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Geschäftsnummer: VB.2025.00656  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.01.2026
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug


[Verweigerung der bedingten Entlassung des im stationären Massnahmenvollzug befindlichen Beschwerdeführers.] Bei der Beurteilung der Legalprognose und dem Entscheid über die bedingte Entlassung steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu (E. 2.3). Mit seinen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine qualifizierte Fehlerhaftigkeit des vorinstanzlichen Entscheids oder gar eine rechtsmissbräuchliche Ermessensausübung aufzuzeigen. [...] Der Beschwerdeführer weist nach wie vor ein moderates bis deutlich ausgeprägtes Risiko für schwerste Gewalttaten bis hin zu Tötungsdelikten auf. Da bis anhin weder die ihm gegenüber angeordnete Massnahme umgesetzt werden konnte noch eine Auseinandersetzung mit seiner Tat stattgefunden hat, ist nicht zu vermuten, dass das gutachterlich attestierte Rückfallrisiko zwischenzeitlich gemindert werden konnte (E. 5). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ADHS
BEDINGTE ENTLASSUNG
DISZIPLINARSANKTION
LEGALPROGNOSE
MASSNAHME
ÖFFENTLICHE SICHERHEIT
RÜCKFALLGEFAHR
STRAFVOLLZUG
THERAPIE
Rechtsnormen:
Art. 63 StGB
Art. 86 Abs. I StGB
Art. 86 Abs. II StGB
Art. 86 Abs. III StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2025.00656

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 23. Januar 2026

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

1.    Justizvollzug und Wiedereingliederung,

       Rechtsdienst der Amtsleitung,

2.    Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug,

hat sich ergeben:

I.  

A (geb. 1984) tötete am 20. September 2016 seine damalige Mitbewohnerin mittels Erwürgens und verunehrte den Leichnam im Anschluss mitunter durch Vornahme des Geschlechtsverkehrs. Hierfür wurde er mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Juni 2024 wegen vorsätzlicher Tötung und Störung des Totenfriedens zu einer Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren (abzüglich 2830 bereits durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstandener Tage) verurteilt. Zudem ordnete das Obergericht eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme nach Art. 63 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; ambulante Behandlung einer psychischen Störung) an. Das Bundesgericht wies eine hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 14. November 2024 ab, soweit es darauf eintrat (BGr, 14. November 2024, 6B_591/2024). Zwei Drittel der Freiheitsstrafe waren am 19. Mai 2025 erstanden, wobei das Strafende auf den 19. September 2029 fällt. Mit Verfügung vom 15. Mai 2025 verweigerte das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe) die bedingte Entlassung von A. Gleichzeitig wies es dessen Gesuche vom 7. und 12. April 2025 betreffend Versetzung in eine andere Vollzugseinrichtung ab.

II.  

Dagegen liess A Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern (nachfolgend Justizdirektion) erheben und die Aufhebung der Verfügung des JuWe vom 15. Mai 2025 sowie die unverzügliche Entlassung aus dem Strafvollzug unter Einbezug von entsprechenden Weisungen beantragen; eventualiter die Versetzung in eine andere Vollzugseinrichtung. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung.

Mit Verfügung vom 27. August 2025 wies die Justizdirektion den Rekurs von A ab, gewährte ihm jedoch die unentgeltliche Rechtspflege sowie die Einsetzung seiner Vertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

III.  

Hiergegen liess A (nachfolgend der Beschwerdeführer) am 6. Oktober 2025 Beschwerde am Verwaltungsgericht erheben und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragen. Ferner sei er unter Einbezug von entsprechenden Weisungen unverzüglich aus dem Strafvollzug zu entlassen. Eventualiter sei das JuWe unverzüglich anzuweisen, die ambulante Massnahme im Sinn von Art. 63 StGB umzusetzen. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege unter Bestellung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten des Staates. Die Vorinstanz und das JuWe beantragten mit Vernehmlassung vom 21. Oktober 2025 bzw. mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2025 jeweils die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2025 beantragte auch die Oberstaatsanwaltschaft, der Antrag des Beschwerdeführers betreffend bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug sei abzuweisen, indes bestünden keine Einwendungen gegen eine raschestmögliche Umsetzung der vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Zum Entscheid berufen ist der Einzelrichter, zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann; vorab hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB). Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3 StGB).

