|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2025.00645  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.07.2026
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Aberkennung des ausländischen Führerausweises


Aberkennung des ausländischen Führerausweises. Der Beschwerdeführerin war vor Erlass der erstinstanzlichen Verfügung keine Akteneinsicht gewährt worden, was eine Gehörsverletzung darstellte. Die Gehörsgewährung konnte jedoch im Rekursverfahren nachgeholt und die Verletzung damit geheilt werden (E. 2). Dem Inhaber eines gültigen ausländischen Ausweises wird der schweizerische Führerausweis der entsprechenden Kategorie erteilt, wenn er auf einer Kontrollfahrt nachweist, dass er die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der entsprechenden Kategorie sicher zu führen versteht, sofern er nicht von der Kontrollfahrt befreit ist. Besteht die betroffene Person die Kontrollfahrt nicht, wird der ausländische Führerausweis aberkannt (E. 3). Die Beschwerdeführerin hat die Kontrollfahrt nicht bestanden. Offensichtliche Fehler in der Beurteilung des Verkehrsexperten sind nicht ersichtlich. Die Vorgaben in der ASA-Richtlinie betreffend Kontrollfahrt und Zusatztheorieprüfung beim Umtausch einer ausländischen in eine Schweizer Fahrerlaubnis wurden eingehalten und der ausländische Führerausweis zu Recht aberkannt (E. 4). Für Beschwerde- und (entgegen der Vorinstanz) auch für das Rekursverfahren ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (E. 5, E. 7). Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
ABERKENNUNG
AUSLÄNDISCHER FÜHRERAUSWEIS
KONTROLLFAHRT
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
Art. 31 Abs. I SVG
Art. 32 Abs. I SVG
§ 16 Abs. I VRG
Art. 4 Abs. V VRV
Art. 4a Abs. I VRV
Art. 42 Abs. I lit. a VZV
Art. 42 Abs. IIIbis VZV
Art. 44 Abs. I VZV
Art. 44 Abs. Ibis VZV
Art. 44 Abs. Iquater VZV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2025.00645

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 30. Juli 2026

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtsschreiberin Regina Meier.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Bereich Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aberkennung des ausländischen Führerausweises,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Einspracheentscheid vom 3. Juni 2025 aberkannte das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A den ausländischen Führerausweis bzw. verweigerte die Umschreibung des ukrainischen Führerausweises. A wurde das Recht zur Verwendung des ausländischen nationalen Führerausweises und allenfalls des internationalen Führerscheins in der Schweiz auf unbestimmte Zeit ab 22. April 2025 aberkannt und das Fahren von Motorfahrzeugen aller Kategorien, aller Unterkategorien sowie der Spezialkategorien während dieser Zeit verboten. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines allfälligen Rekurses entzog das Strassenverkehrsamt die aufschiebende Wirkung.

II.  

Dagegen erhob A am 1. Juli 2025 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Mit Entscheid vom 2. September 2025 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs in materieller Hinsicht ab und verweigerte die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Dem Lauf der Beschwerdefrist und einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung.

III.  

A reichte gegen diesen Entscheid am 2. Oktober 2025 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde ein und beantragte, der Rekursentscheid vom 2. September 2025 sowie die Verfügung vom 3. Juni 2025 seien aufzuheben, eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung respektive zur Durchführung einer erneuten Kontrollfahrt zurückzuweisen und der Sachverhalt sei neu zu erheben; alles unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdegegners. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Auch für das Verfahren vor den Vorinstanzen seien ihr keine Kosten aufzuerlegen.

Mit Eingabe vom 8. Oktober 2025 verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Beschwerdeantwort. Das Strassenverkehrsamt beantragte am 13. Oktober 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenauflage zulasten der Beschwerdeführerin. Am 21. Oktober 2025 reichte A aufforderungsgemäss Belege betreffend ihre behauptete Mittellosigkeit ein und hielt mit Eingabe vom 5. November 2025 an ihren Anträgen fest. Am 10. November 2025 reichte das Strassenverkehrsamt eine weitere Eingabe ein. A liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.

2.  

Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, da der Beschwerdegegner ihr vor Erlass der angefochtenen Verfügung keine Akteneinsicht gewährt habe und die Sicherheitsdirektion ihr nicht von Anfang des Rekursverfahrens an, sondern erst am 15. Juli 2025 Einsicht in die Verfahrensakten gewährt habe.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) umfasst als verfassungsrechtliches Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer betroffenen Person einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3; 144 II 427 E. 3.1). Dazu gehört insbesondere auch der Anspruch auf Akteneinsicht (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 8 N. 5 ff.).

Wie die Vorinstanz feststellte, war der Beschwerdeführerin vor Erlass der erstinstanzlichen Verfügung keine Akteneinsicht gewährt worden, was eine Gehörsverletzung darstellte. Da der Rekurrentin die relevanten Fahrfehler jedoch vorab mitgeteilt worden waren, wog die Verletzung nicht besonders schwer. Da die unterlassene Gehörsgewährung sodann im Rekursverfahren – wo eine Prüfung im gleichen Umfang wie vor der Vorinstanz gestattet ist – nachgeholt werden konnte, durfte die Vorinstanz zulässigerweise von einer Heilung der Gehörsverletzung ausgehen (vgl. etwa BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2).

Nichts ableiten kann die Beschwerdeführerin sodann aus ihrem Vorbringen, die Akteneinsicht im Rekursverfahren sei ihr nicht vom Anfang des Verfahrens an gewährt worden. Die Akten wurden ihr von der Vorinstanz am 15. Juli 2025 zugesandt und sie konnte im Rahmen ihrer Rekursreplik vom 1. August 2025 dazu Stellung nehmen. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden und es liegt keine Gehörsverletzung vor.

3.  

Gemäss Art. 42 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV) darf eine ausländische Person in der Schweiz ein Motorfahrzeug führen, wenn sie über einen gültigen nationalen Führerausweis verfügt. Einen schweizerischen Führerausweis benötigt die ausländische Person, wenn sie seit zwölf Monaten in der Schweiz wohnt und sich in dieser Zeit nicht länger als drei Monate ununterbrochen im Ausland aufgehalten hat (Art. 42 Abs. 3bis lit. a VZV). Nach Art. 44 Abs. 1 VZV wird dem Inhaber eines gültigen ausländischen Ausweises der schweizerische Führerausweis der entsprechenden Kategorie erteilt, wenn er auf einer Kontrollfahrt nachweist, dass er die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der entsprechenden Kategorie sicher zu führen versteht (oder – was vorliegend nicht der Fall ist – sein Herkunftsstaat in der Länderliste gemäss Kreisschreiben des ASTRA vom 1. Oktober 2013 betreffend Führerausweise von Personen mit Wohnsitz im Ausland aufgeführt ist und er daher von der Kontrollfahrt befreit ist). Die Kontrollfahrt kann gemäss Art. 44 Abs. 1bis nicht wiederholt werden. Besteht die betroffene Person die Kontrollfahrt nicht, wird der ausländische Führerausweis aberkannt (Art. 44 Abs. 1quater VZV).

4.  

4.1 Im Rahmen der Umschreibung ihres ukrainischen Führerausweises unterzog sich die Beschwerdeführerin am 22. April 2025 einer Kontrollfahrt, welche sie nicht bestand. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Gründe für ihr Nichtbestehen seien nicht nachvollziehbar. So stehe die – unzulässigerweise erst im Nachhinein erstellte – Protokollnotiz des Prüfungsexperten im Widerspruch zum offiziellen Prüfungsbescheid, insbesondere auch betreffend die verbalen Eingriffe des Experten während der Fahrt. Weiter sei ihr zu Unrecht vorgeworfen worden, die zulässige Höchstgeschwindigkeit unterschritten bzw. den Verkehr behindert, eine Sicherheitslinie überfahren und die Teststrecke nicht gekannt zu haben. Sie verfüge über langjährige Fahrpraxis und sei eine sichere Automobilistin. Insgesamt seien die Vorgaben betreffend Kontrollfahrten in der ASA-Richtlinie Nr. 19b betreffend Kontrollfahrt und Zusatztheorieprüfung bei Umtausch einer ausländischen in eine schweizerische Fahrerlaubnis nicht umgesetzt worden.

