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Geschäftsnummer: VB.2025.00641  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.09.2026
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung


Umgekehrter Familiennachzug zum Sohn mit EU-Bürgerschaft? Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 2). Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung fällt in Betracht, wenn der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte Elternteil eine wirtschaftlich und affektiv enge Beziehung zum hier anwesenheitsberechtigten Kind aufweist und die Beziehung wegen der Distanz des Heimatlands des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden kann und das bisherige Verhalten des Ausländers in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (E. 3.3). Bei der Beurteilung des tadellosen Verhaltens dürfen hängige Strafverfahren in die Beurteilung miteinbezogen werden, wenn die beschuldigte Person geständig ist oder die Strafakten eindeutig den Schluss zulassen, dass verpönte Handlungen stattgefunden haben. Die Vorinstanz hat nicht gegen die Unschuldsvermutung verstossen, indem sie aufgrund des beim Bezirksgericht hängigen Strafverfahrens erwog, es lägen "Anhaltspunkte für eine erneute Delinquenz" vor (E. 3.5). Mittlerweile wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer sechsjährigen Landesverweisung verurteilt. Zwar ist das Strafurteil noch nicht rechtskräftig, doch lassen die Strafakten eindeutig den Schluss zu, dass verpönte Handlungen stattgefunden haben, weshalb diese als fehlbare Handlungen in die Interessenabwägung miteinbezogen werden können. Neben der Straffälligkeit wird das tadellose Verhalten durch Schulden getrübt (E. 3.6). Selbst wenn der Beschwerdeführer eine enge affektive und wirtschaftliche Beziehung zu seinem Sohn unterhalten würde, scheiterte die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung am Fehlen eines tadellosen Verhaltens (E. 3.7). Verfügt der Ausländer, der sich illegal in der Schweiz aufhält, über einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Schengenstaats, ist er formlos aufzufordern, sich unverzüglich in diesen Staat zu begeben (Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG). Der Beschwerdeführer ist im Besitz einer italienischen carta di soggiorno. Hierbei handelt es sich um eine Aufenthaltskarte, nicht aber um das Aufenthaltsrecht als solches. Sie ist daher für die Frage, ob tatsächlich ein Aufenthaltsrecht in Italien besteht, nicht massgebend. Da es sich um einen Auslandssachverhalt handelt, bestehen höhere Anforderungen an die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Der Nachweis des zugrunde liegenden Aufenthaltsrechts hat der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer nicht erbracht (E. 4). Abweisung.
 
Stichworte:
AFFEKTIVE BEZIEHUNG
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
DELINQUENZ
ITALIEN
KIND
MITWIRKUNGSPFLICHT
RECHTLICHES GEHÖR
SCHENGENRAUM
STRAFFÄLLIGKEIT
STRAFURTEIL
STRAFVERFAHREN
TADELLOSES VERHALTEN
UMGEKEHRTER FAMILIENNACHZUG
UNIONSBÜRGERRICHTLINIE
UNSCHULDSVERMUTUNG
WEGWEISUNG AUS DEM SCHENGENRAUM
WIRTSCHAFTLICHE BEZIEHUNG
Rechtsnormen:
Art. 13 Abs. I BV
Art. 32 Abs. I BV
Art. 6 Ziff. II EMRK
Art. 8 EMRK
Art. 8 Ziff. I EMRK
Art. 8 Abs. I EMRK
Art./§ 26b Abs. I lit. a VVWAL, SR 142.281
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2025.00641

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 2. September 2026

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A (geboren 1979) ist dominikanischer Staatsangehöriger und gelangte erstmals am 19. Februar 2013 rechtswidrig in die Schweiz. In der Folge verfügte das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) gegen ihn Einreiseverbote in die Schweiz, dies für die Dauer vom 21. März 2013 bis 20. März 2014 sowie vom 27. Juli 2014 bis 26. Juli 2017. In der Schweiz wurde er verschiedentlich straffällig:

-      Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. März 2013 wegen rechtswidriger Einreise; Bestrafung mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 10.-, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren;

-      Strafbefehl vom 23. August 2013 der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wegen einfacher Körperverletzung, Drohung und Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz; Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt vollziehbar unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren;

-      Urteil vom 2. Juli 2014 des Bezirksgerichts Aarau: Verurteilung wegen Drohung; Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von vier Monaten;

-      Strafbefehl vom 18. Juli 2016 der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen Fälschung von Ausweisen, rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts; Bestrafung mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten.

