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Geschäftsnummer: VB.2025.00634  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.01.2026
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Vollzugsbefehl gemäss Art. 439 Abs. 2 StPO


[Die Vorinstanz hat den Rekurs betreffend den Vollzugsbefehl abgewiesen, soweit sie darauf eintrat, jedoch keinen neuen Strafantrittstermin festgesetzt. Sie hat die Sache an das JuWe "überwiesen", damit dieses über das Verschiebungsgesuch entscheiden und einen neuen Strafantrittstermin festsetzen kann. Fraglich ist, ob ein vor Verwaltungsgericht anfechtbarer Endentscheid vorliegt.] Vor Verwaltungsgericht anfechtbar sind Anordnungen, die das Verfahren abschliessen (E. 3.1). Vorinstanzliche Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die kantonale Vorinstanz zurückgewiesen wird, schliessen das Verfahren nicht ab und sind daher grundsätzlich Zwischenentscheide (E. 3.1.1). Zwischenentscheide können beim Verwaltungsgericht insbesondere nur dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken (E. 3.1.2). Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid und damit um einen Zwischenentscheid (E. 3.2). Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil ist vorliegend nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (E. 3.3.). Das JuWe hat beförderlich über das Gesuch um Verschiebung des Strafantritts zu entscheiden und einen neuen Strafantrittstermin festzusetzen (E. 3.4). Nichteintreten.
 
Stichworte:
NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL
RÜCKWEISUNG
RÜCKWEISUNGSENTSCHEID
STRAFANTRITT
ÜBERWEISUNG
VOLLZUGSBEFEHL
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 92 Abs. I BGG
Art. 93 Abs. I lit. a BGG
§ 48 Abs. I JVV
§ 48 Abs. II JVV
§ 48 Abs. III JVV
Art. 372 Abs. I StGB
§ 439 Abs. II StPO
§ 19a Abs. I VRG
§ 19a Abs. II VRG
§ 41 Abs. III VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2025.00634

 

 

 

Verfügung

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 19. Januar 2026

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Luka Markić.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

       Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Vollzugsbefehl gemäss Art. 439 Abs. 2 StPO,

hat sich ergeben:

I.  

A. A wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. April 2023 wegen gewerbsmässiger Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren (abzüglich 53 Tage erstandenen Freiheitsentzugs) bestraft. Zudem wurde eine Landesverweisung für 7 Jahre angeordnet. Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 26. März 2025 ab, soweit es darauf eintrat (BGer, 26. März 2025, 7B_1059/2023).

B. Gestützt auf das rechtskräftige Strafurteil legte Justizvollzug und Wiedereingliederung (nachfolgend: das JuWe) mit Vollzugsbefehl vom 16. Mai 2025 den Strafantritt im Normalvollzug im Gefängnis C auf den 11. August 2025 bis spätestens 10.30 Uhr fest.

II.  

Gegen den Vollzugsbefehl vom 16. Mai 2025 erhob A am 16. Juni 2025 Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern. Diese wies den Rekurs mit Verfügung vom 26. August 2025 ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositivziffer I). Die Eingaben von A (Rekursschrift vom 16. Juni 2025 und Stellungnahme vom 14. August 2025) überwies die Direktion der Justiz und des Innern zuständigkeitshalber an das JuWe zur Behandlung der Eingaben als Verschiebungsgesuch (Dispositivziffer II). Die Verfahrenskosten wurden A auferlegt (Dispositivziffer III). Eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen (Dispositivziffer IV).

III.  

A. Gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 26. August 2025 liess A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 29. September 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Er beantragte, es sei die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 26. August 2025 aufzuheben und der Strafantritt auf einen angemessenen, späteren Termin zu verschieben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

B. Mit Präsidialverfügung vom 30. September 2025 verlangte das Verwaltungsgericht vom Beschwerdeführer zur Sicherstellung der Verfahrenskosten die Bezahlung eines Vorschusses der mutmasslichen Kosten des Verfahrens im Betrag von Fr. 1'070.-, da er dem Obergericht des Kantons Zürich aus früheren Verfahren Fr. 196'390.10 schuldet. Der Beschwerdeführer leistete die entsprechende Kaution fristgerecht.

C. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2025 verzichtete die Direktion der Justiz und des Innern auf eine Vernehmlassung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das JuWe schloss am 20. Oktober 2025 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Eingabe vom 22. Oktober 2025 ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um Fristansetzung bis zum 11. November 2025 zur Einreichung einer Stellungnahme. Das Verwaltungsgericht entsprach dem Gesuch und setzte ihm die beantragte Frist an. Am letzten Tag der Frist ersuchte er um Erstreckung der Frist bis zum 1. Dezember 2025. Diese wurde ihm letztmals bis zum 1. Dezember 2025 gewährt. Innert letztmals erstreckter Frist ging seitens des Beschwerdeführers keine Stellungnahme ein.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. a VRG fällt die Angelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit, da sich die Beschwerde – wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt – als offensichtlich unzulässig erweist.

1.2 Bezüglich der (befristeten) Zuständigkeit der 2. Abteilung des Verwaltungsgerichts in Angelegenheiten des Straf- und Massnahmenvollzugs ist anzumerken, dass das Verwaltungsgericht im Interesse des Beschleunigungsgebots einzelne Rechtsgebiete befristet an andere Abteilungen übertragen kann, wofür es der vorherigen Zustimmung jeweils der Mehrheit der Mitglieder der betroffenen Abteilung bedarf (VGr, Beschluss vom 24. Juni 2025, Konstituierung des Verwaltungsgerichts per 1. Juli 2025, publ. in: ABl 2025-06-27, Meldungsnummer RS-ZH04-0000000129). Die Plenarversammlung des Verwaltungsgerichts hat hiervon im Anschluss an den eben erwähnten Konstituierungsbeschluss Gebrauch gemacht und gestützt auf § 2 Abs. 2 lit. b der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (OV VGr) die Verfahren im Straf- und Massnahmenvollzug zur Entlastung der 3. Abteilung befristet bis zum 31. Dezember 2025 der 2. Abteilung übertragen (vgl. BGr, 18. September 2025, 7B_835/2025, E. 4.2.1).

2.  

Die Vorinstanz erwog in ihrer Verfügung vom 26. August 2025, dass gemäss Art. 372 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) die Kantone die von ihren Strafgerichten ausgefällten Urteile vollziehen. Dazu erlasse die Vollzugsbehörde einen Vollzugsbefehl (Art. 439 Abs. 2 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]). Die Vollstreckung einer strafrechtlichen Sanktion habe dabei der rechtskräftigen Verurteilung möglichst rasch zu folgen. Für die Regelung der persönlichen Verhältnisse würden grundsätzlich zwei bis vier Monate ausreichend erscheinen.

In der vorliegenden Angelegenheit seien die Voraussetzungen für den Vollzug der rechtskräftigen mehrjährigen Freiheitsstrafe in einer besonderen Vollzugsform (unbestritten) nicht gegeben. Der Beschwerdegegner habe den Beschwerdeführer daher in den Normalvollzug vorzuladen gehabt. Spätestens nach der Abweisung der Beschwerde durch das Bundesgericht am 26. März 2025 habe der Beschwerdeführer mit einem Strafantritt rechnen müssen. Mit dem Vollzugsbefehl vom 16. Mai 2025 seien ihm dazu (nochmals) drei Monate bis zum 11. August 2025 eingeräumt worden, um seine beruflichen und privaten Angelegenheiten zu regeln, weshalb der angefochtene Vollzugsbefehl nicht zu beanstanden sei.

Da das im Rahmen des Rekursverfahrens gestellte Gesuch um Verschiebung des Strafantritts nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung des Beschwerdegegners gewesen sei, habe sich zuerst der Beschwerdegegner mit diesem zu befassen. Dafür sei dem Beschwerdegegner die Eingabe des Beschwerdeführers zuständigkeitshalber zu überweisen. Da der Strafantrittstermin mittlerweile verstrichen sei, habe der Beschwerdegegner ohnehin einen neuen Strafantrittstermin festzusetzen.

3.  

3.1 Nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG sind Anordnungen anfechtbar, die das Verfahren abschliessen (Endentscheide). Teil-, Vor- und Zwischenentscheide sind gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG nur nach Massgabe von Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig.

3.1.1 Vorinstanzliche Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die kantonale Vorinstanz zurückgewiesen wird, schliessen das Verfahren nicht ab und sind daher grundsätzlich Zwischenentscheide (statt vieler BGE 150 II 346 E. 1.3.4; BGE 144 V 280 E. 1.2; BGE 142 II 363 E. 1.1; BGE 133 V 477 E. 4.2; vgl. auch VGr, 21. August 2023, VB.2023.00180, E. 2.3 mit Hinweis). Anders verhält es sich, wenn die untere Instanz, an welche die Sache von der Vorinstanz zurückgewiesen wird, einzig noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient und der rückweisungsempfangenden Unterinstanz aus diesem Grund in der Sache selbst keinerlei Entscheidungsspielraum verbleibt. Ein solcher Entscheid ist dann wie ein Endentscheid zu behandeln (BGE 150 II 346 E. 1.3.4 mit zahlreichen Hinweisen).

