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Geschäftsnummer: VB.2025.00651  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.11.2025
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Einreise zum Verbleib bei den Eltern


Erteilung Aufenthaltsbewilligung / Familiennachzug [Einreise zum Verbleib bei den Eltern] Gesetzliche Grundlage des Familiennachzugs (E. 3.1.). Die massgebliche Nachzugsfrist nach Art. 47 Abs. 1 AIG und Art. 73 Abs. 1 VZAE ist im vorliegenden Fall abgelaufen, und das Gesuch um Familiennachzug der beiden Töchter erfolgte verspätet. Es bleibt daher nur zu prüfen, ob wichtige familiäre Gründe für den verspäteten Nachzug vorliegen (E. 3.2.1). Die Beschwerdeführenden konnten keine überzeugenden gewichtigen familiären Gründe für den verspäteten Familiennachzug nachweisen. Die freiwillige Trennung über mehrere Jahre und die unzureichenden Beweise für die angeblich nicht mehr mögliche Betreuung der Kinder in den Philippinen führten zur Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die öffentlichen Interessen an der Steuerung der Einwanderung und der Integration der Familie über dem privaten Interesse an einem nachträglichen Nachzug stehen (E. 3.2.4 ff.). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
BETREUUNGSALTERNATIVEN
FAMILIENNACHZUG
GETRENNT LEBEND
INTEGRATIONSPROBLEME
NACHTRÄGLICH
NACHZUGSFRIST
NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
PHILIPPINEN
VERSPÄTETES GESUCH
WICHTIGE FAMILIÄRE GRÜNDE
Rechtsnormen:
Art. 43 AIG
Art. 47 AIG
Art. 47 Abs. IV AIG
Art. 73 Abs. I VZAE
Art. 73 Abs. III VZAE
Art. 75 VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2025.00651

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 26. November 2025

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Drempetic.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

3.    C,

 

4.    D,

 

Nr. 3 und 4 gesetzlich vertreten durch Nr. 1 und 2;

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Einreise zum Verbleib bei den Eltern,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1989 geborene philippinische Staatsangehörige A reiste am 5. Dezember 2005 gemeinsam mit seinem Vater im Rahmen eines Familiennachzuges zu seiner Mutter in die Schweiz ein. Seit dem 13. Januar 2006 ist er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Am 3. September 2010 heiratete er seine Landsfrau B (geb. 1989) in G, Philippinen. Kurz darauf wurde die gemeinsame Tochter C geboren.

Am 3. April 2011 reisten B und C in die Schweiz ein. In der Folge erteilte das Migrationsamt des Kantons Aargau C eine Niederlassungsbewilligung und B eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Vater bzw. Ehemann. Am 20. August 2011 reiste C wieder in ihr Heimatland aus.

Aus der Ehe von A und B gingen 2015 D sowie 2020 die Tochter E hervor. Beide Kinder wurden in F, Philippinen, geboren und lebten dort bei ihrer Grossmutter mütterlicherseits.

Am 1. März 2016 zogen A und B in den Kanton Zürich. Seit dem 6. März 2017 verfügt auch B über die Niederlassungsbewilligung.

Mit Gesuch vom 19. September 2022 wurde die Erteilung einer Einreisebewilligung zugunsten von C zum Verbleib bei ihren Eltern beantragt. Die Vorinstanz wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 22. November 2022 ab, welche unangefochten in Rechtskraft erwuchs.

Mit Eingabe vom 6. Oktober 2024 ersuchten A und B um Erteilung einer Einreisebewilligung für ihre drei Kinder, C und D sowie E.

Mit Verfügung vom 23. Mai 2025 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich die Gesuche um Erteilung einer Einreisebewilligung für die beiden Kinder C und D ab.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 4. September 2025 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 1. Oktober 2025 liessen A und B (nachfolgend: die Beschwerdeführenden) dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und das Migrationsamt sei anzuweisen, C (nachfolgend: die Beschwerdeführerin 3) und D (nachfolgend: die Beschwerdeführerin 4) eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei lediglich der Beschwerdeführerin 4 eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

Das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG) gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossener völkerrechtlicher Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2 Abs. 1 AIG). Zwischen der Schweiz und den Philippinen besteht kein auf den vorliegenden Fall anwendbarer Staatsvertrag. Die nachfolgende Beurteilung richtet sich folglich nach den Bestimmungen des AIG.