Am 9. Dezember 2017 verheiratete sich A mit der italienischen Staatsbürgerin C und reiste mit ihr am 1. September 2019 in die Schweiz, wo er ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA stellte. Mit Verfügung vom 31. Januar 2020 wies das Migrationsamt das Gesuch wegen seiner Straffälligkeit ab. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion hiess den dagegen gerichteten Rekurs mit Entscheid vom 26. August 2020 gut und beauftragte das Migrationsamt, dem Rekurrenten – unter Vorbehalt der Zustimmung durch das SEM – eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei der Ehefrau zu erteilen. Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (gültig bis 31. August 2024) wurde schliesslich am 15. September 2020 erteilt. Mit Verfügung vom 26. Juli 2023 widerrief das Migrationsamt diese Bewilligung, weil die Ehefrau die Schweiz am 1. März 2022 wieder verlassen hatte. Im anschliessenden Rekursverfahren machte A erstmals geltend, mit der italienischen Staatsangehörigen D liiert zu sein, die ein Kind von ihm erwarte. Hierauf trat die Sicherheitsdirektion am 17. Oktober 2023 auf den erhobenen Rekurs nicht ein, da die vom Beschwerdeführer neu geltend gemachten Gründe nicht mehr vom Streitgegenstand gedeckt seien. Die dagegen erhobene Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Urteil vom 20. Dezember 2023, VB.2023.00686) blieb erfolglos. Das Migrationsamt setzte A in der Folge eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis 23. Februar 2024.

B. A wurde während seiner bewilligten Anwesenheit erneut straffällig:

-      Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. November 2021 wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes; Bestrafung mit einer Busse von Fr. 500;

-      Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. Dezember 2022 wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern; Bestrafung mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 60 und einer Busse von Fr. 100;

-      Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 11. Februar 2022 wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um 3 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge auf Autobahnen (Lieferwagen-01); Bestrafung mit einer Busse von Fr. 20.

C. Im Jahr 2024 wurde der gemeinsame Sohn von A und D, E, geboren. Dieser ist wie seine Mutter italienischer Staatsbürger, verfügt aber auch über die dominikanische Staatsbürgerschaft. Am 12. Februar 2024 ersuchte A um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seinem Sohn und seiner Lebenspartnerin D in der Schweiz. Das Paar trennte sich definitiv im August 2024. Zur selben Zeit trennte sich A auch von der Landsfrau F, mit welcher er parallel eine Beziehung unterhalten hatte. Mit Verfügung vom 21. Mai 2025 wies das Migrationsamt das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab und wies A aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Zum Verlassen des schweizerischen Staatsgebiets und des Schengenraums setzte es ihm eine Frist bis 21. August 2025.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 25. August 2025 ab und setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraums bis 25. November 2025.

III.  

A. Mit Beschwerde vom 1. Oktober 2025 beantragte A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht, der Rekursentscheid sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und der Beschwerdegegner anzuweisen, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei von einer Wegweisung aus dem Schengenraum abzusehen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, dass ihm der prozedurale Aufenthalt in der Schweiz während des Verfahrens zu gestatten sei.

Mit Präsidialverfügung vom 2. Oktober 2025 ordnete die Abteilungspräsidentin an, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen gegenüber dem Beschwerdeführer zu unterbleiben hätten. Überdies wurde dieser aufgefordert, dem Verwaltungsgericht einen Kostenvorschuss zu leisten. Nachdem der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt B gestellt und um Befreiung von der Leistung eines Kostenvorschusses ersucht hatte, wies die Abteilungspräsidentin i. V. das Gesuch mit Präsidialverfügung vom 29. Oktober 2025 ab und setzte dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses. Die Kaution ging in der Folge fristgerecht auf dem Konto des Verwaltungsgerichts ein.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, ging keine Beschwerdeantwort des Migrationsamts ein.

B. Mit Urteil vom 19. November 2025 (zunächst eröffnet im Dispositiv) des Bezirksgerichts Zürich wurde der Beschwerdeführer der versuchten schweren Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung, der Drohung, des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) schuldig gesprochen. Der Beschwerdeführer wurde hierfür mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 30 Tage durch Haft erstanden, und einer Busse von Fr. 1'500.- bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 12 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre angesetzt. Im Übrigen wurde die Freiheitsstrafe vollzogen. Von einer Bestrafung wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes wurde jedoch abgesehen. Zudem wurde der Beschwerdeführer im Sinn von Art. 66a des Strafgesetzbuchs (StGB) für sechs Jahre des Landes verwiesen. Hiergegen hat der Beschwerdeführer Berufung angemeldet. Am 1. Dezember 2025 stellte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht ein Gesuch, das vorliegende Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens zu sistieren. Mit Präsidialverfügung vom 2. Dezember 2025 verfügte die Abteilungspräsidentin i. V., dass über das Gesuch nach Eingang des begründeten Strafurteils entschieden werde. Nach Eingang des begründeten Strafurteils am 6. März 2026 beim Verwaltungsgericht wies die Abteilungspräsidentin das Sistierungsgesuch mit Präsidialverfügung vom 23. März 2026 ab. Mit weiterer Präsidialverfügung vom 18. Mai 2026 setzte die Abteilungspräsidentin dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht eine Frist von 10 Tagen, um die aktuellen tatsächlichen Verhältnisse bzw. die Beziehung von ihm und seinem Sohn in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht seit Februar 2025 darzustellen und zu belegen. Innert ihm erstreckter Frist nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juni 2026 hierzu Stellung. Weiter reichte das Migrationsamt zwei Einvernahmen der Stadtpolizei zu den Akten, gemäss welchen der Beschwerdeführer der Gewalt und Drohung gegen Behörde und Beamte (Einvernahme vom 6. Oktober 2025) sowie der Drohung, Körperverletzung und Tätlichkeiten in einer Beziehung gegenüber seiner Lebenspartnerin und deren Bekannten (Einvernahmen vom 17. August 2026 und vom 18. August 2026) verdächtigt werde.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Unbestritten blieb, dass der Beschwerdeführer keine Beziehungen mehr zu F und D unterhält. Entsprechend machte er diesbezüglich keine rechtlichen Ansprüche geltend. Ebenso wenig beruft sich der Beschwerdeführer auf einen Anspruch aus dem Recht auf Privatleben. Der Beschwerdeführer leitet einen Aufenthaltsanspruch einzig vom Recht auf Familienleben gestützt auf seine Beziehung zu seinem italienischen Sohn E ab.

