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VB.2025.00615
Urteil
der 2. Kammer
vom 26. November 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.
In Sachen
A, vertreten durch Advokatin B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. Der 1979 geborene, kosovarische Staatsbürger A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) reiste am 13. Januar 1991 im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz ein, wo ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Im Mai 1997 erteilte das Migrationsamt ihm die Niederlassungsbewilligung. Am 6. Januar 1998 heiratete der Beschwerdeführer seine Landsfrau C (geb. 1979), welche im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz einreiste und seit dem 13. Juni 2003 über die Niederlassungsbewilligung verfügt. Aus der Ehe gingen die Kinder D (geb. 2002) und E (geb. 2003) hervor, welche die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzen. Der Beschwerdeführer erwirkte in der Schweiz folgende strafrechtliche Verurteilungen: - Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Uster vom 5. Mai 1999: versuchter Diebstahl sowie Sachbeschädigung; Strafe: (bedingte) Freiheitsstrafe von 21 Tagen; - Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Januar 2000: bandenmässiger, teilweise versuchter Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage in geringem Vermögenswert, fahrlässige Körperverletzung, mehrfache vorsätzliche einfache Körperverletzung, grobe Verletzung der Verkehrsregeln sowie mehrfache Entwendung eines Motorfahrzeuges; Strafe: (bedingte) Freiheitsstrafe von 7 Monaten; - Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Dezember 2000: fahrlässige Tötung, Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, mehrfache Anstiftung zur Geldfälschung, mehrfaches Einführen, Erwerben und Lagern von Falschgeld sowie falsche Anschuldigung; Strafe: Freiheitsstrafe von 20 Monaten als teilweise Zusatzstrafe sowie Landesverweisung von 5 Jahren (nachträglicher bedingter Aufschub des Vollzugs gestützt auf das Urteil und die Verfügung des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom 10. Oktober 2002); - Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 2. September 2008: vorsätzliche Tötung, mehrfache Gefährdung des Lebens, Vergehen gegen das Waffengesetz sowie grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Strafe: Freiheitsstrafe von 15 Jahren und 9 Monaten. Gestützt auf die Verurteilung vom 2. September 2008 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 13. August 2012 und wies ihn aus der Schweiz weg. Am 4. April 2018 wurde er zwecks Verbüssung der Reststrafe in den Kosovo ausgeschafft, wo er – eigenen Angaben zufolge – in Haft blieb, bis er am 27. September 2018 mit einer einjährigen Bewährungsfrist aus der Haft entlassen wurde. Mit Gesuch vom 26. August 2020 beantragte der Beschwerdeführer die erneute Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Nachdem das Staatssekretariat für Migration (SEM) nachträglich eine dreijährige Einreisesperre für die Zeit vom 25. März 2021 bis 25. März 2024 gegen den Beschwerdeführer erlassen hatte, schrieb das Migrationsamt sein Gesuch infolge Rückzugs ab. Trotz bestehendem Einreiseverbot erwirkte der Beschwerdeführer in der Schweiz folgende Strafbefehle: - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 15. April 2022: rechtswidrige Einreise; Strafe: (bedingte) Geldstrafe von 60 Tagessätzen sowie Busse von Fr. 300.-; - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 5. Juli 2022: Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises im Sinn des Strassenverkehrsgesetzes; Strafe: (bedingte) Geldstrafe von 30 Tagessätzen sowie Busse von Fr. 1'000.-; Am 29. März 2024 reiste der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz ein und beantragte mit Gesuch vom 2. April 2024 wiederum die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleib bei seiner Ehefrau. Das Migrationsamt bescheinigte ihm am 6. Mai 2024 ein Bleibe- und Arbeitsrecht für die Dauer des laufenden Verfahrens. Mit Verfügung vom 3. Februar 2025 wies das Migrationsamt das Gesuch des Beschwerdeführers ab und ihn mit Frist bis am 3. April 2025 aus der Schweiz weg. II. