{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-01-19", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00634_2026-01-19.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225600&W10_KEY=13955780&nTrefferzeile=20&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ce83f04c90bf3797736ce730dcf1ae45"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2025.00634"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19.01.2026  VB.2025.00634"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19.01.2026  VB.2025.00634"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19.01.2026  VB.2025.00634"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollzugsbefehl gem\u00e4ss Art. 439 Abs. 2 StPO | [Die Vorinstanz hat den Rekurs betreffend den Vollzugsbefehl abgewiesen, soweit sie darauf eintrat, jedoch keinen neuen Strafantrittstermin festgesetzt. Sie hat die Sache an das JuWe \"\u00fcberwiesen\", damit dieses \u00fcber das Verschiebungsgesuch entscheiden und einen neuen Strafantrittstermin festsetzen kann. Fraglich ist, ob ein vor Verwaltungsgericht anfechtbarer Endentscheid vorliegt.]  Vor Verwaltungsgericht anfechtbar sind Anordnungen, die das Verfahren abschliessen (E. 3.1). Vorinstanzliche R\u00fcckweisungsentscheide, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die kantonale Vorinstanz zur\u00fcckgewiesen wird, schliessen das Verfahren nicht ab und sind daher grunds\u00e4tzlich Zwischenentscheide (E. 3.1.1). Zwischenentscheide k\u00f6nnen beim Verwaltungsgericht insbesondere nur dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken (E. 3.1.2). Bei der angefochtenen Verf\u00fcgung handelt es sich um einen R\u00fcckweisungsentscheid und damit um einen Zwischenentscheid (E. 3.2). Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil ist vorliegend nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (E. 3.3.). Das JuWe hat bef\u00f6rderlich \u00fcber das Gesuch um Verschiebung des Strafantritts zu entscheiden und einen neuen Strafantrittstermin festzusetzen (E. 3.4). Nichteintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:39:21", "Checksum": "a50e7733b279c5eb6b2b746f3190f5db"}