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VB.2025.00637
Urteil
des Einzelrichters
vom 5. Mai 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Matthias Neumann.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde C, vertreten durch die Schulpflege C, Beschwerdegegnerin,
betreffend Arbeitszeugnis (Nichteintreten), hat sich ergeben: I. A war ab dem 1. August 2020 als (Klassen-)Lehrperson auf der Sekundarstufe bei der Schule C angestellt. Mitte April 2025 kündigte er diese Anstellung per 31. Juli 2025. Am 18. Juli 2025 verfügte die Schulpflege C das Schlusszeugnis von A. II. Mit Rekurs vom 11. August 2025 gelangte A an die Bildungsdirektion und beantragte eine Berichtigung von bestimmten Passagen des Schlusszeugnisses. Mit Verfügung vom 29. August 2025 trat die Bildungsdirektion auf den Rekurs nicht ein (Dispositiv-Ziff. I), nahm die Kosten auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. II) und sprach keine Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. III). III. Dagegen erhob A am 29. September 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung der Bildungsdirektion vom 29. August 2025 aufzuheben und die Angelegenheit zur materiellen Beurteilung des Rekurses an die Bildungsdirektion zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2025 beantragte die Schule C, unter Entschädigungsfolge sei die Sache zur erstinstanzlichen Behandlung an die Bildungsdirektion zurückzuweisen; eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Die Bildungsdirektion schloss mit Vernehmlassung vom 16. Oktober 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bildungsdirektion über Anordnungen einer Gemeinde oder des Volksschulamts betreffend das Anstellungsverhältnis einer Lehrperson. 1.2 Nimmt eine Vorinstanz – wie hier – einen Rekurs nicht an die Hand, ist die formell unterlegene rekurrierende Person legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen das Nichteintreten der Vorinstanz zu wehren (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58). Der Beschwerdeführer ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.3 Das Verwaltungsgericht beziffert den Streitwert von Auseinandersetzungen um ein Arbeitszeugnis in der Regel auf einen (Brutto-)Monatslohn (vgl. VGr, 9. Mai 2020, VB.2019.00365, E. 1.3, und 19. November 2019, VB.2019.00414, E. 1.2 mit Hinweisen). Ein solcher betrug zuletzt ungefähr Fr. 10'000.-, weshalb die Angelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). 2. 2.1 Die Vorinstanz trat auf den Rekurs nicht ein, weil es an einem zulässigen Anfechtungsobjekt fehle. Das Arbeitszeugnis als solches stelle keine anfechtbare Verfügung dar, sondern erst die arbeitgeberische Weigerung, das Arbeitszeugnis auf Antrag der angestellten Person zu ändern. Bis anhin habe der Beschwerdeführer keine Änderungswünsche bei der Beschwerdegegnerin vorgebracht. Somit liege noch keine anfechtbare Verfügung über die beantragten Änderungen des Arbeitszeugnisses vor. 2.2 Mit dieser Auffassung verkennt die Vorinstanz, dass die Beschwerdegegnerin nicht lediglich ein Schlusszeugnis ausstellte – was ein nicht direkt anfechtbarer Realakt wäre −, sondern am 18. Juli in ihrer Funktion als öffentlich-rechtliche Arbeitgeberin (hoheitlich) in Anwendung des einschlägigen Personalrechts dessen Inhalt rechtsverbindlich anordnete. Sie bezeichnete das erwähnte Schreiben denn auch ausdrücklich als Verfügung und versah dieses mit einer Rechtsmittelbelehrung. Die Beschwerdegegnerin hat das Arbeitszeugnis folglich (verbindlich) verfügt und darin namentlich die Leistung und das Verhalten des Beschwerdeführers während des Anstellungsverhältnisses qualifiziert bzw. festgestellt. Damit lag ein zulässiges Anfechtungsobjekt vor. Der Beschwerdeführer war somit gehalten, Änderungen bzw. Berichtigungen des Inhalts des Arbeitszeugnisses auf dem dafür vorgesehenen Rechtsmittelweg geltend zu machen, was er auch getan hat. 3. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Unrecht auf den Rekurs des Beschwerdeführers vom 11. August 2025 nicht eingetreten. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 29. August 2025 ist aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1 Weil der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt und es sich vorliegend um eine personalrechtliche Streitigkeit handelt, werden grundsätzlich keine Gerichtskosten auferlegt (§ 65 Abs. 3 e contrario VRG). Die Kostenauflage an die unterliegende Partei bleibt jedoch vorbehalten, wenn diese durch ihre Prozessführung einen unangemessenen Aufwand verursacht hat. Eine Kostenauflage an die obsiegende Partei ist nach dieser Bestimmung ausgeschlossen (Plüss, Kommentar VRG, § 65a N. 38). In kostenpflichtigen Verfahren können die Kosten nach der Praxis des Verwaltungsgerichts nicht nur der unterlegenen Partei, sondern – nach Massgabe des Verursacherprinzips – ausnahmsweise auch Vorinstanzen auferlegt werden, etwa wenn die Aufhebung eines Rekursentscheids auf einen Verfahrensfehler der Vorinstanz zurückgeht (Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 59 mit Hinweisen). Solches ist auch im Anwendungsbereich von § 65a Abs. 3 VRG angezeigt, wenn das fehlerhafte Rekursverfahren zu einem unangemessenen Aufwand im Beschwerdeverfahren geführt hat bzw. dieses aufgrund eines schweren Verfahrensfehlers der Vorinstanz überhaupt erst notwendig wurde. Die Vorinstanz ist in solchen Fällen nicht anders zu behandeln als eine unterliegende Partei (VGr, 30. August 2016, VB.2016.00107, E. 7.1). 4.2 Nach den vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 2.2) ist der Rekursentscheid mit einem schweren Mangel behaftet. Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen eines Anfechtungsobjekts, obwohl die Beschwerdegegnerin über das strittige Arbeitszeugnis offensichtlich bereits verfügt hatte und dies ohne den Parteien zuvor Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äussern. Indem die Vorinstanz nicht auf den Rekurs eingetreten ist, hat sie das vorliegende Beschwerdeverfahren und den damit verbundenen Aufwand durch einen schweren Verfahrensfehler verursacht. Es ist deshalb angezeigt, für das vorliegende Beschwerdeverfahren ausnahmsweise Kosten zu erheben und diese der Vorinstanz aufzuerlegen. 4.3 Das vorliegende Verfahren wurde einzig durch den Verfahrensfehler der Vorinstanz notwendig und führte zur Entstehung von unnötigen zusätzlichen Kosten für den Beschwerdeführer. Es rechtfertigt sich deshalb ausnahmsweise, die Vorinstanz – in Abweichung vom Unterliegerprinzip – zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen Beschwerdegegnerin ist hingegen praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen (VGr, 22. Dezember 2025, VB.2025.00429, E. 4 mit Hinweis). 5. Weil der Streitwert weniger als Fr. 15'000.- beträgt, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Sollten beide Rechtsmittel ergriffen werden, so müsste dies in derselben Rechtsschrift erfolgen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Bildungsdirektion vom 29. August 2025 wird aufgehoben. Die Sache wird zur materiellen Prüfung und zum Neuentscheid an die Bildungsdirektion zurückgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Bildungsdirektion auferlegt. 4. Die Bildungsdirektion wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 750.- zu bezahlen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 6. Mitteilung an: |