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion am III. Mit Beschwerde vom 19. September 2025 liess der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihm sei eine Aufenthaltsbewilligung B im Rahmen des Familiennachzugs zu erteilen. Ferner sei ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen. Mit Präsidialverfügung vom 22. September 2025 gab das Verwaltungsgericht dem Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung statt und ordnete an, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen gegenüber dem Beschwerdeführer zu unterbleiben hätten. Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 1.2 Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG). In der Begründung muss dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Das Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte ist nicht gehalten, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen (vgl. VGr, 20. Juni 2023, VB.2023.00263, E. 1.1; VGr, 25. Mai 2022, VB.2021.00799, E. 2.1; VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1 [bestätigt mit BGr, 21. März 2016, 2C_221/2016, E. 2.2]). Die Anforderungen an die Begründungspflicht müssen einer im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwältin bekannt sein. Die vorliegende Beschwerde beschränkt sich teilweise auf eine nahezu wortgleiche Wiedergabe der Rekursschrift vom 5. März 2025, so namentlich in den Randziffern 5 und 12−14. Aufgrund des vorgenannten Begründungserfordernisses ist auf die Beschwerde nachfolgend nur insoweit einzugehen, als neue Vorbringen geltend gemacht werden oder darlegt wird, weshalb die bereits im Rekursverfahren vorgebrachten Argumente weiterhin Geltung beanspruchen und nicht schon von der Vorinstanz hinreichend gewürdigt worden sind. 2. 2.1 Über das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers ist bereits rechtskräftig entschieden worden. In dieser Konstellation kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch eingereicht werden. Das Stellen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Ein neues Bewilligungsgesuch ist somit nur dann materiell zu behandeln, wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage (bei Dauersachverhalten) entscheidwesentlich geändert hat (BGE 146 I 185 E. 4.1; BGE 136 II 177 E. 2.1; BGr, 18. Oktober 2023, 2C_1004/2022, E. 4; VGr, 18. Dezember 2024, VB.2024.00451, E. 1.1). 2.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sein Recht auf Neubeurteilung verletzt, da sein Gesuch unter fehlerhafter Würdigung der Gesamtumstände abgewiesen worden sei. Massgebend für die Beurteilung sei jener Zeitraum, welchen er im Ausland verbracht habe. Demgegenüber berufe sich die Beschwerdegegnerin bei ihrer Beurteilung fälschlicherweise auf einen weit zurückliegenden Sachverhalt aus dem Jahr 2008. 2.3 Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge verunmöglicht eine strafrechtliche Verurteilung die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich nicht ein für alle Mal. Vielmehr ist nach einer angemessenen Zeitdauer eine Neubeurteilung vorzunehmen, wobei der Zeitablauf verbunden mit einer Deliktsfreiheit dazu führen kann, dass die Interessenabwägung anders auszufallen hat als im Zeitpunkt der strafrechtlichen Verurteilung oder der Entlassung aus dem Strafvollzug. Denn besteht ein Anspruch auf eine Neubeurteilung, heisst dies nicht, dass die neue Bewilligung auch erteilt werden muss. Die Gründe, welche zum Widerruf geführt haben, verlieren ihre Bedeutung grundsätzlich nicht; die Behörde hat vielmehr eine neue umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, in welcher der Zeitablauf seit dem ersten Widerruf in Relation gesetzt wird zum allenfalls nach wie vor bestehenden öffentlichen Interesse an der Fernhaltung. Dabei kann es nicht darum gehen, wie im Rahmen eines erstmaligen Entscheids frei zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung erfüllt sind. Vielmehr ist massgebend, ob sich die Umstände seit dem früheren Widerruf in einer rechtserheblichen Weise derart verändert haben, dass ein anderes Ergebnis im Bewilligungsverfahren ernstlich in Betracht zu ziehen ist (vgl. BGr, 31. Mai 2023, 2C_394/2022, E. 3.1 ff.; BGr, 6. Oktober 2021, 2C_346/2021, E. 4.5.). 