2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV])verletzt. Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist formeller Natur und setzt keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus; eine Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen Anordnung nach sich, ungeachtet der Erfolgs­aussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst (BGr, 7. Mai 2024, 2C_308/2023, E. 3.2; BGE 149 I 91 E. 3.2). Diese Rüge ist daher vorab zu prüfen.

2.3  

2.3.1 Der Beschwerdeführer moniert, dass das Migrationsamt noch vor Ausfällung der angefochtenen Verfügung nicht an einer guten Vater-Sohn-Beziehung gezweifelt habe, das Bestehen einer solchen Beziehung aber mit Verfügung in Zweifel gezogen habe. Er sei aber nie aufgefordert worden, entsprechende Unterlagen für den Zeitraum ab Dezember 2024/Januar 2025 einzureichen. Eine unzweifelhaft gebliebene Ausgangslage müsse aber nicht noch einmal bewiesen werden. Es hätte an der Verwaltungsbehörde gelegen, ihm hierzu das rechtliche Gehör und Frist zur Stellungnahme zu gewähren und ihn zum Einreichen allfälliger neuer Beweismittel aufzufordern. Dies sei nicht geschehen. Obwohl dieses Vorgehen vor Vorinstanz gerügt worden sei, habe diese die Frage letztlich offengelassen.

2.3.2 Zur Pflicht, den Sachverhalt zu ermitteln, gehört die ("subjektive") Beweisführungslast, das heisst die Obliegenheit, den erforderlichen Beweis zu führen; diese Last trägt grundsätzlich die Behörde (BGr, 24. Februar 2022, 2C_732/2021, E. 3.2), wobei die Parteien im ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren bei der Sachverhaltsermittlung einer spezialgesetzlichen Mitwirkungspflicht unterliegen (Art. 90 lit. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]). Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht ändern hingegen an der objektiven Beweislast nichts, wonach grundsätzlich diejenige Partei die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstands zu tragen hat, die daraus Vorteile ableitet (vgl. Art. 8 des Zivilgesetzbuchs [ZGB]) (BGr, 18. Oktober 2023, 2C_1004/2022, E. 3.1).

2.3.3 Zum einen findet die Aussage des Beschwerdeführers, wonach der Beschwerdegegner vor Erlass der Verfügung von einer engen affektiven Beziehung von Vater und Sohn ausgegangen sei, in den Akten keine Stütze. Zum anderen wies der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mehrfach auf seine Mitwirkungspflicht und die Beweislast hin, namentlich mit Schreiben vom 3. Juli 2024:

"Im Rahmen der Aufklärungspflicht weisen wir Sie darauf hin, dass, sollten Sie vorbringen, dass Ihrem Mandanten aufgrund anderer Bestimmungen, namentlich jener der EMRK, ein Aufenthaltsrechts im Sinne eines Familiennachzuges zukommt, es an Ihnen liegt, nachzuweisen, dass die Voraussetzungen hierzu erfüllt sind. Insbesondere sind das Vorliegen einer affektiven und wirtschaftlichen Beziehung zum Kind sowie ausreichender finanzieller Mittel nachzuweisen."

Bei dieser Sachlage musste das Migrationsamt den Beschwerdeführer nicht erneut auffordern, weitere Unterlagen einzureichen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs lag damit nicht vor; kommt hinzu, dass eine Gehörsverletzung – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – mit Rekurs auch nicht gerügt worden ist.