3.  

3.1  

3.1.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 1 AIG). Die Frist beginnt bei Familienangehörigen von Ausländerinnen oder Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG). Nach Ablauf der Frist wird ein Familiennachzug nur noch bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG).

3.1.2 Die Nachzugsfristen von Art. 47 AIG sind ein Element der Steuerung bzw. der Begrenzung der Einwanderung, und Bewilligungen nach ihrem Ablauf haben nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben, soll die Fristenregelung nicht ihres Sinns beraubt werden. Bezweckt wird damit eine verstärkte Förderung der Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder. Obschon sie besonders beim Nachzug von Kindern bedeutsam sind, gelten die Nachzugsfristen (und die diesen zugrunde liegenden Integrationsüberlegungen) nach dem Gesetzeswortlaut und dem Willen des Gesetzgebers auch für den Ehegatten bzw. die Ehegattin (VGr, 28. September 2023, VB.2023.00300, E. 3.2; VGr, 22. Juli 2021, VB.2021.00296, E. 2.2.1).

3.1.3 Dass das Gesetz Nachzugsfristen statuiert, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich mit Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 der Bundesverfassung (BV) vereinbar. Mit Art. 47 AIG wird legitimen öffentlichen Interessen Ausdruck verliehen, und die Norm dient als gesetzliche Grundlage für einen Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK in diese. Was die sämtlichen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragende Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK betrifft, ist eine solche regelmässig nicht nochmals vorzunehmen, wenn wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG verneint werden. Dabei ist Art. 47 Abs. 4 AIG so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht verletzt wird (BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.1 f.; BGr, 21. April 2020, 2C_1011/2019, E. 3.3; BGr, 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.2, je mit Hinweisen; ferner BGE 146 I 185 E. 7.1.1; VGr, 25. April 2024, VB.2023.00698, E. 3.3).

3.1.4 Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck bringt. Werden die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt, überwiegen regelmässig die der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegenden legitimen Interessen an der Einwanderungsbeschränkung sowie an der möglichst frühzeitigen Integration der Familienmitglieder, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe etwas anderes nahelegen.

3.1.5 Ein nachträglicher Familiennachzug kommt nicht in Betracht, wenn die nachzugswillige Person die Fristen, die ihr die Zusammenführung der Familie ermöglicht hätten, versäumt hat und keine gewichtigen Gründe geltend macht, um erst später einen derartigen Nachzug zu beantragen. Namentlich dort, wo die Familie selber die Trennung freiwillig herbeigeführt hat, bedarf es stichhaltiger Gründe, die zum Wohl der Familie eine andere Lösung erforderlich machen (BGr, 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.2 mit Hinweisen; BGr, 14. August 2018, 2C_634/2017, E. 3.4.4; BGr, 29. Mai 2017, 2C_1093/2016, E. 3.2; BGr, 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 3.1; VGr, 28. September 2023, VB.2023.00300, E. 3.3).

3.1.6 Es obliegt im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten der nachzugswilligen Person, die wichtigen familiären Gründe nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Art. 90 AIG; BGr, 8. Dezember 2023, 2C_238/2023, E. 3.2; BGr, 15. September 2022, 2C_375/2022, E. 5.1; BGr, 14. April 2022, 2C_970/2021, E. 4.2).

3.2  

3.2.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die massgebende Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 und 3 AIG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 und 2 VZAE verstrichen und das Gesuch um Familiennachzug der beiden Töchter damit verspätet erfolgt ist. Folglich bleibt lediglich zu prüfen, ob wichtige familiäre Gründe einen nachträglichen Familiennachzug zu rechtfertigen vermögen.

