{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-11-26", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00615_2025-11-26.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225473&W10_KEY=13955780&nTrefferzeile=86&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "888dbf8be1e259a255f39a8f7b282a87"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2025.00615"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 26.11.2025  VB.2025.00615"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 26.11.2025  VB.2025.00615"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 26.11.2025  VB.2025.00615"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | [Nichtwiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung an einen kosovarischen Staatsangeh\u00f6rigen infolge wiederholter Straff\u00e4lligkeit und einer l\u00e4ngerfristigen Freiheitsstrafe.] Weder der Umstand, dass der Beschwerdef\u00fchrer zwischenzeitlich wieder im Besitz eines F\u00fchrerausweises ist, noch der Umstand, dass das SEM die ihm gegen\u00fcber verf\u00fcgte Einreisesperre nicht verl\u00e4ngert hat, mindert das fortw\u00e4hrend erhebliche \u00f6ffentliche Fernhalteinteresse wesentlich. In \u00dcbereinstimmung mit der Vorinstanz ist mit Blick auf die H\u00e4ufigkeit und Schwere der durch ihn begangenen Straftaten sowie die dadurch verletzten sehr hohen Rechtsg\u00fcter noch nicht von einer biografischen Kehrtwende des Beschwerdef\u00fchrers auszugehen, obschon er sich seit seiner Wiedereinreise in die Schweiz vor rund eineinhalb Jahren straffrei verhielt (E. 2.7).  Gesamthaft erweist sich die vorinstanzliche Beurteilung somit als korrekt und der Beschwerdef\u00fchrer bringt keine neuen Argumente vor, welche den Entscheid als rechtsfehlerhaft erscheinen liessen. Die Nichtwiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdef\u00fchrer ist somit recht- und verh\u00e4ltnism\u00e4ssig. Ein damit allenfalls verbundener Eingriff in das Recht auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention [EMRK]) w\u00e4re gerechtfertigt (Art. 8 Ziff. 2 EMRK) (E. 2.8).  Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:38:03", "Checksum": "ad82fc65e9d4d10b333f3dfb3208dd78"}