3.1.2 Zwischenentscheide der Vorinstanz, die nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92 Abs. 1 BGG), können beim Verwaltungsgericht insbesondere nur dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss der nicht wiedergutzumachende Nachteil ein Nachteil rechtlicher Natur sein, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann; rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus (BGE 150 II 346 E. 1.3.4; BGE 150 III 248 E. 1.2; BGE 150 IV 103 E. 1.2.1; BGE 149 II 476 E. 1.2.1).

3.2 Mit der angefochtenen Verfügung vom 26. August 2025 wies die Vorinstanz den Rekurs des Beschwerdeführers ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositivziffer I). Statt wie in solchen Fällen üblich einen neuen Strafantrittstermin festzusetzen, verzichtete sie in der vorliegenden Angelegenheit darauf. Dieses Vorgehen begründete sie mit der "Überweisung" der Angelegenheit an das JuWe, damit dieses das (erst) im Rekursverfahren gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um Verschiebung des Strafantritts behandeln könne (Dispositivziffer II). Dabei werde das JuWe "ohnehin einen neuen Strafantrittstermin" festsetzen müssen (E. 5 des angefochtenen Entscheids). Bereits aus diesen Gründen wurde mit der angefochtenen Verfügung das Verfahren nicht abgeschlossen, hat doch aus einem Vollzugsbefehl und damit auch aus Rechtsmittelentscheiden, die anstelle des Vollzugsbefehls treten, zwingend ein Strafantrittstermin hervorzugehen (vgl. § 48 Abs. 1 und 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV]). Damit kann in der Sache kein Endentscheid vorliegen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz die Angelegenheit an den Beschwerdegegner zurückgewiesen (und nicht "überwiesen") hat, um (einerseits) das Gesuch um Verschiebung des Strafantritts zu prüfen und (andererseits) im Rahmen eines neuen Vollzugsbefehls den Strafantrittstermin festzusetzen. Folgerichtig handelt es sich bei der angefochtenen Verfügung vom 26. August 2025 der Direktion der Justiz und des Innern um einen Rückweisungsentscheid und damit um einen Zwischenentscheid im Sinn von § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 BGG.

3.3 Als Zwischenentscheid ist die Verfügung vom 26. August 2025 der Direktion der Justiz und des Innern nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann. Ein solcher Nachteil ist vorliegend nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Da die Vorinstanz darauf verzichtet hat, einen neuen Strafantrittstermin festzusetzen, und dieser durch das JuWe im Rahmen eines neuen Vollzugsbefehls zu bestimmen ist, entsteht dem Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung kein Nachteil rechtlicher Natur im dargelegten Sinn (E. 3.1 hiervor). Andere derartige Nachteile gehen auch aus der Beschwerdeschrift nicht hervor. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

3.4 Da die Vollstreckung einer strafrechtlichen Sanktion möglichst rasch nach der rechtskräftigen Verurteilung erfolgen soll (vgl. BGr, 10. Januar 2019, 6B_1018/2018, E. 3), hat das JuWe beförderlich über das Gesuch des Beschwerdeführers um Verschiebung des Strafantritts zu entscheiden (vgl. § 48 Abs. 3 JVV) und den neuen Strafantrittstermin festzusetzen (vgl. § 48 Abs. 2 JVV). In der Sache ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in den Strafvollzug (Normalvollzug) vorzuladen ist. Aufgrund des langen Rekurs- und Beschwerdeverfahrens, insbesondere verursacht durch die Fristerstreckungsgesuche des Beschwerdeführers, hatte der Beschwerdeführer mittlerweile mehr als eine angemessene Zeit für die erforderliche Regelung der beruflichen und privaten Angelegenheiten zur Verfügung (vgl. § 48 Abs. 2 JVV; vgl. auch BGr, 10. Januar 2019, 6B_1018/2018, E. 3).

4.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Der vorliegende Entscheid gilt grundsätzlich als Zwischenentscheid und kann nur dann mit Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG an das Bundesgericht angefochten werden, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleisteten Kaution verrechnet. Im Restbetrag wird die Kaution dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    den Beschwerdeführer;
b)    den Beschwerdegegner, unter Beilage der Vollzugsakten;
c)    die Direktion der Justiz und des Innern;
d)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD);
e)    die Gerichtskasse, zur Rückerstattung des Restbetrags der Kaution.