehung zur vollj\u00e4hrigen Tochter l\u00e4sst sich kein familienrechtliches Aufenthaltsinteresse ableiten, da keine besondere Abh\u00e4ngigkeit besteht und die Tochter gesundheitlich sowie wirtschaftlich selbst\u00e4ndig ist. Eine \u00fcberdurchschnittliche soziale Integration der Beschwerdef\u00fchrerin liegt nicht vor, zumal freiwilliges Engagement erst im Zusammenhang mit dem laufenden Bewilligungsverfahren aufgenommen wurde. Gesundheitliche Gr\u00fcnde begr\u00fcnden ebenfalls keinen Verbleib, da kein konkretes Risiko substanziiert dargelegt wurde und die erforderlichen Behandlungen im Herkunftsstaat verf\u00fcgbar sind. Die eingereichten \u00e4rztlichen Berichte wirken \u00fcberwiegend verfahrensbezogen. Angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer, fehlender besonderer Verwurzelung sowie bestehender famili\u00e4rer, beruflicher und medizinischer Perspektiven im Heimatland ist die R\u00fcckkehr zumutbar (E. 4.5). Die privaten Interessen der Beschwerdef\u00fchrerin verm\u00f6gen die \u00f6ffentlichen Interessen an der Wegweisung nicht zu \u00fcberwiegen. Zudem stehen weder Art. 8 EMRKnoch Art. 3 EMRK oder verfassungsrechtliche Garantien einer R\u00fcckkehr entgegen.\rDie Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erweist sich als rechtm\u00e4ssig und verh\u00e4ltnism\u00e4ssig. Vollzugshindernisse bestehen nicht (E. 4.6 f.).\r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:38:39", "Checksum": "b5c56b7f5de8c954df97eab4790a7c17"}