{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-05-28", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00632_2026-05-28.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225940&W10_KEY=15118570&nTrefferzeile=73&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3fe103809e24bc987539911352fbd005"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "01:23:26", "Num": [" VB.2025.00632"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 28.05.2026  VB.2025.00632"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 28.05.2026  VB.2025.00632"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 28.05.2026  VB.2025.00632"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufsaus\u00fcbung | [Das Amt f\u00fcr Gesundheit (AFG) erteilte einem Arzt einen Verweis, weil er innert rund 6 Wochen 256 Impfungen nach Ablauf der Haltbarkeitsfrist verabreicht hatte.] Die Gesundheitsdirektion (Rekursinstanz) blieb nach Abschluss des Schriftenwechsels - abgesehen von einer erst weit nach Ablauf der Ordnungsfrist gem\u00e4ss \u00a7 27c erfolgten Mitteilung der Verz\u00f6gerung - 17 Monate unt\u00e4tig. Diese Verz\u00f6gerungen lassen sich durch die hohe Gesch\u00e4ftslast der Beh\u00f6rde praxisgem\u00e4ss nicht rechtfertigen, sondern begr\u00fcnden eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Die eher lange Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens hat sich der Arzt zu einem grossen Teil selbst zuzuschreiben. Sie erscheint daher - wie die gesamte Verfahrensdauer - nicht als \u00fcberlang (E. 2). Die Kantons\u00e4rztin und die juristische Sachbearbeiterin waren befugt, den umstrittenen Verweis im Namen des AFG auszusprechen und zu unterzeichnen (E. 4.4.1). Daran \u00e4ndert weder das Evokationsrecht des Amtsleiters bzw. dessen Stellvertreters noch die Einsetzung des stellvertretenden Amtsleiters als f\u00fcr das Aufsichtsverfahren verantwortliche Person durch die Gesundheitsdirektion w\u00e4hrend eines gegen den Amtsleiter gerichteten Ausstandsverfahrens etwas (E. 4.4.2-4.5). Dass der Arzt die Informationen des AFG \u00fcber den hier interessierenden Impfstoff bzw. dessen Haltbarkeit nicht erhalten haben will, \u00fcberzeugt nicht. Ohnehin h\u00e4tte er sich diesfalls die relevanten Informationen selbst beschaffen m\u00fcssen (und dies auch k\u00f6nnen), bevor er den Impfstoff an Patienten verabreichte (E. 6). Die Verabreichung von zu lange gelagerten Impfstoffen stellt eine Verletzung der Berufs- bzw. Sorgfaltspflicht nach Art. 40 lit. a MedBG dar (E. 7). Indem das AFG den Verstoss gegen die Sorgfaltspflicht mit einem Verweis ahndete, verletzte es kein Recht (E. 8).  Teilweise Gutheissung (Verletzung des Beschleunigungsgebots im Rekursverfahren); im \u00dcbrigen Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2543", "Zeit UTC": "15.10.2026 01:23:26", "Checksum": "2e0fea86d6c96ba820b50207ce795f8d"}