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VB.2025.00629
Urteil
der 2. Kammer
vom 14. Januar 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz),
Verwaltungsrichterin
In Sachen
A, vertreten durch B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. Der 1994 geborene türkische Staatsangehörige A reiste am 1. Dezember 2020 in die Schweiz ein und ersuchte am 3. Dezember 2020 um Asyl. Mit Verfügung vom 10. März 2021 trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) auf das Asylgesuch nicht ein und wies A im Dublin-Verfahren nach Kroatien weg. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Juni 2023 ab. A verblieb daraufhin in der Schweiz und stellte am 5. Dezember 2023 ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Ehevorbereitung. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2023 teilte ihm das Migrationsamt mit, dass sein Aufenthalt zur Vorbereitung der Heirat für längstens drei Monate geduldet werde. Am 1. Februar 2024 heiratete A die Schweizer Bürgerin C in E. Daraufhin wurde ihm am 5. März 2024 eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Bestimmungen über den Familiennachzug erteilt, befristet bis am 31. Januar 2025. Nach der Trennung der Ehegatten am 1. Oktober 2024 leitete die Vorinstanz die notwendigen Schritte zur Abklärung des Sachverhalts ein. Am 10. Januar 2025 ersuchte A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Die Ehe zwischen den Ehegatten wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 11. Juni 2025 geschieden. Mit Verfügung vom 16. Juni 2025 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraums bis zum 15. August 2025. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs vom 15. Juli 2025 wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. August 2025 ab und setzte A Frist zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraums bis zum 26. Oktober 2025. III. Mit Beschwerde vom 26. September 2025 liess A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es sei der Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 26. August 2025 aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) in Verbindung mit Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) und Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) zu verlängern. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und vom Vollzug der Wegweisung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens abzusehen. Sodann sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz bzw. des Beschwerdegegners. Mit Präsidialverfügung vom 29. September 2025 ordnete das Verwaltungsgericht an, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben. Mit Eingabe vom 3. November 2025 liess der Beschwerdeführer um die Ausstellung einer Bestätigung seines rechtmässigen Aufenthalts für die Dauer des beim Verwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahrens ersuchen. Das Verwaltungsgericht teilte ihm daraufhin mit Schreiben vom 4. November 2025 mit, dass die Präsidialverfügung vom 29. September 2025 bereits eine solche Bestätigung darstelle und die aufschiebende Wirkung weiterhin Gültigkeit habe. Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 AIG). Entscheidend ist damit nicht allein das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV festgehaltene Recht auf Familienleben stützen. 2.2 Die Ehe des Beschwerdeführers mit einer Schweizer Bürgerin wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 11. Juni 2025 rechtskräftig geschieden, weshalb er seinen derzeitigen Aufenthalt weder auf einen ehelichen Aufenthaltsanspruch noch auf das konventions- und verfassungsmässig geschützte Recht auf Familienleben stützen kann. 2.3 Da die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ex-Ehefrau bis zum 1. Oktober 2024 bestand und der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Migrationsamt seine Beziehung zu seiner jetzigen Verlobten noch nicht vorgebracht hatte, ist daraus zu schliessen, dass die Beziehung zu seiner slowakischen Verlobten (geb. 1975) erst seit wenigen Monaten besteht. Die behaupteten Heiratspläne wurden zwar mit dem Schreiben vom 12. August 2025 des Zivilstandsamts Zürich belegt. Aus dem Schreiben geht jedoch hervor, dass Unterschriften fehlten, die für den Abschluss des Vorbereitungsverfahrens erforderlich wären. Bis dato wurde vom Beschwerdeführer weder vorgebracht, dass das Vorbereitungsverfahren, welches eine Gültigkeit von drei Monaten aufweist, abgeschlossen sei, noch, dass ein Heiratsdatum feststehe bzw. die Heirat bereits vollzogen worden sei. Insofern kann nicht von einer unmittelbar bevorstehenden Hochzeit zwischen dem Beschwerdeführer und