2.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der zu entlassende Gefangene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, denen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Verhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 150 IV 425 E. 3.2.1; BGE 133 IV 201 E. 2.3; BGr, 23. Mai 2022, 6B_307/2022, E. 2.1; 28. Februar 2019, 6B_32/2019, E. 2.2). Eine gute Bewährungsprognose ist nicht notwendig, vielmehr genügt das Fehlen einer negativen Legalprognose (VGr, 21. Dezember 2023, VB.2023.00549, E. 2.2 mit Hinweisen). Im Sinn einer Differenzialprognose sind zwei Gesamtprognosen vorzunehmen und die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben speziell zu prüfen, ob die Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleich bleiben oder zunehmen wird (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; BGr, 18. August 2021, 6B_557/2021, E. 2.2.1; 19. Juli 2017, 6B_215/2017, E. 2.4). Aufgrund der Gesamtprognosen für den Fall der bedingten Entlassung einerseits und für jenen der Vollverbüssung der Strafe andererseits ist eine Risikoeinschätzung vorzunehmen und abzuwägen, ob die bedingte Entlassung mit der Möglichkeit von Auflagen und Bewährungshilfe eher zu einer Resozialisierung des Täters führt als die Vollverbüssung der Strafe (VGr, 9. Mai 2023, VB.2022.00615, E. 3.2 mit Hinweisen).

2.3 Bei der Beurteilung der Legalprognose und dem Entscheid über die bedingte Entlassung steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu (BGE 150 IV 425 E. 3.2.1; BGE 133 IV 201 E. 2.3; BGE 133 IV 201 E. 2.3; BGr, 23. Mai 2022, 6B_307/2022, E. 2.1; 28. Februar 2019, 6B_32/2019, E. 2.2). Das Verwaltungsgericht kann diese Ermessensausübung der Behörde nicht frei, sondern nur im Hinblick auf eine qualifizierte Fehlerhaftigkeit überprüfen (VGr, 21. Dezember 2023, VB.2023.00549, E. 2.3 mit Hinweisen). Eine solche qualifiziert fehlerhafte und damit rechtsverletzende Ermessensbetätigung begeht die Behörde etwa, wenn sie auf eine Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände verzichtet und allein auf die Vorstrafen abstellt (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3; BGr, 22. Februar 2016, 6B_1188/2015, E. 1.1.6). Aus dem gleichen Grund darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund einzelner günstiger Faktoren – etwa des Wohlverhaltens des Täters im Strafvollzug – bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGr, 19. Mai 2015, 6B_93/2015, E. 5.3; VGr, 5. Juni 2025, VB.2025.00115, E. 2.3).

3.  

Die Vorinstanz erwog hinsichtlich der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers:

3.1  Der Beschwerdeführer weise gemäss Schweizerischem Strafregister vier Vorstrafen auf wegen einfacher Körperverletzung, gewerbsmässigem Diebstahl sowie Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (1), wegen Raub (teilweise unter Mitführen einer Waffe), versuchter Drohung, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und Diebstahl (2), wegen Diebstahl (3) und wegen versuchter Erpressung und übler Nachrede (4). Obschon die Vorstrafen nicht einschlägig seien, stelle das Vorleben des Beschwerdeführers legalprognostisch kein positives Kriterium dar. 