2.4 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die erneute Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer eine umfassende materielle Beurteilung im vorstehenden Sinn vorgenommen. Sie berücksichtigte dabei auch die Zeit, in welcher sich der Beschwerdeführer nicht bzw. zumindest nicht rechtmässig in der Schweiz aufhielt, erwog diesbezüglich jedoch, er habe sich nicht straffrei verhalten, sondern im Jahr 2022 erneut zwei Strafbefehle erwirkt. Die Vorinstanz hat das Recht des Beschwerdeführers auf Neubeurteilung somit nicht verletzt. 2.5 In materieller Hinsicht erwog die Vorinstanz unter Verweis auf die Interessenabwägung des Migrationsamts, der Beschwerdeführer habe mit der Verurteilung vom 2. September 2008 den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe gesetzt. Das Strafurteil erscheine voraussichtlich erst ab dem 2. Juni 2044 nicht mehr im Behördenauszug 2 aus dem Strafregister-Informationssystem. Da der Beschwerdeführer vor 16 Jahren das höchste Rechtsgut, nämlich das Leben, verletzt habe, sei von einer schwerwiegenden Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mit einer nicht hinzunehmenden Rückfallgefahr auszugehen. Die seither vergangene Zeitspanne mindere das Fernhalteinteresse nicht wesentlich. Seit dem 13. Lebensjahr habe der Beschwerdeführer fast ununterbrochen delinquiert, wobei in seinen Taten eine Aggravierung festzustellen sei. Sein deliktisches Verhalten zeuge von einer ausserordentlichen Unbelehrbarkeit und Geringschätzung der hiesigen Rechtsordnung. Mit Blick auf die beiden im Jahr 2022 erwirkten Strafbefehle könne keine Rede davon sein, dass er sich bewährt habe, zumal es sich nicht bloss um Bagatelldelikte gehandelt habe. Ein im Jahr 2008 erstelltes psychiatrisches Gutachten attestiere dem Beschwerdeführer zudem eine dissoziale Persönlichkeitsstörung. Er lege nicht dar, diese überwunden und eine biografische Kehrtwende vollzogen zu haben. Vor diesem Hintergrund lasse das Verhalten des Beschwerdeführers seit seiner Einreise in die Schweiz am 29. März 2024 noch keine verlässlichen Rückschlüsse zu, dass er sich künftig an die hiesige Rechtsordnung halten werde, zumal er noch unter dem Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens stehe. Es bestehe nach wie vor ein erhebliches öffentliches Fernhalteinteresse. Gründe, welche die Interessenabwägung ausnahmsweise zugunsten des Beschwerdeführers ausgehen liessen, seien nicht ersichtlich: Er sei letztmals im Alter von 45 Jahren in die Schweiz eingereist. In den letzten Jahren habe er in Slowenien gelebt und gearbeitet, wo er über einen Aufenthaltstitel verfügt habe. Eine Rückkehr dorthin sei ihm zuzumuten. Im Jahr 2018 habe er sich zunächst in seinem Heimatland aufgehalten. Da er der albanischen Sprache mächtig sei, sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat nach wie vor ein tragfähiges soziales Netzwerk vorfinde und sich dort rasch wieder integrieren könne. Die Beziehungspflege zu seiner in der Schweiz wohnhaften Ehefrau könne mittels gegenseitiger Besuchsaufenthalte und moderner Kommunikationsmittel erfolgen, zumal die Ehegatten von Ende 2003 bis im Frühling 2024 getrennt gelebt hätten. Die Kinder seien volljährig und könnten ihre Mutter unterstützen. Im Übrigen sei auch der Ehefrau eine Rückkehr in den Kosovo zusammen mit dem Beschwerdeführer zumutbar. Sie habe in der Schweiz lange Zeit von der Sozialhilfe unterstützt werden müssen und eine Verwurzelung hier sei nicht ersichtlich. 