seiner neuen Partnerin gesprochen werden. Darüber hinaus kommt die Beziehung bezüglich Natur und Stabilität in ihrer Substanz offensichtlich nicht einer ehelichen Gemeinschaft gleich (vgl. dazu BGr, 29. Juni 2020, 2C_9/2020, E. 5.3.3 und 3. Mai 2018, 2C_880/2017, E. 3, jeweils mit Hinweisen; vgl. auch BGr, 23. Februar 2013, 2C_702/2011, E. 3.1). Die Ableitung eines Aufenthaltsanspruchs aus dem konventionsrechtlichen Schutz des Familienlebens fällt demzufolge ausser Betracht. Es ist ohnehin fraglich, ob die neue Partnerin des Beschwerdeführers gegenwärtig über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt, was gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung Voraussetzung für die Berufung auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellt (BGE 135 I 143 E. 1.3.1; 139 I 330 E. 2.1; BGr, 6. Juni 2018, 2C_251/2017, E. 2.2). Ob diese Voraussetzung hier erfüllt ist, kann offenbleiben, da es nach dem Gesagten bereits am Vorliegen eines rechtlich geschützten Konkubinats fehlt. 3. 3.1 Zu prüfen bleibt somit, ob der Beschwerdeführer gestützt auf die Bestimmungen des AIG ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat. Die diesbezüglich relevante Gesetzesbestimmung von Art. 50 AIG wurde per 1. Januar 2025 neu gefasst und erweitert. Ziel der Gesetzesänderung war die Gewährleistung besseren ausländerrechtlichen Schutzes für alle Ausländerinnen und Ausländer, die häusliche Gewalt erleiden. Durch die Verwendung des Begriffs der "häuslichen" anstelle der "ehelichen" Gewalt soll sichergestellt werden, dass neu insbesondere auch Kinder und eingetragene Partnerschaften von der Gesetzesbestimmung erfasst werden (Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates zur parlamentarischen Initiative betreffend: Bei häuslicher Gewalt die Härtefallpraxis nach Artikel 50 AIG garantieren, BBI 2023 2419, S. 3 und 6 f.). 3.2 Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG haben die Ehegatten und die Kinder Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind. Vorliegend ist jedoch vor dem Verwaltungsgericht unbestritten, dass die Ehe der Beschwerdeführerin weniger als drei Jahre gelebt worden ist und sie folglich aus Art. 50 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 42 AIG keinen Aufenthaltsanspruch ableiten kann. 3.3 Umstritten ist hingegen, ob dem Beschwerdeführer ein Anwesenheitsanspruch aus wichtigen persönlichen Gründen zusteht im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG (in Verbindung mit Art. 42 AIG). Wichtige persönliche Gründe liegen auch nach neuer Rechtslage namentlich bei starker Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland und bei Opfern häuslicher Gewalt vor. 4. 4.1 Wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können gemäss der neu revidierten Bestimmung von Art. 50 Abs. 2 AIG namentlich vorliegen, wenn der Ehegatte oder ein Kind Opfer häuslicher Gewalt wurde, wobei die zuständigen Behörden insbesondere die folgenden Hinweise zu berücksichtigen haben: die Anerkennung als Opfer im Sinn von Art. 1 Abs. 1 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007 (OHG) durch die dafür zuständigen Behörden, die Bestätigung einer notwendigen Betreuung oder Schutzgewährung durch eine auf häusliche Gewalt spezialisierte und in der Regel öffentlich finanzierte Fachstelle, polizeiliche oder richterliche Massnahmen zum Schutz des Opfers, Arztberichte oder andere Gutachten, Polizeirapporte und Strafanzeigen oder strafrechtliche Verurteilungen (Art. 50 Abs. 2 lit. a Ziff. 1−6 AIG). Ferner liegen wichtige persönliche Gründe wie nach bisher geltendem Recht weiterhin vor, wenn der Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 lit. b und c AIG). 4.2 Der nacheheliche Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem derartigen Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG allenfalls von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der "Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde. Ebenso im Ermessen der Bewilligungsbehörden liegt die Zulassung zu einem Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit zu Aus- und Weiterbildungszwecken nach Art. 27 AIG. 4.3 Eheliche Gewalt bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben (BGE 138 II 229 E. 3.2.1; 136 II 1 E. 5). Wenn der Ehepartner den Ausländer nach einem Streit aus der Wohnung weist, ohne dass der Ausländer körperliche oder psychische Schäden erleidet, stellt dies noch keine eheliche Gewalt dar (vgl. BGr, 9. Dezember 2021, 2C_376/2021, E. 3.2; 4. Oktober 2021, 2C_743/2021, E. 2.2.2; 10. Dezember 2009, 2C_358/2009, E. 5.2). Auch eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits reichen nicht aus (vgl. BGE 136 II 1 E. 5). Die physische oder psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen vielmehr von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein. Eine psychische bzw. sozioökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad erreichen. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f.; BGr, 11. April 2019, 2C_133/2019, E. 3.2). 4.4 Die Gewährung eines Aufenthaltsrechts für Opfer ehelicher Gewalt nach Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AIG soll verhindern, dass eine von ehelicher Gewalt betroffene Person nur deshalb in einer für sie objektiv unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft verbleibt, weil die Trennung für sie nachteilige ausländerrechtliche Folgen zeitigen würde (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Kommt es in einer solchen Situation zur Trennung, transformiert sich der vormals aus der ehelichen Beziehung abgeleitete Aufenthaltsanspruch in einen selbständigen Aufenthaltsanspruch. Ausgehend vom dargelegten Normzweck ist für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls bei häuslicher Gewalt vorauszusetzen, dass ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen der ehelichen Gewalt und der Trennung besteht. Fehlt es an einem solchen Zusammenhang, ist nicht davon auszugehen, dass sich das Opfer von häuslicher Gewalt in dem für die Annahme des nachehelichen Härtefalls vorausgesetzten Dilemma befand, zwischen dem unzumutbaren Verbleib in der Ehe und der Beendigung des Aufenthalts in der Schweiz entscheiden zu müssen (BGr, 8. April 2019, 2C_777/2018, E. 4.2). An dieser höchstrichterlichen Praxis sollte mit der jüngsten Revision von Art. 50 AIG (vgl. E. 3.1 und E. 4.1 hiervor) nichts geändert werden (vgl. Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrats zur Parlamentarischen Initiative "Bei häuslicher Gewalt die Härtefallpraxis nach Artikel 50 AIG garantieren" [Bericht SPK-N], BBl 2023 2418, S. 10; BGr, 10. Juli 2025, 2C_ 228/2025, E. 4.3). 4.5 Im Übrigen gilt es, bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen, wozu auch die Umstände gehören, die zur Auflösung der Gemeinschaft geführt haben. Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt. Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet erscheint, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AIG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 138 II 229 E. 3.1 mit Hinweisen, unter anderem auf BGE 137 II 345 E. 3.2.1, E. 3.2.3). Es ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f. mit zahlreichen Hinweisen; BGr, 11. April 2019, 2C_133/2019, E. 3.2). 4.6 Ungeachtet des Untersuchungsgrundsatzes gemäss § 7 Abs. 1 VRG trifft die ausländische Person bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Sie muss die häusliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen, namentlich mittels der neu ausdrücklich in Art. 50 Abs. 2 lit. a Ziff. 1−6 AIG genannten Beweismittel. Wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, müssen die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden. Nur in diesem Fall und beim Bestehen entsprechender Beweisanträge, die nicht in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen werden können, wobei aber allfälligen sachinhärenten besonderen Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen ist, rechtfertigt es sich, ein ausländerrechtliches Beweisverfahren durchzuführen (vgl. BGE 142 I 152 E. 6.2; 138 II 229 E. 3.2.3; 124 II 361 E. 2b). 5. 5.1 Die Vorinstanz erwog, dass der Beschwerdeführer aus seiner neuen Verlobung mangels Eheschliessung und wegen der kurzen Dauer der Beziehung keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 8 EMRK ableiten könne. Seine Behauptung, Opfer häuslicher Gewalt geworden zu sein, sei nicht glaubhaft dargetan, da er weder eine Fachstelle aufgesucht noch konkrete, über pauschale Vorwürfe hinausgehende Schilderungen geliefert habe. Die von ihm angeführten Vorfälle – etwa mehrfaches "Rauswerfen", Drohungen mit dem Verlust der Aufenthaltsbewilligung oder erzwungene Haushaltsarbeiten – erreichten nach der massgeblichen Rechtsprechung nicht die erforderliche Intensität im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 lit. a AIG. Auch bei der notfallmässig behandelten Panikattacke sei nicht erkennbar, inwiefern darin häusliche Gewalt zu erblicken wäre. Eine Dilemmasituation, in der er zwischen dem Verbleib in einer unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft und der Beendigung seines Aufenthalts hätte wählen müssen, liege nicht vor. Hinsichtlich der Behauptung seiner politischen Verfolgung in der Türkei stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer lediglich allgemeine und unsubstanziiert gebliebene Angaben gemacht habe und nicht darlege, weshalb ihm staatliche Übergriffe drohten. Als rechtskräftig abgewiesener Asylbewerber treffe ihn eine Mitwirkungspflicht, der er aber nicht nachgekommen sei. Ein tatsächliches Verfolgungsrisiko sei daher nicht ersichtlich. Auch der Hinweis auf die besseren Lebensbedingungen und eine gewisse Integration in der Schweiz genüge nicht, um einen nachehelichen Härtefall anzunehmen. Weiter hielt die Vorinstanz fest, die Aufenthaltsbewilligung sei einzig aufgrund der Ehe mit einer Schweizer Bürgerin erteilt worden, wobei die Lebensgemeinschaft lediglich acht Monate gedauert habe. Eine vertiefte soziale oder berufliche Integration sei nicht erkennbar. Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers seien bei A1 einzustufen, seine Erwerbsbiografie sei lückenhaft, eine aktuelle Tätigkeit nicht belegt und zudem sei er strafrechtlich verurteilt worden. Familiäre Bindungen in der Schweiz bestünden nicht. Selbst die neue Verlobung vermöge daran angesichts ihrer äusserst kurzen Dauer nichts zu ändern. Da der Beschwerdeführer in der Türkei aufgewachsen und mit der dortigen Sprache und Kultur nach wie vor vertraut sei, sei ihm die Rückkehr und Wiedereingliederung zuzumuten. Ferner lägen weder ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung noch ein Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vor. Vollzugshindernisse seien ebenfalls weder ersichtlich noch substanziiert geltend gemacht worden. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt hiergegen Folgendes vor: Er habe während der Ehe wiederholt psychische Gewalt erlitten. Seine Ehefrau habe ihn mehrfach aus der gemeinsamen Wohnung gewiesen, weshalb er Nächte im Freien oder in Bahnhöfen verbringen musste. Dies sei über Monate hinweg geschehen und habe zu dauerhafter Unsicherheit geführt. Zudem habe sie ihm immer wieder mit dem Verlust der Aufenthaltsbewilligung gedroht und mehrmals seinen Ausländerausweis beschlagnahmt. Die Belastung habe am 28. August 2024 in einer schweren Panikattacke geendet, die eine notfallmässige Hospitalisation erforderlich gemacht habe. Der ärztliche Bericht bestätige die gesundheitlichen Folgen der ehelichen Situation. Auch die Ex-Ehefrau habe gegenüber den Behörden eingeräumt, ihn "rausgeschmissen" zu haben, was seine Darstellung stütze. Insgesamt liege ein stimmiges Bild wiederholter psychischer Gewalt vor, das die Vorinstanz zu Unrecht als "pauschal" abgetan habe. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG gerade Personen schützen solle, die aus Angst vor einem Bewilligungsverlust in unzumutbaren Beziehungen bleiben müssten. Die Kombination aus wiederholtem Rauswurf, massiven Drohungen, Beschlagnahmung des Ausländerausweises und gesundheitlichen Folgen überschreite klar das Mass üblicher ehelicher Konflikte. Auch wenn nicht alle Vorfälle durch Fachstellen dokumentiert seien, genüge die Beweislage den Anforderungen der Glaubhaftmachung. Die Vorinstanz hätte ergänzende Abklärungen vornehmen müssen. Zudem habe er in fast fünf Jahren in der Schweiz ein gefestigtes Privatleben aufgebaut. Er spreche Deutsch, sei zeitweise erwerbstätig gewesen, habe soziale Kontakte und sei verlobt. In der Türkei verfüge er dagegen über kein tragfähiges soziales Netz mehr. Eine Rückkehr würde ihn in ein soziales Vakuum führen und seine psychische Stabilität gefährden. Die Vorinstanz habe dies zwar erwähnt, aber die Anforderungen an die Substanziierung überspannt und notwendige Abklärungen unterlassen. Schwierigkeiten der Wiedereingliederung könnten gemäss Praxis einen wichtigen persönlichen Grund nach Art. 50 AIG darstellen, zumal ein klarer Zusammenhang zur gescheiterten Ehe bestehe. Soweit die Vorinstanz auf den Dublin-Entscheid verweise, übersehe sie, dass im Dublin-Verfahren keine Wegweisungsvollzugshindernisse geprüft würden. Angesichts gesundheitlicher Beschwerden und behaupteter politischer Risiken hätte sie zusätzliche Abklärungen vornehmen müssen. Die Schwelle eines "real risk" nach Non-Refoulement-Standards sei für Art. 50 Abs. 2 lit. c AIG ohnehin nicht massgeblich. Dort genüge eine starke Gefährdung der Wiedereingliederung. Entscheidend seien die konkreten Auswirkungen auf seine persönliche Situation aufgrund seiner Pflicht zur Rückkehr in die Heimat nach Scheitern seiner Ehe. Insgesamt würden die Akten substanzielle Hinweise auf eine stark gefährdete Wiedereingliederung aufweisen, weshalb die Vorinstanz die Substanziierungsanforderungen überspannt und das Untersuchungsprinzip verletzt habe. