{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-09-03", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00631_2026-09-03.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=226179&W10_KEY=15118570&nTrefferzeile=4&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "aade52d3e3960f3147b960b9f3afe35d"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "01:24:27", "Num": [" VB.2025.00631"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 03.09.2026  VB.2025.00631"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 03.09.2026  VB.2025.00631"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 03.09.2026  VB.2025.00631"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung | [Der Beschwerdegegner verweigerte dem Beschwerdef\u00fchrer die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung aufgrund eines 2019 ergangenen Strafbefehls.] F\u00fcr die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung wird eine gute sprachliche Integration, ansonsten aber keine besonders erfolgreiche Integration mehr verlangt (E. 2.3). Der Beschwerdef\u00fchrer wurde mit Strafbefehl vom 17. Dezember 2019 des Konsums und der Verbreitung von harter Pornografie (tats\u00e4chliche sexuelle Handlungen mit Minderj\u00e4hrigen) schuldig gesprochen (E. 3.2). Aufgrund der Schwere der Tat ist diese trotz der inzwischen vergangenen Zeit noch gen\u00fcgend aktuell, sodass die Vorinstanzen kein Recht verletzten, indem sie das Integrationskriterium der Beachtung der \u00f6ffentlichen Sicherheit und Ordnung als gegenw\u00e4rtig nicht erf\u00fcllt erachteten (E. 3.3). F\u00fcr eine Bewilligungserteilung m\u00fcssten nach dem Gesagten Integrationserfolge in anderen Bereichen verzeichnet werden, welche das vorhandene Defizit aufwiegen und bei einer Gesamtbetrachtung dennoch den Schluss einer erfolgreichen Integration nahelegen (3.4.1). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert. Diese kommt naturgem\u00e4ss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Beh\u00f6rden. Es w\u00e4re deshalb am Beschwerdef\u00fchrer gewesen, entsprechende Beweismittel zu seiner Integration ins Verfahren einzubringen (E. 3.4.2). Abweisung UP. Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2543", "Zeit UTC": "15.10.2026 01:24:27", "Checksum": "1f2791171252aba80ddfa9f75ff398e8"}