{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-01-14", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00629_2026-01-14.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225591&W10_KEY=13955780&nTrefferzeile=25&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "bf1865cc3c8f47c072ab7fa61f850c3a"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2025.00629"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14.01.2026  VB.2025.00629"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14.01.2026  VB.2025.00629"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14.01.2026  VB.2025.00629"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung | Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung [Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung nach kurzer Ehe mit einer Schweizerin. Der t\u00fcrkische Beschwerdef\u00fchrer ersuchte zuvor erfolglos um Asyl und macht geltend, sich neu verlobt zu haben. Zudem behauptet er, Opfer ehelicher Gewalt geworden zu sein und einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch zu haben.] Ein Aufenthaltsanspruch des ausl\u00e4ndischen Ehegatten einer Schweizer B\u00fcrgerin setzt eine tats\u00e4chlich gelebte eheliche Gemeinschaft voraus. Nach rechtskr\u00e4ftiger Scheidung entfallen sowohl der eheliche Aufenthaltsanspruch nach Art. 42 AIG als auch der Schutz des Familienlebens gem\u00e4ss Art. 8 EMRK. Eine neue Beziehung oder Verlobung begr\u00fcndet mangels Stabilit\u00e4t, Dauer und unmittelbar bevorstehender Eheschliessung keinen Aufenthaltsanspruch (E. 2). H\u00e4usliche bzw. eheliche Gewalt im Sinn von Art. 50 AIG setzt eine systematische, hinreichend intensive physische oder psychische Misshandlung voraus. Der geltend gemachte H\u00e4rtefall muss in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der gescheiterten Ehe stehen. Die ausl\u00e4ndische Person tr\u00e4gt eine weitreichende Mitwirkungspflicht und hat die behauptete Gewalt glaubhaft zu machen (E. 4). Die behauptete psychische Gewalt wurde nicht hinreichend substanziiert oder belegt. Die geltend gemachten Vorf\u00e4lle erreichen weder die erforderliche Intensit\u00e4t noch Konstanz. Es fehlen objektive Hinweise, Fachstellenberichte oder medizinische Nachweise, welche einen nachehelichen H\u00e4rtefall begr\u00fcnden k\u00f6nnten. Die Vorbringen erscheinen nachgeschoben und stehen nicht in kausalem Zusammenhang mit der Trennung (E.6). Die Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig; ein H\u00e4rtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG sowie Vollzugshindernisse liegen nicht vor (E. 7). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:39:16", "Checksum": "70c8ecba33e69bad7c17f095e431cba5"}