{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-10-28", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00620_2025-10-28.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225382&W10_KEY=13955784&nTrefferzeile=31&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "eac6e75605707ae017232dad0fb1cb83"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2025.00620"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 28.10.2025  VB.2025.00620"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 28.10.2025  VB.2025.00620"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 28.10.2025  VB.2025.00620"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Best\u00e4tigung Aussschaffungshaft (GI250214-L) | Einhaltung der 96-Stunden-Frist; Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit (mildere Mittel); Entsch\u00e4digung des unentgeltlichen Rechtsbeistands. Entscheidend f\u00fcr die Frage, ob die gerichtliche Pr\u00fcfung der Rechtm\u00e4ssigkeit der Ausschaffungshaft innert der gesetzlich vorgesehenen 96-Stunden-Frist erfolgte, ist, ab wann der Betroffene aus ausl\u00e4nderrechtlichen Gr\u00fcnden festgehalten wurde. F\u00fcr die Berechnung des Beginns der Administrativhaft ist vorliegend derjenige Zeitpunkt massgeblich, in dem der Betroffene strafrechtlich freigelassen wurde. Ob die Berechnung des Endes der Ersatzfreiheitsstrafe korrekt erfolgte, ist f\u00fcr die Frage der Einhaltung der 96-Stunden-Frist entgegen dem Beschwerdef\u00fchrer vorliegend unerheblich (E. 2.3).  Das bisherige Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers l\u00e4sst insgesamt nicht darauf schliessen, dass er sich beh\u00f6rdlichen Anordnungen im Sinn einer Ein- oder Ausgrenzung von vornherein widersetzen w\u00fcrde und dass demnach keine weniger einschneidenden Massnahmen als Haft ausreichend erscheinen w\u00fcrden. Entgegen dem vorinstanzlichen Urteil geht aus den Akten nicht in rechtsgen\u00fcgender Weise hervor, dass mildere Mittel als die Ausschaffungshaft unwirksam w\u00e4ren. Insgesamt ist die angeordnete Ausschaffungshaft damit als unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig zu qualifizieren. Dies hat die Haftentlassung des Beschwerdef\u00fchrers zur Folge (E. 4.5). Ferner setzte die Vorinstanz die Entsch\u00e4digung f\u00fcr den unentgeltlichen Rechtsbeistand derart tief an, dass die wirksame Aus\u00fcbung des Mandates nicht mehr gew\u00e4hrleistet erscheint und somit nicht mehr von ihrem Ermessen umfasst war. Die Vorinstanz ist daher aufzufordern, die Entsch\u00e4digung neu festzusetzen (E. 5.2). Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:31:09", "Checksum": "e69c0c25d07df34f47994d2a7a8704d0"}