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass auch Art. 8 EMRK sein Verbleibinteresse schütze. Eine Wegweisung würde sein hiesiges aufgebautes Privatleben und die geplante Eheschliessung zerstören. Da er nur geringfügig strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, überwögen seine privaten Interessen deutlich. Unter Berücksichtigung aller Umstände ergebe sich, dass ein nachehelicher Härtefall vorliege oder zumindest weitere Sachverhaltsabklärungen zwingend notwendig gewesen wären. 6. 6.1 Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers lässt sich ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 50 Abs. 2 AIG nicht erkennen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt, dass die eheliche Gewalt und deren Schwere in geeigneter Weise glaubhaft gemacht werden müssen (vgl. E. 4.6). Der Beschwerdeführer vermag jedoch die Anschuldigungen, die er gegen seine Ehefrau erhebt, nicht weiter zu belegen. Ärztliche Hilfe hat er – bis auf eine notfallmässig behandelte Panikattacke im Spital– nicht in Anspruch genommen. Auch allfällige Verletzungen wurden weder vorgebracht, noch sind solche dokumentiert. Gemäss dem Bericht des Spitals D vom 29. August 2024 hat der Beschwerdeführer das Spital von sich aus aufgesucht und bei der ärztlichen Untersuchung keinerlei medizinische Auffälligkeiten aufgezeigt. Zwar hat er bei der Notaufnahme den behandelnden Ärzten angegeben, dass er eine hitzige Diskussion mit seiner Ehefrau geführt, einen stressigen Tag gehabt und das Spital wegen Thoraxschmerzen in der linken Brust sowie anschliessender Kribbelparästhesien aufgesucht habe. Nichtsdestotrotz hätten bei der Untersuchung keine medizinischen Beschwerden ausfindig gemacht werden können und habe er das Krankenhaus in einem guten Allgemeinzustand verlassen können. Selbst die Kontrolluntersuchung vom 20. September 2024 hat keinerlei Beschwerden ausmachen können. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, dass die Panikattacke aus der psychischen Oppression hervorgegangen sei. Ein ärztliches Schreiben, welches dies medizinisch bestätigt, geht aus den Akten hingegen nicht hervor. Obwohl der Beschwerdeführer starke psychische Oppression durch seine Ehefrau geltend macht, hielt er es nie für notwendig, sich therapeutische oder psychiatrische Unterstützung zu holen. Ebenso wenig hat er eine spezialisierte Fachstelle aufgesucht, bei der er hätte Hilfe erlangen können, ohne seine Ehefrau anzeigen zu müssen. Folglich gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, den für einen nachehelichen Härtefall erforderlichen Grad an psychischer Druckausübung respektive Belastung aufzuzeigen, zumal auch keine Belege oder Indizien hierfür vorliegen. In Anbetracht dessen ist der Schluss der Vorinstanz, wonach die behauptete eheliche Gewalt nicht glaubhaft gemacht sei, nicht zu beanstanden. 6.2 Die weiteren geltend gemachten Vorfälle, wie die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der gemeinsamen Wohnung, wodurch er gezwungen gewesen sei, die Nächte im Freien oder an Bahnhöfen zu verbringen, sowie die Trennungsandrohung mit Verlust der Aufenthaltsberechtigung, wiegen nicht schwer genug, um als psychische Oppression im Sinn der Rechtsprechung (vgl. hiervor E. 4.3) gelten zu können. Überdies vermochte der Beschwerdeführer die genannten Anschuldigungen nicht substanziiert zu belegen. Wie die Vorinstanz bereits festhielt, hat die Ex-Ehefrau in einer E-Mail vom 28. Oktober 2024 gegenüber dem Migrationsamt bestätigt, dass sie den Beschwerdeführer am 1. Oktober 2024 aus der ehelichen Wohnung gewiesen habe und sie zuvor vermehrt Streitigkeiten gehabt hätten. Diese Ausweisung erfolgte hingegen im Rahmen der ehelichen Trennung und erreicht die praxisgemäss erforderliche Intensität an häuslicher Gewalt nicht (vgl. E. 4.3). Aus den Akten ergibt sich zudem kein Anhaltspunkt dafür, dass sie ihn bereits zu einem früheren Zeitpunkt über Nacht aus der Wohnung verwiesen hätte. Auch legt der Beschwerdeführer nicht dar, aus welchem Grund er in den geltend gemachten Nächten nicht in der ehelichen Wohnung habe nächtigen dürfen und wie oft dies geschehen sein soll. Aus den Streitigkeiten an sich ist keine psychische Gewalt ersichtlich. 