3.2.2 Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden keinen wichtigen familiären Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG für einen verspäteten Familiennachzug haben vorbringen können. Angesichts des Alters der beiden Töchter sowie der zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten, insbesondere der älteren Tochter, seien an den Nachweis fehlender Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland erhöhte Anforderungen zu stellen. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden sei nicht belegt, dass die Grossmutter in eine andere Provinz gezogen und der Kontakt abgebrochen worden sei. Aus den Akten ergebe sich vielmehr, dass im gemeinsamen Haushalt mehrere erwachsene Verwandte lebten, die sich an der Betreuung der Kinder weiterhin beteiligen könnten. Zwar hätten die Schwester der Grossmutter und ihr Ehemann erklärt, die Betreuung lediglich vorübergehend übernehmen zu können, dennoch bestünden im familiären Umfeld weiterhin alternative Unterstützungsmöglichkeiten. Hinweise darauf, dass die Schwester der Grossmutter aus gesundheitlichen Gründen zur weiteren Betreuung nicht in der Lage wäre, seien nicht ersichtlich. Ebenso wenig sei dargetan, weshalb die bisherige Betreuungssituation künftig nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Im Übrigen befinde sich insbesondere die Beschwerdeführerin 3 im Alter von nahezu 15 Jahren nicht mehr in einer anpassungsfähigen Entwicklungsphase. Eine Übersiedlung in die Schweiz würde für sie eine erhebliche Entwurzelung und entsprechende Integrationsprobleme mit sich bringen. Sprachliche Kenntnisse sowie eine Vertrautheit mit den hiesigen schulischen und kulturellen Gegebenheiten seien bei beiden Töchtern nicht ausgewiesen. Unter diesen Umständen liege ein Familiennachzug nicht im Interesse des Kindeswohls. Den Beschwerdeführenden sei es zumutbar, den Kontakt wie bisher mittels Besuchen und moderner Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten. Schliesslich erscheine auch eine Rückkehr der Eltern in die Philippinen nicht als gänzlich unzumutbar, zumal sie dort über enge familiäre Bindungen verfügten und das Land regelmässig für mehrere Wochen im Jahr besuchten.

3.2.3 Die Beschwerdeführenden bringen hiergegen hauptsächlich vor, dass auf den Philippinen keine geeigneten Betreuungspersonen mehr für ihre Kinder zur Verfügung stünden. Zunächst seien die Töchter von der Grossmutter betreut worden, welche mittlerweile aus gesundheitlichen Gründen dazu nicht mehr in der Lage sei. Hierzu legten die Beschwerdeführenden eine ärztliche Bestätigung vor. Zudem habe die Grossmutter erklärt, die Verantwortung für die Kinder nicht länger übernehmen zu wollen, nachdem die finanzielle Unterstützung der Beschwerdeführenden für den Hausbau eingestellt worden sei. Die Schwester der Grossmutter leide ebenfalls unter gesundheitlichen Problemen und habe in einem unterzeichneten Schreiben bestätigt, dass sie die langfristige Betreuung der Kinder nicht übernehmen könne. Die aktuelle Betreuung sei lediglich von vorübergehender Natur. Die Beschwerdeführenden wiesen weiter darauf hin, dass die Beschwerdeführerin 4 erst neun Jahre alt sei, ihre Eltern sehr vermisse und wiederholt den Wunsch geäussert habe, zu ihnen in die Schweiz zu kommen. Die jüngste Tochter der Beschwerdeführenden lebe bereits bei den Eltern in der Schweiz, habe sich gut eingelebt, lerne Deutsch und wachse in einem stabilen familiären Umfeld auf. Die Beschwerdeführerin 4 solle dieselbe Chance erhalten, solange sie noch jung genug sei, um sich sprachlich und sozial zu integrieren. Die Beschwerdeführenden führten sodann aus, dass sie beide in der Schweiz erwerbstätig seien, über ein ausreichendes Einkommen verfügten und in einer Wohnung lebten, die genügend Platz für ihre Kinder biete. Sie erklärten sich bereit und in der Lage, die schulische und sprachliche Integration der Beschwerdeführerin 4 tatkräftig zu unterstützen.