2.4  

2.4.1 Ebenfalls unter dem Titel der Verletzung des rechtlichen Gehörs macht der Beschwerdeführer geltend, die Mutter des Kinds habe einen über das gerichtsübliche Besuchsrecht hinausgehenden Kontakt bestätigt. Darüber hinaus habe sie erklärt, dass der Beschwerdeführer die Betreuung übernehme, wenn sie zur Arbeit müsse. Eine Stellungnahme der Mutter des Kinds, wonach sich dies nach der Haftentlassung geändert habe, liege nicht vor. D sei ja auch nicht mehr danach gefragt worden. Damit hätten die Vorinstanzen abermals eine Gehörsverletzung begangen. Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass die Vorinstanz die Frage, ob der Beschwerdeführer den Kontakt auch nach Januar 2025 in dem von ihm und der Kindsmutter geschilderten Umfang weitergepflegt habe, ausdrücklich offenliess und nicht etwa vom Gegenteil ausging. Damit ist von vornherein keine Gehörsverletzung ersichtlich.

3.  

3.1 Der hier lebende Sohn des Beschwerdeführers ist auch italienischer Staatsangehöriger. Dieser hat gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA) einen von seiner Mutter abgeleiteten Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, womit er über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt. Sein Aufenthaltsrecht ist damit nicht vom Beschwerdeführer abhängig, weshalb ein freizügigkeitsrechtlicher Anspruch auf umgekehrten Familiennachzug nicht in Betracht kommt (vgl. BGr, 7. Dezember 2022, 2C_678/2022, E. 4.3; VGr, 2. Juli 2025, VB.2024.00341, E. 2.1). Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer gestützt auf seine Beziehung zu seinem Sohn E im umgekehrten Familiennachzug ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 BV zukommt. Dabei sind nach § 52 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGr, 27. März 2026, 2C_518/2025, E. 3.2.1).

3.2 Gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3). Art. 8 Ziff. 1 EMRK verschafft zwar grundsätzlich kein Recht auf Einreise und Aufenthalt, kein Recht auf einen Aufenthaltstitel, kein Recht auf Wahl des Familiendomizils oder Familienzusammenführung in einem bestimmten Staat (EGMR, B.F. und andere gegen Schweiz, 4. Juli 2023, Rs. Nr. 13258/18, § 88 mit Hinweisen; BGE 144 I 266 E. 3.2; BGE 144 I 91 E. 4.2). Ausländerrechtliche Fernhaltemassnahmen können aber unter bestimmten Umständen das Recht auf Familienleben verletzen. Unter dem Aspekt des Familienlebens ist Art. 8 EMRK berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGE 144 I 266 E. 3.3; BGr, 30. Mai 2024, 2C_273/2023, E. 5.2.1). Der Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt indes nicht absolut, sondern kann rechtmässig eingeschränkt werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung sorgfältig gegeneinander abgewogen werden (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; BGE 143 I 21 E. 5.1). Bei der Interessenabwägung ist dem Kindeswohl und dem grundlegenden Bedürfnis des Kinds – als einem (wesentlichen) Element unter anderen – Rechnung zu tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; EGMR, El Ghatet gegen Schweiz, 8. Februar 2017, Rs. Nr. 56971/10, §§ 27, 28 und 46).

3.3 Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind jedoch von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) genügt es grundsätzlich, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls dessen Modalitäten entsprechend auszugestalten sind (BGE 147 I 149 E. 4; BGr, 9. Dezember 2025, 2C_364/2025, E. 4.2). Ein weitergehender Anspruch fällt nach der Rechtsprechung in Betracht, wenn (1) in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine enge Beziehung zum Kind besteht, (2) die Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden kann und (3) sein bisheriges Verhalten in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (BGE 147 I 149 E. 4; BGr, 16. September 2025, 2C_351/2025, E. 5.1). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, ansonsten das private Interesse der ausländischen Person am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an ihrer Wegweisung grundsätzlich nicht zu überwiegen vermag (BGr, 11. Juni 2024, 2C_447/2023, E. 5.4, BGr, 22. Juni 2023, 2C_994/2022, E. 6.2; VGr, 18. Dezember 2025, VB.2025.00258, E. 3.2.4).

3.4 Verfügt der Beschwerdeführer – wie hier – nicht über die Obhut über seinen Sohn, wird das Kriterium des tadellosen Verhaltens streng gehandhabt und setzt voraus, dass das Verhalten des Betroffenen in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (BGr, 16. September 2025, 2C_351/2025, E. 5.1). Ein tadelloses Verhalten wird insbesondere durch strafrechtliche Verfehlungen, Schuldenwirtschaft oder schuldhafte Sozialhilfeabhängigkeit infrage gestellt (VGr, 2. Juli 2025, VB.2024.00341, E. 3.6).

3.5 Der Beschwerdeführer rügt mit Bezug auf das Kriterium des tadellosen Verhaltens, bezüglich des rechtshängigen Strafverfahrens sei auf die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) zu verweisen. Indem sich die Vorinstanz auf dieses Strafverfahren abgestützt habe, verstosse sie gegen die Unschuldsvermutung.

