{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-12-04", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00633_2025-12-04.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225492&W10_KEY=13955780&nTrefferzeile=74&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d9a6f67f7a639c2d16ffdb746c0bdb39"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2025.00633"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 04.12.2025  VB.2025.00633"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 04.12.2025  VB.2025.00633"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 04.12.2025  VB.2025.00633"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe. Die Abweisung des Gesuchs um Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen ist nicht zu beanstanden, da der Beschwerdef\u00fchrer mit den eingereichten Unterlagen seine sozialhilferechtliche Bed\u00fcrftigkeit nicht nachweisen konnte (E. 4.1). Ebenso wenig zu beanstanden ist, dass der Bezirksrat das Gesuch des Beschwerdef\u00fchrers um Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Rechtsverbeist\u00e4ndung abwies, zumal das Verfahren weder in tats\u00e4chlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bietet, der Beschwerdef\u00fchrer imstande ist, seine Interessen selbst zu wahren, und im Rekursverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen galt und die Vorinstanz eine zumindest abgeschw\u00e4chte Untersuchungspflicht traf (E. 4.2). Dem Verwaltungsgericht k\u00f6nnen zwar neue Beweismittel eingereicht werden. Es ist jedoch nicht dessen Aufgabe, erstinstanzlich bzw. anstelle der Beschwerdegegnerin anhand solcher neuer Beweismittel die Frage der sozialhilferechtlichen Bed\u00fcrftigkeit von Grund auf neu zu pr\u00fcfen. Vielmehr steht es dem Beschwerdef\u00fchrer frei, abermals ein Gesuch um Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen bei der Beschwerdegegnerin zu stellen (E. 5). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessf\u00fchrung wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 6). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:38:18", "Checksum": "ce51947d7958066deae724a3aab5f7e7"}