4.2 Im negativen Prüfungsbescheid vom 22. April 2025 wurden stichwortartig Fahrfehler der Beschwerdeführerin aufgeführt, so unter anderen "Geschwindigkeit – ungenügend, div. Behinderungen", "unzweckmässig Sicherheitslinie überfahren", "unsicher", "Vortritt" oder "Eingriff verbal". Da der Experte im Verlauf der Probefahrt laufend die Leistungen der Beschwerdeführerin zu beurteilen hatte und gleichzeitig in der Lage sein musste, bei sicherheitsrelevanten Fehlern einzugreifen, konnte die Probefahrt naturgemäss nicht ausführlicher protokolliert werden. Am Folgetag erstellte der Experte eine Aktennotiz zur Kontrollfahrt, worin die Fahrfehler präzisiert wurden ("Richtung Chur Sicherheitslinie überfahren, danach Weiterfahrt [auf einer Autobahnstrecke] mit 70 km/h", "Weiter durch den Sennwald [Ausserortstrecke] mit 55 km/h", "Einfahrt in die Begegnungszone – Vollbremsung wegen einer Velofahrerin – unsicher Vortritt" oder "Wetzikon nach Hinwil Fahrstreifenverminderung – nur nach links geschaut und fast in vorderes Auto aufgefahren – Eingriff verbal"). Dieses Vorgehen ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu beanstanden (BGr, 28. April 2020, 1C_384/2019, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Eine sachgerechte Anfechtung war der Beschwerdeführerin aufgrund dieser Notizen denn auch ohne Weiteres möglich. Es sind sodann keine Widersprüche zwischen dem negativen Prüfungsbescheid und der Aktennotiz erkennbar; vielmehr erweist sich die Protokollierung als den Umständen entsprechend klar, widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Im Übrigen ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die materielle Beurteilung des Verkehrsexperten im Rechtsmittelverfahren nur auf offensichtliche Fehler hin zu prüfen (BGr, 14. März 2002, 6A.121/2001, E. 3a). Solche sind jedenfalls nicht ersichtlich. Die Begründung der nicht bestandenen Probefahrt ist nicht zu beanstanden und der Sachverhalt erweist sich als rechtsgenügend festgestellt. Auf die weiteren von der Beschwerdeführerin beantragten Beweiserhebungen kann verzichtet werden.

4.3  

4.3.1 Grundsätzlich muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]). Die Fahrgeschwindigkeit ist stets den Umständen, namentlich den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, anzupassen (Art. 32 Abs. 1 SVG). Unter günstigen Verhältnissen beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit ausserhalb von Ortschaften 80 km/h und auf Autobahnen 120 km/h (Art. 4a Abs. 1 lit. b und lit. d der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV]). Der Fahrzeugführer darf ohne zwingende Gründe nicht so langsam fahren, dass er einen gleichmässigen Verkehrsfluss hindert (Art. 4 Abs. 5 VRV).

4.3.2 Die Beschwerdeführerin fuhr trotz guter Bedingungen (sonnig, trockene Fahrbahn, normales Verkehrsaufkommen) auf der Autobahn nur 70 km/h und auf der Ausserortsstrecke bei Sennwald 55 km/h, was zu diversen Behinderungen führte. Sie stellt dies denn auch nicht in Abrede; vielmehr sei eine defensive Fahrweise angezeigt gewesen, da ihr die Prüfungsstrecke nicht bekannt gewesen sei. Dies stellt jedoch keinen zwingenden Grund bzw. keine Rechtfertigung für eine Verkehrsbehinderung dar. Auch auf ihnen unbekannten Strecken dürfen Automobilisten den Verkehrsfluss nicht behindern und sie müssen in der Lage sein, sich auch anhand der Wegweiser und der anderen Beschilderungen zurechtzufinden. Weiter ergibt sich – nebst anderen Fahrfehlern – aus den Akten (und wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht substanziiert bestritten), dass bei der Einfahrt in die Begegnungszone eine Vollbremsung in Zusammenhang mit einer Fahrradfahrerin notwendig wurde und es zwischen Wetzikon und Hinwil fast zu einer Auffahrkollision kam (s. oben E. 4.2).

