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VB.2025.00631
Urteil
der 4. Kammer
vom 3. September 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Elias Studer.
In Sachen
A, vertreten
durch B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, hat sich ergeben: I. Der syrische Staatsangehörige A (geb. 1994) reiste im Oktober 2015 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches vom Staatssekretariat für Migration (SEM) am 22. August 2018 gutgeheissen wurde. Am 3. September 2018 wurde A eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich erteilt; diese wurde in der Folge jährlich verlängert. Nach einem erfolglosen Anlauf im Juni 2022 ersuchte A am 26. Mai 2025 erneut um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Dieses Gesuch wies das Migrationsamt am 11. Juli 2025 ab und begründete dies damit, dass das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aufgrund eines Strafbefehls aus dem Jahr 2019 nicht erfüllt sei. II. Einen hiergegen von A erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 26. August 2025 ab. III. A erhob am 27. September 2025 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 26. August 2025 aufzuheben und ihm die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 2. Oktober 2025 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 34 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) kann Ausländern die Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn sie sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben und sie während der letzten fünf Jahre ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren (lit. a), keine Widerrufsgründe nach Art. 62 und Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen (lit. b) und sie integriert sind (lit. c). 2.2 Es ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer noch keine zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhält, weshalb eine ordentliche Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht in Betracht kommt (Art. 34 Abs. 2 lit. a AIG). Wichtige Gründe für eine vorzeitige Erteilung einer solchen im Sinn von Art. 34 Abs. 3 AIG macht der Beschwerdeführer nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich; er beruft sich in seiner Beschwerde ausschliesslich auf Art. 34 Abs. 4 AIG. Seit dem 1. Januar 2019 wird für die ordentliche Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach einem zehnjährigen Aufenthalt sowie für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung gleichermassen vorausgesetzt, dass der Ausländer integriert ist (Art. 34 Abs. 2 lit. c und Abs. 4 AIG). Dabei gilt der betreffende Ausländer als integriert, wenn er die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG erfüllt (Art. 60 Abs. 1 und Art. 62 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]). Massgebende Kriterien sind somit die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen sowie die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 AIG). Bis zum Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen per 1. Januar 2019 setzte die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung eine besonders erfolgreiche Integration voraus (vgl. Art. 34 Abs. 4 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung). Heute gilt dies nur noch in Bezug auf die Sprachkompetenzen. Im Sinn eines Anreizsystems wird bei der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung heute vorausgesetzt, dass sich der Ausländer gut in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen kann (Art. 34 Abs. 4 AIG). Namentlich muss der Ausländer nachweisen, dass er über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt (Art. 62 Abs. 1bis VZAE). Damit wird dem Spracherwerb als zentralem Element der Integration ausdrücklich hohe Bedeutung beigemessen. Im Übrigen setzt die Bestimmung keinen besonderen Integrationserfolg mehr voraus (zum Ganzen VGr, 23. Januar 2025, VB.2024.00301, E. 2.2 mit Hinweisen). 2.4 Weil nach Art. 34 Abs. 2 AIG kein Anspruch auf die Erteilung der Niederlassungsbewilligung besteht, ist der Entscheid im pflichtgemässen Ermessen zu treffen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG). In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt. Darunter fallen Missbrauch sowie Über- oder Unterschreitung des Ermessens (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG; VGr, 23. Januar 2025, VB.2024.00301, E. 2.4). 3. 3.1 3.1.1 Nach der Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Integration einer ausländischen Person eine Gesamtbeurteilung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (vgl. VGr, 23. Januar 2025, VB.2024.00301, E. 3.2 und 3.5). 