{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-11-24", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00650_2025-11-24.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225463&W10_KEY=13955780&nTrefferzeile=91&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3a13ce17139b960c7a1d6d630c6d5a57"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2025.00650"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 24.11.2025  VB.2025.00650"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 24.11.2025  VB.2025.00650"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 24.11.2025  VB.2025.00650"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bedingte Entlassung nach Art. 86 Abs. 4 StGB | [Strittig ist, ob der bald 78-j\u00e4hrige und krebskranke Beschwerdef\u00fchrer gest\u00fctzt auf Art. 86 Abs. 4 StGB bereits nach Verb\u00fcssung der H\u00e4lfte der Strafe bedingt entlassen werden kann.] Zust\u00e4ndigkeit und Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Parteistellung der Oberstaatsanwaltschaft vor Verwaltungsgericht bei Widerhandlungen gegen das Bet\u00e4ubungsmittelgesetz gem\u00e4ss \u00a7 29 Abs. 3 StJVG (E. 2). Hat der Gefangene die H\u00e4lfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verb\u00fcsst, so kann er gest\u00fctzt auf Art. 86 Abs. 4 StGB ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umst\u00e4nde dies rechtfertigen (E. 3.1 f.). Wie bei der regul\u00e4ren bedingten Entlassung gem\u00e4ss Art. 86 Abs. 1 StGB ist die Prognose \u00fcber das k\u00fcnftige Wohlverhalten mittels einer Gesamtw\u00fcrdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Pers\u00f6nlichkeit und dem Verhalten des T\u00e4ters w\u00e4hrend des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allf\u00e4llige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverh\u00e4ltnisse ber\u00fccksichtigt (E. 3.3). Der Anwendungsbereich von Art. 86 Abs. 4 StGB wird insbesondere dann er\u00f6ffnet, wenn beim ersuchenden Gefangenen eine krankheitsbedingte beschr\u00e4nkte Lebenserwartung vorliegt (E. 5.1.1). Da der Beschwerdef\u00fchrer in B\u00e4lde das 78. Altersjahr erreichen wird, bei ihm ein metastasierendes Karzinom diagnostiziert wurde und seine Lebenserwartung dadurch stark beeintr\u00e4chtigt ist, liegt bei ihm ein \"ausserordentlicher, in der Person des Gefangenen liegender Umstand\" gem\u00e4ss Art. 86 Abs. 4 StGB vor (E. 5.1.2). Aufgrund der beeintr\u00e4chtigten Gesundheit des Beschwerdef\u00fchrers und der vorliegenden Gesamtumst\u00e4nde ist es sehr unwahrscheinlich, dass er weitere Bet\u00e4ubungsmitteldelikte begehen wird (E. 5.2.2). Die Verweigerung der bedingten Entlassung nach der Strafh\u00e4lfte l\u00e4sst sich im vorliegenden Einzelfall nicht rechtfertigen (E. 5.3).   Gutheissung und R\u00fcckweisung zur bedingten Entlassung des Beschwerdef\u00fchrerssowie Anordnung von Bew\u00e4hrungshilfe und allf\u00e4lligen weiteren Weisungen.\rGegenstandslosigkeit UP.\rGutheissung URB."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:37:57", "Checksum": "69e23a7391f394a3d3a5dff0b97341c7"}