3.2.4 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermögen den Entscheid der Vorinstanz nicht umzustossen. Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen bereits umfassend dargelegt, welche Verwandten in der Vergangenheit und aktuell an der Erziehung der Kinder beteiligt waren bzw. sind und welche familiären Strukturen an der Wohnadresse der Kinder bestanden. Die Betreuung der Beschwerdeführerinnen 3 und 4 war danach nicht allein der Grossmutter überlassen, sondern wurde von mehreren Verwandten unterstützt, darunter der Schwester der Grossmutter, einem Cousin der Kindsmutter sowie weiteren nahen Angehörigen. Es liegen nach wie vor keine substanziierten Nachweise vor, dass die Grossmutter mütterlicherseits derart krank wäre, dass sie die Kinder nicht mehr betreuen könnte. In Bezug auf die gesundheitliche Situation der Grossmutter der Kinder ist anzumerken, dass die Beweiskraft des am 11. August 2025 datierten Arztzeugnisses zumindest fragwürdig erscheint. Das Schreiben des Arztes der Grossmutter ist sehr knapp gehalten und inhaltlich nur rudimentär bzw. wenig aussagekräftig. Hinsichtlich der Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit der Patientin werden keine genauen Angaben gemacht, etwa hinsichtlich des Behandlungsverlaufs (konkrete medizinische Befunde, Schwere der Erkrankung, Untersuchungen und Therapien, zwischenzeitlich erreichte Fortschritte etc.). Das Attest ist darüber hinaus kaum leserlich und lässt keine verlässliche Beurteilung ihrer Betreuungsfähigkeit gegenüber den Kindern zu. Insbesondere ergibt sich daraus nicht, weshalb die Grossmutter aus gesundheitlichen Gründen tatsächlich nicht mehr in der Lage wäre, die Kinder weiterhin zu betreuen. Weder der behauptete Umzug in eine andere Provinz noch die Verweigerung der weiterführenden Betreuung der Kinder wurden substanziiert belegt.

3.2.5 Der vorgebrachte vollständige Kontaktabbruch zwischen der Kindsmutter und ihrer Familie wurde ebenfalls nicht nachvollziehbar dargetan oder nachgewiesen. Es wird auch nicht dargelegt, inwiefern die weiteren im selben Haushalt der Kinder lebenden Verwandten – wie von den Beschwerdeführenden im Schreiben vom 14. Oktober 2022 selbst aufgelistet – ebenfalls keinen Kontakt mehr haben oder ausgezogen sein sollen. Gemäss diesem Schreiben leben im Haushalt der Kinder neben ihrer Grossmutter, der Schwester der Grossmutter und deren Ehemann zudem eine weitere Schwester der Grossmutter, die Schwester der Kindsmutter sowie ein Cousin der Kindsmutter. Alle waren gemäss der Aktenlage aktiv an der Betreuung der Kinder beteiligt. Dies spricht gegen die Annahme, dass keine Betreuungsperspektive mehr vorhanden sei. Aus den Akten geht auch nicht eindeutig hervor, wer tatsächlich nicht mehr im selben Haushalt der Kinder wohnt. Zwar hat die verheiratete Schwester der Grossmutter in einem Schreiben angegeben, die Betreuung nur vorübergehend übernommen zu haben. Gleichzeitig führt sie jedoch selbst aus, die Kinder seit dem Wegzug der Eltern in die Schweiz mitbetreut zu haben und eine der betreuenden Personen gewesen zu sein. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ihr aus gesundheitlichen Gründen eine weitere Betreuung nicht mehr möglich sein sollte. Darüber hinaus wurde ihre Krankengeschichte nicht rechtsgenügend dokumentiert.

3.2.6 Auffällig ist überdies, dass sowohl die Grossmutter der Kinder als auch ihre Schwester am selben Tag denselben Arzt aufsuchten, um sich ihre Unfähigkeit zur Betreuung der Kinder bescheinigen zu lassen. Beide erhielten am 11. August 2025 dieselbe Diagnose, ohne dass Schweregrad oder Behandlungsbedarf näher ausgeführt wurden. Dies lässt auf ein Gefälligkeitsattest schliessen, zumal die Bescheinigungen erst im Verfahren vor Verwaltungsgericht eingereicht wurden, nachdem die Vorinstanz bereits festgehalten hatte, dass keine Nachweise einer Erkrankung oder laufenden medizinischen Behandlung vorlägen. Im Übrigen wohnt im selben Haushalt noch eine weitere Schwester der Grossmutter, welche verwitwet und die jüngste der drei Schwestern ist. Weshalb ihr die Betreuung der Kinder nicht möglich sein soll, wird nicht näher ausgeführt. Ferner lässt sich den Unterlagen weder eine krankheitsbedingte Betreuungsunfähigkeit noch eine Betreuungsverweigerung entnehmen.