3.2 Prof. Dr. med. C habe am 26. April 2021 ein Aktengutachten über den Beschwerdeführer erstellt, der damals nicht zu Gesprächen mit dem Gutachter bereit gewesen sei. Am 15. Januar 2024 habe der Gutachter nach persönlicher Exploration des Beschwerdeführers ein Ergänzungsgutachten erstellt. In diesem habe er ihm eine nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung mit Risikoeigenschaft des gesteigerten Autonomiebedürfnisses, gesteigerter Rigidität, wutgeprägter Aggressivität und Dissozialität diagnostiziert. Die Anlasstat zeige vor allem im zweiten Teil (Leichenschändung), dass die Dissozialität jederzeit wieder handlungsrelevant werden könne, wenn eine Auslösesituation dafür eintrete. Beim Beschwerdeführer müsse vor allem an der "wutgeprägten Reaktivität" gearbeitet werden. Es sei von einem moderaten bis deutlich ausgeprägten Risiko für schwere Gewalttaten bis hin zu Tötungsdelikten auszugehen. Die moderate bis deutliche Ausprägung komme allein dadurch zustande, dass spezifische Auslösesituationen nicht mit grosser Häufigkeit aufträten. Es sei ein Charakteristikum der Risikodisposition des Beschwerdeführers, dass auch schwerste Gewalttaten möglich seien, sobald durch eine bestimmte Situation die Risikodisposition intensiv und/oder dauerhaft aktiviert werde. Sofern es im Rahmen einer ambulanten Therapiemassnahme nach Art. 63 StGB gelingen sollte, eine vertrauensvolle therapeutische Beziehung aufzubauen, könne das Rückfallrisiko zumindest in einem gewissen Grad gesenkt werden.

3.3 Dem Vollzugsbericht der JVA Pöschwies vom 15. April 2025 zufolge sei der Beschwerdeführer seit seinem Eintritt am 5. November 2018 besonders durch geringe Impulskontrolle, distanzloses Auftreten gegenüber Mitinsassen sowie wiederkehrende Konflikte mit dem Personal aufgefallen. Es sei wiederholt zu disziplinarischen Massnahmen gekommen. Nachdem der Beschwerdeführer zeitweise in die psychiatrische Akutstation D verlegt worden sei, habe durch die Abgabe von Focalin eine rasche und ausgeprägte Beruhigung erzielt werden können. Die Verdachtsdiagnose ADHS habe somit bestätigt werden können. Ferner diagnostiziert worden seien Heroinabusus (seit 2006 sistiert), multipler Substanzkonsum, ein Abhängigkeitssyndrom sowie eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ.

3.4 Gemäss Vollzugsbericht der JVA Solothurn vom 2. April 2025 habe der Beschwerdeführer von Anbeginn mit einem angetriebenen, fordernden und grenzüberschreitenden Verhalten imponiert. Der Vollzugsverlauf habe sich zunehmend chaotisch entwickelt und der Beschwerdeführer habe sich nicht mehr absprachefähig gezeigt und bedrohlich gewirkt. Er habe eine Fremdgefährdungstendenz aufgewiesen, seine Zelle vermüllt, mit Exkrementen verunreinigt und eine Überschwemmung verursacht. Seit der medikamentösen Versorgung mit Focalin habe er indes ruhiger und absprachefähiger gewirkt. Im Kollektiv sei es mehrfach zu heftigen verbalen Auseinandersetzungen mit Mitinsassen gekommen, die ohne das Eingreifen der anwesenden Betreuung wohl eskaliert wären. Ferner habe sich der Beschwerdeführer weiterhin strikt geweigert, einer Arbeit nachzugehen. Von der Aufnahme einer ambulanten Therapie sei aufgrund seines psychischen Gesamtbilds vorerst abgesehen worden. Zwar werde er nun einem Therapeuten zugeteilt, doch hätten bis anhin keine Grundlagen erarbeitet werden können, die eine bedingte Entlassung auf den Zweidritteltermin vertretbar erscheinen liessen.