6.3 Der Vorinstanz ist auch darin beizupflichten, dass die Trennung durch die Ehefrau veranlasst wurde, was zumindest als weiteres Indiz dafür zu werten ist, dass der Beschwerdeführer nicht in einer objektiv unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft verblieben ist, weil die Trennung für ihn nachteilige ausländerrechtliche Konsequenzen gehabt hätte. Wenn man den zeitlichen Ablauf der Hospitalisierung und der wenig später durch die Ehefrau veranlassten Trennung betrachtet, entsteht vielmehr der Eindruck, dass die Trennung nicht einvernehmlich vonstattenging und den Beschwerdeführer so stark belastete, dass er eine hierdurch ausgelöste Panikattacke erlitt. Dieser Eindruck wird durch den Bericht der Gemeinde E vom 17. Oktober 2024 verstärkt. In diesem gibt der Beschwerdeführer gegenüber dem Meldeamt an, dass er davon ausgehe, dass er und seine Ehefrau wieder zueinander finden würden. Aus diesem Grund sei er auch nicht auf Wohnungssuche, sondern bei Kollegen untergekommen. Der Umstand, dass die Trennung nicht einvernehmlich erfolgte und sie den Beschwerdeführer belastete, begründet jedoch kein Aufenthaltsrecht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (vgl. BGr, 9. Juli 2024, 2C_201/2023, E. 5.3). Zudem stellt es ein weiteres Indiz dafür dar, dass der Beschwerdeführer nicht in einer objektiv unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft verblieben ist. 6.4 Darüber hinaus ist augenfällig, dass sich der Beschwerdeführer erst in seiner Eingabe vom 24. Februar 2025 – nachdem er rechtskundig vertreten wurde – erstmals auf psychische eheliche Gewalt berufen hat. Vorgängig hatte ihm das Migrationsamt am 13. Januar 2025 mitgeteilt, dass es seine Aufenthaltsbewilligung nicht verlängern wolle. Selbst bei der Beantwortung der Trennungsanfrage des Migrationsamts vom 6. November 2024 äusserte sich der Beschwerdeführer am 28. November 2024 in keiner Weise dazu, Opfer psychischer Oppression gewesen zu sein. Stattdessen gab er lediglich an, dass er sich vorübergehend trennen, sich jedoch nicht scheiden lassen wolle. Diese zeitliche Abfolge der Geschehnisse weckt ebenfalls den Verdacht, dass die Angaben des Beschwerdeführers mit seinem ausländerrechtlichen Aufenthaltsstatus zusammenhängen. 6.5 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass es der Vorinstanz oblegen hätte, zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, wie die Einvernahme von Drittpersonen oder den Beizug fachpsychologischer Einschätzungen, ist ihm nicht zu folgen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörden den Sachverhalt möglichst zuverlässig abklären müssen, wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 90 AIG) relativiert. Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die die Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand erhoben werden können (BGr, 6. Februar 2019, 2C_1016/2017, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Bei einer ausländischen Person, welche geltend macht, Opfer ehelicher oder häuslicher Gewalt geworden zu sein, trifft sie bei den Feststellungen des Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Dabei liegt es an der betroffenen Person, den Migrationsbehörden Hinweise, wie Bestätigungen einer notwendigen Betreuung oder Schutzgewährung durch eine auf häusliche Gewalt spezialisierte und in der Regel öffentlich finanzierte Fachstelle, polizeiliche oder richterliche Massnahmen zum Schutz des Opfers, Arztberichte oder andere Gutachten, Polizeirapporte etc., bekannt zu geben (Bericht SPK-N, BBl 2023 2418 S. 10). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer substanziiert die Gewalt nur ungenügend. Zudem führt der Beschwerdeführer als Beleg für die gesundheitlichen Beschwerden, die er auf die angebliche psychische Oppression zurückführt, nur den Besuch auf einer Notfallstation an. Andere Beweise, die eine Gewaltausübung während der ehelichen Gemeinschaft nachweisen könnten, bringt er nicht substanziiert vor. Da er weder während noch nach der Trennung eine psychiatrische oder therapeutische Behandlung für notwendig erachtete, erübrigt sich auch eine fachpsychologische Einschätzung. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz hätte Zeugenbefragungen vornehmen müssen, sticht nicht. Zeugenbefragungen dienen nicht dazu, eine mangelhafte Konkretisierung und Substanziierung ehelicher Gewalt zu kompensieren. Vielmehr setzt eine entsprechende Befragung voraus, dass bereits eine substanziierte und in der Befragung überprüfbare Sachdarstellung vorliegt, was vorliegend gerade nicht der Fall ist. So ist völlig unklar, welche Zeugen zu welchen konkreten Vorfällen Auskunft geben können und was diese hierbei jeweils konkret beobachtet haben sollen. Insgesamt vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers und die eingereichten Beweismittel keine häusliche Gewalt einer gewissen Konstanz bzw. Intensität glaubhaft zu machen. Insbesondere fehlt es an einer Darlegung der systematischen Misshandlung. Ferner vermochte der Beschwerdeführer auch nicht substanziiert darzulegen, dass der von ihm geltend gemachte nacheheliche Härtefall in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft steht. Im Übrigen erweist sich das Vorbringen der ehelichen Gewalt in seiner Gesamtheit als nachgeschoben, da der Beschwerdeführer sie gegenüber dem Migrationsamt erst erwähnte, nachdem ihm der Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung angedroht worden war. Von einer Befragung von Drittpersonen konnte die Vorinstanz unter diesen Umständen in antizipierter Beweiswürdigung absehen. Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer keine eheliche Gewalt glaubhaft gemacht, die einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu begründen vermag. 7. 7.1 Dass die Vorinstanz das Vorliegen häuslicher Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 2 lit. a AIG verneinte, ist folglich nicht zu beanstanden. Ebenso hat die Vorinstanz eine starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu Recht verneint. Die allgemein gehaltenen Hinweise des Beschwerdeführers auf die fehlende Bindung in der Türkei, seine gesundheitliche Belastung sowie drohende politische Risiken wurden nicht weiter substanziiert und erfüllen, entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Anforderungen an die ihm obliegende Mitwirkungspflicht in keiner Weise. Der Beschwerdeführer hat seine Vorbringen auch vor Verwaltungsgericht nicht weiter substanziiert. Inwiefern der Beschwerdeführer anhaltende gesundheitliche Beschwerden aufweist, geht aus den Akten nicht hervor. Gemäss den eingereichten ärztlichen Belegen begab er sich bis anhin lediglich am 29. August 2024 in ärztliche Behandlung, wobei keine Erkrankung festgestellt werden konnte. Selbst die anschliessende Kontrolluntersuchung vom 20. September 2024 hat keinerlei gesundheitliche Leiden ausmachen können. Dass der Beschwerdeführer erneut einen Arzt aufgesucht hätte und auch aktuell noch medizinischer Betreuung bedürfte, wurde weder substanziiert geltend gemacht, noch ergibt sich dies aus den vorliegenden Akten. Sodann ist nach wie vor unklar, aus welchen Gründen er in der Türkei politisch verfolgt werde. Zudem macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass ihn die türkischen Behörden seit seiner Ausreise gesucht hätten oder nach wie vor suchen würden bzw. dass sein Aufenthalt in der Schweiz das Wohlbefinden seiner Familie in der Heimat in irgendeiner Weise beeinträchtigt hätte. Während des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz ist seine Familie in der Türkei geblieben und scheint keine Repressionen oder negativen Konsequenzen erfahren zu haben. Zumindest wird nichts Entsprechendes geltend gemacht. Die Behauptung, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nun mit gravierenden Sanktionen zu rechnen hätte, ist nicht glaubhaft und findet in den Akten keine Stütze. Weiter vermag der Beschwerdeführer aus seinen Ausführungen zum Dublin-Verfahren nichts Entscheidungsrelevantes zu seinen Gunsten abzuleiten. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Verfolgungsrisiko als nicht glaubhaft dargetan einstufte und für sie folglich kein Grund zur Annahme bestand, dass der Beschwerdeführer in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK) bzw. der konkreten Gefahr ("real risk") ausgesetzt wäre, gefoltert oder unmenschlich behandelt zu werden. Selbst vor Verwaltungsgericht blieben die von ihm lediglich pauschal vorgebrachten Gründe einer gefährdeten Wiedereingliederung blosse Behauptungen, die durch nichts untermauert wurden und daher nicht ausreichen, um eine Gefährdung seiner Wiedereingliederung konkret aufzuzeigen. Die soziale Wiedereingliederung des Beschwerdeführers im Herkunftsland ist nach dem Gesagten somit nicht stark gefährdet, weshalb ein weiterer Aufenthaltsanspruch seinerseits gestützt auf Art. 50 Abs. 2 AIG entfällt. 7.2 Zu prüfen bleibt, ob sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers auch als verhältnismässig erweist und kein persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt. Dies ist aus folgenden Gründen zu bejahen: Der Beschwerdeführer reiste am 1. Dezember 2020 im Alter von 26 Jahren in die Schweiz ein, nachdem er sein gesamtes vorheriges Leben in der Türkei verbracht hatte, wo seine Verwandten und Freunde weiterhin wohnhaft sind und er somit noch über ein familiäres und soziales Netz verfügt. Weshalb er zu diesen keinen Kontakt mehr haben will, wurde nicht weiter substanziiert. In der Schweiz hat der Beschwerdeführer abgesehen von seiner Verlobten weder Verwandte noch viele Freunde. Er hält sich erst seit fünf Jahren im Land auf. Nach der Trennung von seiner Ehefrau musste er mit der Wegweisung