4.3.3 Die Vorgaben der ASA-Richtlinie Nr. 19b betreffend Kontrollfahrt und Zusatztheorieprüfung bei Umtausch einer ausländischen in eine schweizerische Fahrerlaubnis nennen namentlich Fehler beim Verkehrssehen, ungenügende Reaktion im Bereich von Gefahrenstellen und Nichtanpassen der Geschwindigkeit als Gründe für das Nichtbestehen der Kontrollfahrt (ASA-Richtlinie Nr. 19b, Ziff. 10 Anhang – Bewertung der Fehler). Mit Blick auf die vorstehend geschilderten Fahrfehler, die insbesondere auch in einer Gesamtbetrachtung ein ungenügendes Verkehrssehen der Beschwerdeführerin deutlich belegen, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorgaben der genannten Richtlinie nicht eingehalten worden wären. Die Kontrollfahrt wurde damit korrekt bewertet und eine Wiederholung ist nicht angezeigt. Dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben über eine langjährige, unfallfreie Fahrpraxis verfügt, schliesst das Nichtbestehen der Kontrollfahrt nicht aus: Wie bei Prüfungen üblich, handelt es sich bei der Kontrollfahrt um eine Momentaufnahme und nur dieser Zeitpunkt ist für die Beurteilung zu beachten.

4.3.4 Da die Beschwerdeführerin die Kontrollfahrt nicht bestanden hat, wurde der ausländische Führerausweis zu Recht aberkannt. Die Beschwerde ist in materieller Hinsicht abzuweisen.

5.  

5.1 Die Beschwerdeführerin ersucht für das Rekursverfahren um unentgeltliche Prozessführung (§ 16 Abs. 1 VRG). Die Sicherheitsdirektion hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit abgewiesen und ihr die Kosten des Rekursverfahrens zu zwei Dritteln (Fr. 720.- von insgesamt Fr. 1'080.-) auferlegt. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen gewesen wäre. Die Vorinstanz hat sich hierzu nicht geäussert.

5.2 Die Beschwerdeführerin ist Sozialhilfebezügerin und hat ihre Mittellosigkeit glaubhaft dargelegt. In Anbetracht dessen, dass die angefochtene erstinstanzliche Verfügung eher knapp begründet war und die Beschwerdeführerin zu Recht Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit der Gehörsgewährung geltend machte (s. oben E. 2), kann der Rekurs nicht als offensichtlich aussichtslos im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG bezeichnet werden (s. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 53 unter Hinweis auf VGr, 6. Dezember 2012, VB.2012.00173, E. 8.2, wonach die fehlende Aussichtslosigkeit insbesondere zu bejahen ist, wenn die Rüge einer Gehörsverletzung voraussichtlich zu einer Rückweisung in der Sache oder aber zu einer Heilung der Gehörsverletzung führen wird). Die Sicherheitsdirektion sah somit zu Unrecht davon ab, der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Insoweit erweist sich die Beschwerde als begründet und ist der Rekursentscheid zu korrigieren. Die Beschwerdeführerin wird jedoch auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen.

5.3 Soweit die Beschwerdeführerin auch für das Einspracheverfahren beim Strassenverkehrsamt unentgeltliche Prozessführung beantragen möchte, erweist sich ihr – erst nach Ergehen des Einspracheentscheids gestelltes – Gesuch allerdings als verspätet (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 61).

6.  

Das Gesuch um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.

7.  

7.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, als der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2 Damit unterliegt die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht im Hauptpunkt. Entsprechend diesem insgesamt überwiegenden Unterliegen sind ihr die Gerichtskosten zu drei Vierteln aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Für den restlichen Kostenviertel rechtfertigt sich in Anbetracht der Umstände eine Übernahme auf die Gerichtskasse (Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 49).

7.3 Die Beschwerdeführerin ersucht für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Prozessführung (§ 16 Abs. 1 VRG). Angesichts ihrer Mittellosigkeit und weil die Beschwerde insgesamt nicht offensichtlich aussichtslos war, ist ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr Anteil an den Gerichtskosten (drei Viertel) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

8.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen. Da es sich bei der Kontrollfahrt um eine solche Fähigkeitsprüfung handelt (BGr, 4. September 2019, 1C_135/2019, E. 1.1), kann nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde und Abänderung der Dispositiv-Ziff. II und III des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 2. September 2025 wird der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Die ihr auferlegten Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 720.- verbleiben einstweilen der Staatskasse.

       Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 1'620.--     Total der Kosten.

3.    Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gewährt.

4.    Die Gerichtskosten werden zu drei Vierteln der Beschwerdeführerin auferlegt, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

       Die restlichen Gerichtskosten (ein Viertel) werden auf die Gerichtskasse genommen.

5.    Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an die Parteien.