Hängige Strafverfahren dürfen in die Beurteilung miteinbezogen werden, sofern die beschuldigte Person geständig ist oder die Strafakten eindeutig den Schluss zulassen, dass verpönte Handlungen stattgefunden haben, die für das ausländerrechtliche Verfahren relevant sind. Sie können – nicht als Straftaten, aber als fehlbare Handlungen – mit der gebotenen Vorsicht bzw. nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung in die verwaltungsrechtliche Beurteilung bzw. Interessenabwägung einbezogen werden (vgl. BGr, 11. Juni 2024, 2C_447/2023, E. 6.2 und E. 6.3; BGr, 31. Juli 2019, 2C_386/2019, E. 5.2.3; BGr, 21. März 2017, 2C_810/2016, E. 4.2.1; VGr, 14. Juni 2023, VB.2023.00202, E. 3.7.2; VGr, 30. Juni 2022, VB.2022.00149, E. 3.4.1). Die Vorinstanz hat das damals noch beim Bezirksgericht hängige Strafverfahren lediglich dergestalt in ihre Beurteilung miteinbezogen, als "Anhaltspunkte für eine erneute Delinquenz" bestünden, nachdem beim Bezirksgericht am 5. März 2025 Anklage, insbesondere wegen Körperverletzung, erhoben worden sei. Dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer kein tadelloses Verhalten attestierte, ergab sich jedoch aus dem Zusammenspiel mit den weiteren vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten (Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von einmal sechs, einmal vier und einmal fünf Monaten im Zeitraum von 2013 bis 2016 sowie weitere Verurteilungen zu Geldstrafen bzw. Bussen) und den gegen ihn verhängten Gewaltschutzmassnahmen sowie Rayon- und Kontaktverboten gegenüber seiner Ex-Partnerin und der Verschuldung des Beschwerdeführers. Damit durfte die Vorinstanz selbst ohne die noch nicht rechtskräftige Verurteilung auf das Fehlen eines tadellosen Verhaltens schliessen (vgl. BGr, 7. Dezember 2022, 2C_678/2022, E. 4.3). Ein Verstoss gegen die Unschuldsvermutung ist darin jedenfalls nicht zu erblicken.

3.6 Mittlerweile ist das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts vom 19. November 2025 in der begründeten Fassung vorhanden. Gemäss demselben anerkennt der Beschwerdeführer den äusseren Geschehensablauf bezüglich des ersten Tatvorwurfs – der versuchten schweren Körperverletzung –, indem er einräumte, sich zum Tatzeitpunkt in der Bar G an der H-Strasse aufgehalten zu haben. Dort sei es nach einer – zunächst verbalen und leicht tätlichen Auseinandersetzung – unstrittig zu einer gewaltvollen Auseinandersetzung mit dem Geschädigten am Boden der Bar gekommen. Man habe sich geschlagen und gekämpft (S. 9). Dabei habe er den Geschädigten seitlich in die Hand gebissen (S. 16). Bestritten ist primär, ob die beim Geschädigten festgestellten Verletzungen, unter anderem ein mehrteiliger Bruch der Orbita (Augenhöhle) im Sinn einer sogenannten "Blow out Fracture" und eine daraus resultierende Doppelsichtigkeit (S. 12), vom Beschwerdeführer durch das vom Geschädigten beschriebene Drücken auf das Auge zugefügt wurden. Das Bezirksgericht kam, nachdem die rechtsmedizinische Untersuchung 4,5 Stunden nach dem Tatzeitpunkt erfolgt (S. 12) war und der Beschwerdeführer nicht abgestritten hatte, dass der Geschädigte nach der Auseinandersetzung eine Verletzung am Auge aufwies (S. 26 und S. 39), zum Schluss, dass sehr wahrscheinlich erscheine, dass die Verletzungen des Geschädigten tatsächlich von der gewaltvollen Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer herrühren. Selbst der Beschwerdeführer hatte noch anlässlich der Hafteinvernahme bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl den Anklagesachverhalt im Hauptvorwurf zunächst bestätigt, indem er ausgeführt hatte, "es sei bestimmt er gewesen, welcher dem Geschädigten mit der Hand die Fraktur am Auge zugefügt habe" (S. 18 und S. 24), was er in der Folge jedoch wieder bestritt (S. 19 und S. 21). Auch hinsichtlich des zweiten Tatvorwurfs, der einfachen Körperverletzung seiner Ex-Freundin, anerkannte der Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung, dass er die Geschädigte gestossen habe und dass diese eine Verletzung am Ellenbogen davongetragen habe (S. 43 und S. 44). Da sich aus den Strafakten eindeutig der Schluss ziehen lässt, dass verpönte Handlungen stattgefunden haben, dürfen diese als fehlbare Handlungen in die Interessenabwägung mit einbezogen werden (E. 3.5). Bereits die versuchte schwere Körperverletzung, welche aufgrund der Akten genügend erstellt ist, hatte eine Einsatzstrafe von 18 Monaten zur Folge. Diese Einsatzstrafe wurde um 2 Monate erhöht aufgrund der einfachen Körperverletzung der Ex-Partnerin. Auf die weiteren, gemäss Bezirksgericht Zürich erfüllten Straftatbestände, welche die Einsatzstrafe jeweils noch einmal um je 2 Monate erhöhten, muss nicht weiter eingegangen werden. Auch wie es sich mit dem neu gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahren betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte verhält, kann offengelassen werden. Gleiches gilt für das neu eröffnete Strafverfahren betreffend Drohung, Körperverletzung und Tätlichkeiten zulasten der Lebenspartnerin I. So oder anders ist nach dem oben Dargelegten genügend erstellt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht als tadellos gelten kann. Da das Verhalten während der gesamten Anwesenheitsdauer miteinzubeziehen ist (VGr, 12. April 2023, VB.2023.00100, E. 3.4.1), spricht auch die Straffälligkeit während seiner bewilligten Anwesenheit gegen ein tadelloses Verhalten in der Schweiz. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Leumund des Beschwerdeführers auch in betreibungsrechtlicher Hinsicht getrübt ist: Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamts J vom 7. September 2023 wies der Beschwerdeführer vier Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 26'319.15 auf. Zweimal wurde über ihn der Konkurs eröffnet. Dass er seine Schulden mittlerweile beglichen habe, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Vielmehr führte er in der Beschwerde selbst aus, verschuldet zu sein.