3.5 Die Vorinstanz folgerte hieraus, der Vollzugsverlauf des Beschwerdeführers sei von häufigen Verlegungen innerhalb der jeweiligen Vollzugsinstitution sowie anderen geschlossenen Einrichtungen geprägt gewesen. Sein schwieriges Vollzugsverhalten allein mit der über längere Zeit – mangels entsprechender Diagnose – nicht behandelten ADHS-Erkrankung zu erklären bzw. zu rechtfertigen, würde zu kurz greifen. Zwar habe die ADHS-Medikation beim Beschwerdeführer zu einer Verhaltensberuhigung geführt, doch sei er nur einen Monat auf der psychiatrischen Akutstation D untergebracht gewesen. Es sei ihm zuvor in diversen Vollzugseinrichtungen gelungen, sich zeitweise angepasst zu verhalten. Wie er sich langfristig verhalte, werde sich noch zeigen müssen. Für eine mittel- und längerfristige Besserung der Sozialkompetenzen müssten aber auch die weitergehende schwere psychische Störung bzw. die gutachterlich beschriebenen Risikoeigenschaften nachhaltig behandelt werden. Da von einem tadellosen Vollzugsverhalten allein noch nicht auf Bewährung in Freiheit geschlossen werden könne, könne zurzeit auf die Einholung eines aktuellen Vollzugsberichts verzichtet werden. Bisher sei von Reue und Einsicht beim Beschwerdeführer wenig zu spüren. Sodann habe eine Tataufarbeitung bisher noch nicht erfolgen können, ebenso wenig eine Auseinandersetzung mit seinen problematischen Persönlichkeitsanteilen. Der Grund hierfür liege im unkooperativen und oftmals grenzüberschreitenden Verhalten des Beschwerdeführers. Im Falle einer Entlassung stünde ihm ferner kein stützender, sozialer Empfangsraum zur Verfügung, was legalprognostisch ebenfalls ungünstig zu werten sei. Ein moderates bis deutlich ausgeprägtes Risiko für schwere Gewalttaten bis hin zu Tötungsdelikten müsse mit Blick auf die in Frage stehenden hohen Rechtsgüter von Leib und Leben nicht in Kauf genommen werden. Angesichts der mangelnden Kooperationsbereitschaft und Absprachefähigkeit sowie der dissozialen Verhaltensweisen des Beschwerdeführers könne nicht erwartet werden, dass er sich an die mit einer bedingten Entlassung verbundenen Weisungen halten würde. Die Durchführung von Bewährungshilfe und einer ambulanten Therapie erscheine daher (noch) nicht erfolgsversprechend. Vielmehr sei der weitere Verbleib des Beschwerdeführers im Strafvollzug mit Blick auf die öffentliche Sicherheit erforderlich.

4.  

Der Beschwerdeführer wendet gegen die vorinstanzlichen Erwägungen ein, bereits als Kind unter ADHS gelitten zu haben, doch sei dies lange Zeit unerkannt und folglich unbehandelt geblieben. Eine Untersuchung im Strafvollzug sei erst nach zehn Monaten stetiger Bemühungen erfolgt. Da er sich zeitweise von anderen Mithäftlingen Medikamente habe besorgen können, habe es Zeiten gegeben, in denen er sein Verhalten entsprechend habe kontrollieren können. Wenn die Vorinstanz weitgehend auf sein früheres Verhalten abstelle, so berücksichtige sie unzureichend, dass er seine Emotionen aufgrund der starken ADHS-Erkrankung ohne angemessene Medikamente nur schwer kontrollieren könne. Die Lehre kritisiere das Abstellen auf das Verhalten des Gefangenen als eigenständiges Kriterium zudem zunehmend. Ferner sei verfehlt, ihm eine fehlende Auseinandersetzung mit seiner Tat vorzuwerfen, wenn die ihm gegenüber angeordnete Massnahme bisher mit Ausnahme von rund drei Therapiegesprächen gegen Ende der Inhaftierung in der JVA Solothurn noch nicht umgesetzt worden sei. Dieses trölerische Verhalten der Behörden dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen. Indem die Vorinstanz dieses Argument nicht habe hören wollen, habe sie es sich zu einfach gemacht und sich rechtsmissbräuchlich verhalten. Seine Vorstrafen habe sie unzutreffend gewürdigt, da diese im Bagatellbereich gelegen hätten und in keinem Zusammenhang zum Anlassdelikt stünden. Positiv zu werten sei zudem, dass er seit Jahren keine Drogen mehr nehme. Mit seiner Tat habe er sich sehr wohl auseinandergesetzt. Dies zeige sich darin, dass er bei der Erstellung des Erstgutachtens seine Mitwirkung noch verweigert habe, wohingegen er beim Ergänzungsgutachten bereitwillig mitgewirkt habe. Er habe einen Teil der ihm allfällig zustehenden Genugtuung den Geschädigten zukommen lassen wollen und sich immer wieder hinterfragt, wie es zu dieser Tat gekommen sei. Er könne seine Entwicklung nicht aufzeigen, da die Behörde ihm die angeordnete Massnahme verwehrt habe, doch sei er offen für jegliche Unterstützungsangebote und jederzeit bereit, mit der Therapie zu beginnen. Im Falle einer Entlassung wolle er vom Team 72 aufgenommen und betreut werden. Ein Case-Manager stehe ihm zur Verfügung, weshalb durchaus von einem stützenden sozialen Empfangsraum ausgegangen werden könne. Gesamthaft habe die Vorinstanz nach schematischen Kriterien und damit unsachgemäss entschieden. Im Zweifelsfall oder wenn überhaupt keine Prognose gesellt werden könne, müsse bedingt entlassen werden. Insgesamt könne ihm eine günstige Legalprognose gestellt werden und es könne von ihm erwartet werden, sich in Freiheit zu bewähren. Eine Verweigerung der bedingten Entlassung hätte vorliegend seine Entlassung am 19. September 2029 zur Folge, ohne jegliche Bewährungsauflagen und Therapien. Die Vorzüge einer bedingten Entlassung würden die Vollverbüssung einer Strafe daher überwiegen.

