{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-10-23", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00618_2025-10-23.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225368&W10_KEY=13955784&nTrefferzeile=38&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "8c3f83235936614a43177cc911172d99"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2025.00618"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 23.10.2025  VB.2025.00618"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 23.10.2025  VB.2025.00618"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 23.10.2025  VB.2025.00618"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wegweisung | [Wegweisung eines rum\u00e4nischen Staatsangeh\u00f6rigen, der sich weniger als drei Monate in der Schweiz aufhielt, als er mit einem Strafbefehl wegen einer einfachen K\u00f6rperverletzung verurteilt wurde.] Der Beschwerdef\u00fchrer hielt sich zum Zeitpunkt der Wegweisung seit weniger als drei Monaten und daher noch im Rahmen des bewilligungsfreien Aufenthalts in der Schweiz auf (E. 2.2). Es kam daher nur eine Wegweisung gest\u00fctzt auf Art. 64 Abs. 1 lit. b AIG in Betracht (E. 2.2-2.3.1). Die Einreisevoraussetzungen von Art. 5 AIG, von deren Nichterf\u00fcllung eine Wegweisung nach Art. 64 Abs. 1 lit. b AIG abh\u00e4ngt, kommen f\u00fcr EU/EFTA-Staatsangeh\u00f6rige wie den Beschwerdef\u00fchrer grunds\u00e4tzlich nicht zur Anwendung (E. 2.3.2). Dies gilt jedoch nur f\u00fcr die Einreise: Der anschliessende bewilligungsfreie Aufenthalt richtet sich auch f\u00fcr EU/EFTA-Staatsangeh\u00f6rige nach Landesrecht, namentlich Art. 10 Abs. 1 AIG, wenn kein Freiz\u00fcgigkeitsrecht geltend gemacht wird. Hieraus folgt, dass die Wegweisung eines EU/EFTA-Staatsangeh\u00f6rigen nach Art. 64 Abs. 1 lit. b AIG mit Bezugnahme auf die Einreisevoraussetzungen von Art. 5 AIG dann in Frage kommt, wenn sich der EU/EFTA-Staatsangeh\u00f6rige nach der Einreise ausschliesslich auf den nach Art. 10 AIG landesrechtlich geregelten bewilligungsfreien Aufenthalt von drei Monaten beruft und er nicht dar\u00fcber hinaus einen Anwesenheitstatbestand des FZA erf\u00fcllt (E. 2.3.3). Der Beschwerdef\u00fchrer machte erst im Rekursverfahren geltend, er sei auf Stellensuche. Dies hat er jedoch nicht belegt. Hingegen gab er gegen\u00fcber der Polizei, als ihm das rechtliche Geh\u00f6r in Bezug auf die Wegweisung gew\u00e4hrt wurde, zu Protokoll, er sei nur zu Besuch bzw. als Tourist in der Schweiz. Damit kam ihm zum Zeitpunkt der Wegweisung kein Aufenthaltsrecht gest\u00fctzt auf das FZA zu, womit eine Wegweisung nach Art. 64 Abs. 1 lit. b AIG m\u00f6glich ist (E. 3.8-3.9). Nach Art. 5 Abs. 1 lit. c AIG d\u00fcrfen ausl\u00e4ndische Personen, die in die Schweiz einreisen wollen, keine Gefahr f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit undOrdnung darstellen (E. 4.1). Diese Bestimmung ist weit auszulegen. Bei einer blossen vorzeitigen Beendigung des bewilligungsfreien Aufenthalts einer ausl\u00e4ndischen Person ist die Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit mit Blick auf die geringe Eingriffsintensit\u00e4t regelm\u00e4ssig zu bejahen (E. 4.2). Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00e4umte ein f\u00fcr eine einfache K\u00f6rperverletzung tatbestandsm\u00e4ssiges Verhalten ein (E. 4.4). Er erf\u00fcllte damit die Einreisevoraussetzung von Art. 5 Abs. 1 lit. c AIG nicht mehr und wurde zu Recht aus der Schweiz weggewiesen (E. 4.5). Die Vorinstanz h\u00e4tte den Fall aufgrund der rechtlichen Schwierigkeiten nicht als aussichtslos qualifizieren d\u00fcrfen und h\u00e4tte dem Beschwerdef\u00fchrer unentgeltliche Rechtspflege gew\u00e4hren m\u00fcssen (E. 5).\r\rGutheissung UP/URB.\rTeilweise Gutheissung der Beschwerde betreffend UP/URB im vorinstanzlichen Verfahren."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:31:00", "Checksum": "5dea980b94f9d97ce364b4f1970aef97"}