3.7 Selbst wenn der Beschwerdeführer eine enge affektive und wirtschaftliche Beziehung zu seinem Sohn E unterhalten würde, scheiterte die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung am Fehlen eines tadellosen Verhaltens (vgl. BGr, 4. März 2021, 2C_746/2020, E. 5.5). Der Vollständigkeit halber wird dennoch auf die genannten Kriterien eingegangen.

3.7.1 Ob eine enge affektive Beziehung zum Sohn vorliegt, geht nicht klar aus den Akten hervor. In seiner Eingabe vom 10. Juni 2026 gab der Beschwerdeführer an, sein Verhältnis zum Kind sei immer sehr gut gewesen. Er übernehme auch kurzfristig die Betreuung, falls die Mutter unvorhergesehene Termine habe oder auch sonst Zeit brauche. Gemäss Schreiben der Kindsmutter vom 4. Juni 2026 sieht der Beschwerdeführer den heute zweijährigen E oft bzw. beinahe wöchentlich, sicher aber jeweils an jedem zweiten Wochenende. Er springe auch spontan ein, wenn sie eine Betreuung für ihren Sohn brauche. Die von den Kindseltern gemachten Aussagen bleiben mit Bezug auf den tatsächlich gelebten Rhythmus des Kontakts vage. Zudem stehen sie im Widerspruch zu der aktuellen Aussage der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers, I, vom 17. August 2026, wonach der Beschwerdeführer keine Kinder habe. Diese Aussage von I, welche immerhin seit einem Jahr die Freundin des Beschwerdeführers ist, deutet nicht auf eine enge Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn hin, ansonsten die Lebenspartnerin Kenntnis von der Existenz des Sohns des Beschwerdeführers gehabt hätte. Auch die dem Verwaltungsgericht eingereichten fünf Fotografien, die den Beschwerdeführer mit seinem Sohn zeigen, erscheinen nicht aussagekräftig: Drei Fotografien stammen offenkundig vom selben Treffen, weshalb die Fotografien eine enge affektive Beziehung von Vornherein nicht aufzuzeigen vermögen. Ob der persönliche Verkehr des Beschwerdeführers mit seinem Sohn im Rahmen eines üblichen Besuchsrechts bei Vorschulkindern liegt, welches lediglich die Betreuung an zwei Halbtagen bzw. einem Tag im Monat voraussetzt (vgl. dazu VGr, 18. Dezember 2025, VB.2025.00258, E. 3.2.2; VGr, 25. Oktober 2023, VB.2023.00343, E. 3.1.4; Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 7. A., Basel 2022, Art. 273 ZGB N. 15), kann aufgrund des fehlenden tadellosen Verhaltens des Beschwerdeführers offengelassen werden. Jedenfalls sprechen die Indizien gegen das Vorliegen einer affektiven Beziehung.