3.2.7 Darüber hinaus hat die Vorinstanz zu Recht hervorgehoben, dass im Fall des Nachzugs der Kinder in der Schweiz erhebliche Integrationsprobleme zu erwarten wären. Die Beschwerdeführerin 3 ist mittlerweile 15 Jahre alt und die Beschwerdeführerin 4 zehnjährig. Beide Töchter sind in der Schweiz mit der Sprache, dem Schul- und Ausbildungssystem sowie den kulturellen Gepflogenheiten nicht vertraut. Zudem ist die Beschwerdeführerin 3 mit ihren 15 Jahren bereits kurz vor dem Beginn einer beruflichen Ausbildung, weshalb nicht angenommen werden kann, sie könne in diesem Alter in der Schweiz ohne Weiteres schulisch Anschluss finden und in Kürze eine Lehre beginnen (vgl. BGr, 5. Oktober 2015, 2C_771/2015, E. 2.2.1). Wie die Beschwerdeführenden selbst einräumen, ist die ältere Tochter aufgrund ihres Alters bereits weitgehend selbständig, weshalb sie auch nicht mehr auf permanente Betreuung angewiesen ist. Die Beschwerdeführerin 4 ist zwar noch auf eine gewisse Betreuung angewiesen, jedoch bereits in den Philippinen eingeschult und dort in ein bestehendes soziales Umfeld integriert. Ein Zuzug in die Schweiz würde für sie eine erhebliche Entwurzelung bedeuten, verbunden mit Anpassungsschwierigkeiten auf sprachlicher, schulischer und sozialer Ebene sowie einer nicht zu unterschätzenden Belastung für ihre persönliche und emotionale Entwicklung. Demgegenüber ermöglicht ein Verbleib in den Philippinen, die schulische Ausbildung in einem vertrauten Umfeld fortzusetzen, bestehende soziale Bindungen zu erhalten und die dortigen Bildungs- und Unterstützungsstrukturen weiter zu nutzen. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz zutreffend, dass das Kindeswohl in den Philippinen besser gewahrt wird. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Stabilität und Kontinuität in der schulischen und sozialen Entwicklung für die jüngere Tochter von zentraler Bedeutung sind.

3.2.8 Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführenden nach eigenen Angaben von Beginn an lediglich eine vorübergehende Unterbringung der Kinder auf den Philippinen vorgesehen haben wollen. Zwar ist der Wunsch nach einem Zusammenleben der Familie nachvollziehbar und verständlich. Allein aus diesem Umstand lässt sich jedoch kein hinreichender Grund für einen nachträglichen Familiennachzug ableiten. Sofern die Beschwerdeführenden von Anfang an beabsichtigten, die Kinder zu einem späteren Zeitpunkt in die Schweiz nachzuholen, wäre es an ihnen gewesen, dies innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Nachzugsfristen vorzunehmen. Die Beschwerdeführenden leben seit 2011 gemeinsam in der Schweiz, der Beschwerdeführer 1 bereits seit 2005. Damit bestand für beide ausreichend Gelegenheit, in der Schweiz Fuss zu fassen und die Kinder fristgerecht nachzuziehen. Stattdessen haben die Beschwerdeführenden freiwillig entschieden, die Töchter in den Philippinen zu belassen, um ihnen den Zugang zu ihrer Kultur und den Kontakt zum dortigen familiären Umfeld zu ermöglichen.

3.3 Nach dem Gesagten gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, die für einen nachträglichen Familiennachzug erforderlichen wichtigen familiären Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG sowie Art. 73 Abs. 3 VZAE in Verbindung mit Art. 75 VZAE glaubhaft darzulegen bzw. nachzuweisen. Der Entscheid der Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden. Vielmehr entschieden sich die Beschwerdeführenden während Jahren dazu, örtlich von ihren Kindern getrennt zu leben, wodurch sie ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck brachten. Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen gegenüber dem privaten Interesse der Beschwerdeführenden an einem Zuzug der Töchter in die Schweiz. Es steht den Beschwerdeführenden zudem frei, in die Philippinen zurückzukehren und das Familienleben mit ihren Töchtern dort zu pflegen. Angesichts ihrer regelmässigen Besuche in der Heimat ist nicht erkennbar, weshalb eine Reintegration in den Philippinen für sie unzumutbar sein sollte.

Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen und die Ausführungen im angefochtenen Urteil verletzt dieses weder Art. 47 Abs. 4 AIG noch Art. 5 Abs. 2 BV oder Art. 8 EMRK.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

5.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;   die übrigen Kosten betragen:
Fr.     70.--   Zustellkosten,
Fr. 2'070.--    Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).