rechnen. Er ist mit der Sprache und den Gepflogenheiten seines Heimatlandes zweifellos nach wie vor bestens vertraut. Demgegenüber ist er in der Schweiz noch nicht derart verwurzelt, dass ihm die Reintegration in seinem Heimatland nicht mehr zuzumuten wäre. Sodann werden die vertieften sozialen Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung nur behauptet, sind jedoch weder nachgewiesen noch angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer zu erwarten. In beruflicher Hinsicht absolvierte er in seiner Heimat eine Ausbildung als Elektroniker. Aufgrund seiner Ausbildung sowie seines jungen Alters und der zwischenzeitlich in der Schweiz erworbenen zusätzlichen Arbeitserfahrung ist davon auszugehen, dass dem 31-jährigen Beschwerdeführer eine berufliche Reintegration in seiner Heimat möglich sein wird. Allfällig bessere Erwerbsmöglichkeiten in der Schweiz und/oder eine bessere Wirtschaftslage hierzulande als im Heimatstaat vermögen keinen persönlichen Härtefall und somit keinen Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers zu begründen (vgl. VGr, 7. Februar 2024, VB.2023.00578, E. 4.3.1). Nach dem Gesagten ist er hier noch nicht derart verwurzelt, als dass ihm die Reintegration in der Türkei nicht mehr zuzumuten wäre, selbst wenn er dort über kein grosses soziales oder familiäres Umfeld, welches ihm behilflich sein könnte, mehr verfügen sollte. In Anbetracht dessen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz es als zumutbar erachtete, dass sich der Beschwerdeführer gegebenenfalls ein neues Beziehungsnetz wird aufbauen müssen. Die Praxis des Migrationsamts, wonach eine Aufenthaltsbewilligung bei einer ehelichen Gemeinschaft, die weniger als drei Jahre bestanden hat, in der Regel nur dann im pflichtgemässen Ermessen erneuert wird, wenn besondere individuelle Umstände einer Wegweisung entgegenstehen, hält vor dem Gesetz stand (VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 3.2). Es finden sich vorliegend keine Hinweise darauf, dass das Migrationsamt sein Ermessen gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG in qualifizierter Form unangemessen ausgeübt hätte und sich dabei insbesondere von sachfremden Motiven hätte leiten lassen. Gesamthaft erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers somit als verhältnismässig. Eine Rückkehr in seine Heimat erscheint dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten zumutbar und Vollzugshindernisse für die Wegweisung liegen nicht vor. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung. 8.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Eine rechtskundig vertretene Partei hat ihre Mittellosigkeit grundsätzlich von sich aus zu belegen, ohne dass sie explizit zur Einreichung entsprechender Belege aufzufordern ist (vgl. VGr, 16. März 2022, VB.2021.00737, E. 7.1; VGr, 6. Dezember 2012, VB.2012.00576, E. 4.3). 8.3 Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20). 8.4 Bei der dargelegten Sachlage erscheint die erhobene Beschwerde als offensichtlich aussichtslos im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG. Die für die Abweisung der Beschwerde massgebenden Faktoren wurden sowohl durch das Migrationsamt wie auch durch die Vorinstanz ausführlich dargelegt und korrekt gewürdigt. Weder im Rekurs noch in der Beschwerde wurden wesentliche neue Argumente genannt oder entscheidwesentliche Beweismittel eingereicht, welche die besagte Ausgangslage umzustossen vermochten und einen Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers in der Schweiz zu begründen vermocht hätten. Vielmehr blieben die geltend gemachte häusliche Gewalt und die gefährdete Wiedereingliederung des Beschwerdeführers weiterhin unzureichend belegt. Die Erfolgsaussichten waren im Beschwerdeverfahren so gering, dass sich eine vermögende Partei bei vernünftiger Überlegung gegen die Ergreifung eines (weiteren) Rechtsmittels entschieden hätte. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist bereits aus diesem Grund abzuweisen und die durch die Vorinstanz nicht gewährte unentgeltliche Prozessführung zu bestätigen. Im Übrigen wurde darüber hinaus die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers nicht belegt. 8.5 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Rechtsvertreter hat die Vertretung des Beschwerdeführers ehrenamtlich übernommen, weshalb Letzterer ihm keine Entschädigung schuldet. Infolgedessen sowie mangels Obsiegens steht ihm keine Parteientschädigung zu (vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). 9. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung
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