3.7.2 Der Beschwerdeführer kann hier mangels Aufenthaltstitels keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Kindsmutter bestätigte mit Schreiben vom 4. Juni 2026, der Beschwerdeführer habe ihr regelmässig Geld für ihren Sohn gegeben. Im Durchschnitt seien es etwa Fr. 300.- im Monat. Er gebe das Geld jeweils bar, wenn er könne. Diese sehr allgemein gehaltene Aussage, welche durch keinerlei weitere Belege untermauert wurde, reicht zum Nachweis einer wirtschaftlichen Beziehung nicht aus (vgl. BGr, 26. Mai 2021, 2C_325/2021, E. 4.3; BGr, 18. Oktober 2018, 2C_423/2018, E. 2.3). Der Beschwerdeführer wurde explizit und mit Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht mit Präsidialverfügung vom 18. Mai 2026 aufgefordert, beweiskräftige Angaben zur wirtschaftlichen Beziehung zum Sohn zu machen. Dass die ehemaligen Partner es versäumten, Quittungen zu erstellen – wie der Beschwerdeführer vorbringt –, entbindet ihn nicht vom Nachweis der Barzahlungen. Diese könnten auch anders, z. B. durch entsprechende Einzahlungen durch die Ex-Partnerin auf ihrem Konto, belegt werden. Hinzu kommt Folgendes: In seiner Eingabe vom 10. Juni 2026 führte der Beschwerdeführer aus, aufgrund seiner fehlenden Aufenthaltsbewilligung seien ihm Kontoeröffnungen und damit Banküberweisungen unmöglich. Tatsächlich reichte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht zusammen mit seiner Eingabe vom 27. Oktober 2025 – damals zum Beleg seiner Mittellosigkeit – Auszüge aus seinem Privatkonto bei der Bank K ein. Die Ausführung, er verfüge über kein Bankkonto, ist somit tatsachenwidrig. Damit fällt die Argumentation, er habe nur Barzahlungen an die Ex-Partnerin vornehmen können, in sich zusammen. Da der Beschwerdeführer auch keine Naturalleistungen erbringt, welche aufgrund ihres Umfangs quasi einer alternierenden Obhut gleichkämen und dadurch wirtschaftlich ins Gewicht fallen würden (vgl. dazu BGE 144 I 91 E. 5.2.2 = Pra 108 [2019] Nr. 11), ist eine enge wirtschaftliche Beziehung zum Sohn nicht ersichtlich.

3.8 Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Beziehung zu E aufgrund der Distanz zu seinem Heimatland nicht leben könnte. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass die Kindsmutter zwar über die italienische Staatsbürgerschaft verfügt, aber ebenfalls aus der Dominikanischen Republik stammt. Auch E verfügt gemäss Auszug aus dem Geburtsregister nebst der italienischen Staatsbürgerschaft auch über jene des Vaters ("Repubblica Dominicana"). Auch könnte der Beschwerdeführer allenfalls nach Italien zurückkehren (siehe dazu E. 4.2) und wäre somit nach wie vor in räumlicher Nähe zur Schweiz bzw. zu seinem Sohn.

Damit sind die Voraussetzungen für einen umgekehrten Familiennachzug nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nicht erfüllt.

3.9 Die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer hält ausserdem aus folgenden Gründen der Interessenabwägung und der Prüfung der Verhältnismässigkeit im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK stand:

Der damals 34-jährige Beschwerdeführer reiste erstmals 2013 in Missachtung der Einreisevorschriften – damals in Besitz eines spanischen Aufenthaltstitels – in die Schweiz ein. In der Folge wurde ein von 21. März 2013 bis 20. März 2014 gültiges Einreiseverbot verhängt. Da er sich weiterhin in der Schweiz aufhielt, wo er strafrechtlich in Erscheinung trat, wurde ein zweites Einreiseverbot vom 27. Juli 2014 mit Gültigkeit bis 26. Juli 2017 ausgesprochen. Ende Mai 2016 reiste der Beschwerdeführer trotz Einreiseverbots wieder in die Schweiz ein. Am 3. September 2019 ersuchte der Beschwerdeführer erstmals um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, welche ihm schliesslich am 15. September 2020 – zum Verbleib bei der 18 Jahre älteren Ehefrau C – erteilt wurde. Nachdem die Ehefrau die Schweiz am 1. März 2022 verlassen hatte, wurde ihm die Bewilligung bereits am 26. Juli 2023 widerrufen. Der Widerruf wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2023 rechtskräftig geschützt. Seither hält sich der Beschwerdeführer wieder ohne Aufenthaltstitel in der Schweiz auf. Der bisherige legale Aufenthalt seit seiner ersten Einreise vor 13 Jahren betrug somit – unter Miteinbezug des prozeduralen Aufenthalts während des Rechtsmittelverfahrens betreffend Widerruf – lediglich drei Jahre. Während seines Aufenthalts in der Schweiz war der Beschwerdeführer zwar verschiedentlich erwerbstätig (namentlich Temporärarbeit, "einige Stunden als Kellner" in einer Disco, selbständige Erwerbstätigkeit im Bereich Umzug, Transport und Reinigung, Rezeptionist), eine vertiefte berufliche Integration hat aber nicht stattgefunden. Der Beschwerdeführer, der nur gebrochen Deutsch spricht, hat sich sprachlich nicht integriert; auch eine soziale Integration ist nicht ersichtlich. Seine Straffälligkeit fällt negativ ins Gewicht. Zudem wurden erst kürzlich gegen ihn Gewaltschutzmassnahmen gegenüber seiner Lebenspartnerin angeordnet. Der einzige Anknüpfungspunkt in der Schweiz ist sein Sohn E. Seine Tochter lebt – soweit ersichtlich – in Italien (siehe Strafurteil vom 29. November 2025, S. 113; gemäss polizeilicher Einvernahme vom 18. August 2026 lebe diese heute in Frankreich). Der Beschwerdeführer ist im Besitz einer italienischen carta di soggiorno (siehe dazu E. 4.2). Gemäss eigenen Angaben gehe er etwa zweimal im Monat nach Italien. Die Distanz Italien–Schweiz würde keine Hürde für die Pflege der Beziehung zu seinem Sohn darstellen. Auch eine Ausreise in sein Heimatland wäre möglich: In der Dominikanischen Republik hat der Beschwerdeführer immer noch seine Familie, die er auch finanziell unterstützt. Angesichts der Verwandtschaft und des Umstands, dass der Beschwerdeführer mit der Kultur und der Sprache der Dominikanischen Republik nach wie vor vertraut ist und dort 31 Jahre lebte (siehe Strafurteil vom 29. November 2025, S. 109), ist nicht ersichtlich, dass seine Wiedereingliederung grosse Schwierigkeiten bereiten würde. Zutreffend ist, dass die Beziehungspflege zu seinem Sohn erheblich erschwert würde durch die Distanz zum Heimatland. Die Trennung ist Folge der Straffälligkeit des Beschwerdeführers. Insgesamt vermögen die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung nicht zu überwiegen.