3.1.2 Es ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer seit über fünf Jahren mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhält. Der Beschwerdeführer arbeitet in einem Vollzeitpensum als … und in den Akten liegt ein Sprachnachweis über das schriftliche Deutschniveau A2 sowie das mündliche Niveau B1. Er ist damit wirtschaftlich integriert und er kann sich gut in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen. Umstritten ist, ob der Beschwerdeführer auch das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG) erfüllt bzw. ob er bei einer Gesamtbeurteilung genügend integriert ist. 3.1.3 Das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist gemäss Art. 77a Abs. 1 lit. a und b VZAE insbesondere dann nicht erfüllt, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt. Die Erfüllung dieses Integrationskriteriums scheitert in der Regel nicht von vornherein an einzelnen strafrechtlichen Verurteilungen; es ist stets eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Schwere der Straftat(en), die vergangene Zeit sowie das Verhalten in der Zwischenzeit. Grundsätzlich sind für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung weniger hohe Anforderungen an die Integration zu stellen als bei einer Einbürgerung (vgl. VGr, 23. Januar 2025, VB.2024.00301, E. 3.2 mit Hinweisen). 3.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 17. Dezember 2019 des Konsums und der Verbreitung von harter Pornografie schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 1'100.- verurteilt, da er am 28. November 2018 auf Facebook ein Video mit tatsächlichen sexuellen Handlungen zwischen Minderjährigen konsumierte und teilte. 3.3 Anders als bei den Straftaten im vom Beschwerdeführer angerufenen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2024 (VB.2024.00139), wo sich der Beschwerdeführer der rechtswidrigen Einreise sowie zweier Übertretungen schuldig gemacht hatte, handelt es sich bei dieser Straftat nicht um eine Bagatelle. Der Beschwerdeführer hat sich eines Verbrechens schuldig gemacht, das aufgrund des verletzten Rechtsguts – der sexuellen Integrität von Minderjährigen – mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren sanktioniert werden kann (Art. 197 Abs. 4 Satz 2 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [SR 311.0]). Aufgrund der Schwere der Tat ist diese trotz der inzwischen vergangenen Zeit noch genügend aktuell, sodass die Vorinstanzen kein Recht verletzten, indem sie das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als gegenwärtig nicht erfüllt erachteten. Entgegen dem Beschwerdeführer stellt dies aufgrund der unterschiedlichen Schwere der entsprechenden Taten im Verhältnis zum von ihm angerufenen Urteil VB.2024.00139 auch keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots dar. 3.4 3.4.1 Für eine Bewilligungserteilung müssten nach dem Gesagten Integrationserfolge in anderen Bereichen verzeichnet werden, welche das vorhandene Defizit aufwiegen und bei einer Gesamtbetrachtung dennoch den Schluss einer erfolgreichen Integration nahelegen (vgl. VGr, 12. Oktober 2023, VB.2023.00413, E. 2.5.1). Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als … und sein leicht über den Anforderungen liegendes schriftliches Sprachniveau vermögen das Defizit nicht derart aufzuwiegen, dass die Ermessensausübung der Vorinstanzen rechtsverletzend wäre. Darüber hinaus sind keine solchen Integrationserfolge konkret dargetan oder ersichtlich. 3.4.2 Soweit der Beschwerdeführer pauschal die Möglichkeit von Referenzschreiben sowie "Nachweisen über Vereins- und Kursbesuche" thematisiert und auf den Untersuchungsgrundsatz verweist, ist Folgendes festzuhalten: Zwar gilt im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz (§ 7 Abs. 1 VRG), wonach die Behörden den Sachverhalt möglichst zuverlässig abklären müssen. Dieser wird jedoch durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (Art. 90 AIG und § 7 Abs. 2 VRG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (VGr, 25. September 2025, VB.2025.00280, E. 2.3.3). Es wäre deshalb an ihm gewesen, entsprechende Beweismittel zu seiner Integration ins Verfahren einzubringen. Entsprechend liegt auch im Rekursverfahren keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder des rechtlichen Gehörs vor. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer legt die behauptete Mittellosigkeit nicht dar. Er ist schon wegen seines monatlichen Nettolohns von Fr. 4'114.- nicht mittellos und er hat weder Belege zu seinem Bedarf noch solche zu seinem Vermögen eingereicht. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist deshalb abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an: |