2.6 Hiergegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Abweisung seines Gesuchs erweise sich als nicht rechtsgenüglich begründet und unverhältnismässig. Er habe im Jahr 2018 im Kosovo eine Ausbildung zum Schlosser gemacht und sei seither immer erwerbstätig gewesen. Als selbständig erwerbender Schweisser habe er mit einem Arbeitsvisum in Slowenien gelebt und Arbeiten in Deutschland ausgeführt. Seit April 2024 arbeite er in der Schweiz als … für die Firma F AG, für die er ein wichtiger Mitarbeiter sei. Er übernehme in persönlicher wie auch gesellschaftlicher Hinsicht Verantwortung. Seit November 2024 sei er wieder im Besitz eines Führerausweises und es seien seit seiner Entlassung im September 2018 sieben Jahre vergangen, in denen er sich wohl verhalten habe. Er stelle keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mehr dar. Hierfür spreche namentlich, dass das SEM die gegen ihn verhängte Einreisesperre nicht verlängert habe. Zudem habe das Migrationsamt ihm den Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit bis zum Bewilligungsentscheid gestattet, womit bei ihm die berechtigte Erwartung einer Gutheissung seines Familiennachzugsgesuchs geweckt worden sei. In seiner Heimat könne er nicht auf soziale Strukturen zurückgreifen, welche ihm ein anständiges Leben ermöglichen würden. 2.7 Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen die vorinstanzlichen Erwägungen nicht umzustossen. Entgegen seinen Ausführungen hat er sich seit seiner Entlassung aus der Haft nicht wohl verhalten, sondern zwei weitere Strafbefehle erwirkt. Bereits aus diesem Grund ist der angerufene Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte EGMR-Urteil 23265/23 vom 2.5.2025, B. K. v. Schweiz, nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. Weder der Umstand, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich wieder im Besitz eines Führerausweises ist, noch der Umstand, dass das SEM die ihm gegenüber verfügte Einreisesperre nicht verlängert hat, mindert das fortwährend erhebliche öffentliche Fernhalteinteresse wesentlich. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist mit Blick auf die Häufigkeit und Schwere der durch ihn begangenen Straftaten sowie die dadurch verletzten sehr hohen Rechtsgüter noch nicht von einer biografischen Kehrtwende des Beschwerdeführers auszugehen, obschon er sich seit seiner Wiedereinreise in die Schweiz vor rund eineinhalb Jahren straffrei verhielt. Auch kann entgegen den Ausführungen in einem dem Gericht eingereichten Schreiben vom 12. September 2025 keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz "finanziell abgesichert" sei, schuldet er doch allein dem Kanton Zürich noch mehr als Fr. 230'000.-. Positiv anzurechnen ist dem Beschwerdeführer dagegen seine Erwerbstätigkeit, doch vermag diese allein das bestehende Fernhalteinteresse nicht zu überwiegen. Vielmehr begünstigt die (eigenen Angaben zufolge teils selbständige) Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers in den vergangenen Jahren sowohl in seiner Heimat, in Slowenien als auch in der Schweiz eine Rückkehr in seine Heimat, wo ihm seine neu erworbenen Fähigkeiten den Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz ermöglichen. 2.8 Gesamthaft erweist sich die vorinstanzliche Beurteilung somit als korrekt. Der Beschwerdeführer bringt keine neuen Argumente vor, welche den Entscheid als rechtsfehlerhaft erscheinen liessen. Die Nichtwiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer ist somit recht- und verhältnismässig. Ein damit allenfalls verbundener Eingriff in das Recht auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK]) wäre gerechtfertigt (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). 3. 3.1 Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ist bereits nicht weiter einzugehen, da diese unverändert aus der Rekursschrift übernommen wurden (vgl. E. 1.2). 3.2 Ohnehin befände sich der Beschwerdeführer mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen jedoch nicht in einer persönlichen Notlage, in welcher seine Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal seiner Landsleute in gesteigertem Mass infrage gestellt wären (vgl. VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 5.2). Die Erteilung einer Härtefallbewilligung käme somit nicht in Betracht. 4. Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG werden vorliegend weder geltend gemacht, noch liegen solche unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen vor. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. a 5. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 6. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu ergreifen. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 6. Mitteilung
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