4.  

4.1 Gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG erlassen die zuständigen Behörden eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn einer Ausländerin oder einem Ausländer eine Bewilligung verweigert wird. Verfügen die Ausländerinnen und Ausländer, die sich illegal in der Schweiz aufhalten, über einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Staates, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist (Schengenstaat), so sind sie formlos aufzufordern, sich unverzüglich in diesen Staat zu begeben. Kommen sie dieser Aufforderung nicht nach, so ist eine Verfügung nach Abs. 1 zu erlassen. Ist die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit angezeigt, so ist ohne vorgängige Aufforderung eine Verfügung zu erlassen.

4.2 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer sei in Anwendung von Art. 26b Abs. 1 lit. a Ziff. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL) auch aus dem Schengenraum wegzuweisen. Seine italienische Aufenthaltsbewilligung, welche ihm gestützt auf die Familiennachzugsbestimmungen der Unionsbürgerrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG) erteilt worden sei, habe ihre Gültigkeit verloren, nachdem er sich mehr als sechs Monate ausserhalb von Italien aufgehalten habe. Die Vorinstanz untermauert diese Ausführungen mit Verweis auf Art. 10 Ziff. 5 des italienischen Decreto legislativo 6 febbraio 2007, N. 30. Der genannte Artikel hat folgenden Wortlaut:

"La carta di soggiorno (Hervorhebung hinzugefügt) mantiene la propria validità anche in caso di assenze temporanee del titolare non superiori a sei mesi l'anno, nonché di assenze di durata superiore per l'assolvimento di obblighi militari ovvero di assenze fino a dodici mesi consecutivi per rilevanti motivi, quali la gravidanza e la maternità, malattia grave, studi o formazione professionale o distacco per motivi di lavoro in un altro Stato; è onere dell'interessato esibire la documentazione atta a dimostrare i fatti che consentono la perduranza di validità."

Bei der carta di soggiorno handelt es sich um die Aufenthaltskarte, nicht aber um das Aufenthaltsrecht als solches (vgl. auch Art. 11 der Richtlinie 2004/38/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten etc.). Sie ist daher für die Frage, ob tatsächlich ein Aufenthaltsrecht in Italien besteht, nicht massgebend, vermag sie ein solches doch nicht zu konstituieren, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nicht (mehr) gegeben sind, und umgekehrt könnte das Aufenthaltsrecht dennoch weiterbestehen, auch wenn die Karte ihre Gültigkeit verloren hätte. Da es sich hierbei um einen Auslandssachverhalt handelt, bestehen höhere Anforderungen an die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Dem rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer musste bewusst sein, dass die carta di soggiorno keinen Nachweis für das zugrunde liegende Aufenthaltsrecht darstellt. Der Nachweis des zugrunde liegenden Aufenthaltsrechts hat er nicht beigebracht, obwohl er aufgrund des vorinstanzlichen Entscheids Anlass dazu gehabt hätte. Ob tatsächlich ein Aufenthaltsrecht in Italien besteht, haben die italienischen Behörden zu beurteilen.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG), nachdem der Beschwerdeführer mehrheitlich unterliegt. Ebenso wenig steht ihm eine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wurde bereits mit Präsidialverfügung vom 29. Oktober 2025 abgewiesen, weil sich die Beschwerde prima facie als offensichtlich aussichtslos erweise. Nach umfassender Prüfung ist aufgrund der klaren Rechts- und Sachlage an dieser Feststellung festzuhalten (siehe VGr, 1. April 2020, VB.2019.00456, E. 4).

6.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Dem Beschwerdeführer wird zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraums eine Frist bis 2. Oktober 2026 angesetzt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).