5.  

Mit seinen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine qualifizierte Fehlerhaftigkeit des vorinstanzlichen Entscheids oder gar eine rechtsmissbräuchliche Ermessensausübung aufzuzeigen. Zunächst kann ihm nicht gefolgt werden, wenn er wiederholt vorbringt, sein Verhalten im Strafvollzug sei für die Beurteilung einer bedingten Entlassung nicht entscheidend. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie auch dem Gesetzeswortlaut von Art. 86 Abs. 1 StGB zufolge ist das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug bei der Beurteilung einer bedingten Entlassung zwingend mitzuberücksichtigen (BGr, 8. Januar 2025, 7B_995/2024, E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 133 IV 201 E. 2.3; BGr, 2. Dezember 2024, 7B_1083/2024 E. 4.2.2 und E. 4.5.2, sowie BGr, 12. Januar 2023, 6B_1136/2022 E. 2.2 und E. 2.4.1). Diesbezüglich stellt der Beschwerdeführer seine – teils disziplinarisch sanktionierten – Verfehlungen in Form von Konflikten mit Mitinsassen und Betreuenden, Demolierung seiner Zelle sowie die lange Zeit zum Ausdruck gebrachte Arbeits- und Therapieverweigerung nicht in Abrede. Wenn er diesbezüglich vorbringt, er habe sein Verhalten bloss aufgrund seiner ADHS-Erkrankung bzw. der fehlenden Behandlung mittels Medikation nicht kontrollieren können, so lässt der Beschwerdeführer ausser Acht, dass ihm ein angepassteres Verhalten teilweise auch ohne Medikamente möglich war. Diesbezüglich sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, gemäss welchen er sich eigenhändig Medikamente ohne ärztliche Aufsicht oder Verschreibung beschafft und diese eingenommen habe, nicht belegt. Sollte dies effektiv der Fall sein, dürfte er seinen Teil zur erst spät erfolgten ADHS-Diagnose beigetragen haben. Ungeachtet dessen hat der Gutachter, wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, keinen Zusammenhang zwischen der ADHS-Erkrankung des Beschwerdeführers bzw. der damaligen Verdachtsdiagnose und den durch ihn verübten Straftaten und dem damit verbundenen Rückfallrisiko festgestellt. Der Beschwerdeführer weist folglich nach wie vor ein moderates bis deutlich ausgeprägtes Risiko für schwerste Gewalttaten bis hin zu Tötungsdelikten auf. Da bis anhin weder die ihm gegenüber angeordnete Massnahme umgesetzt werden konnte noch eine Auseinandersetzung mit seiner Tat stattgefunden hat, ist nicht zu vermuten, dass das gutachterlich attestierte Rückfallrisiko zwischenzeitlich gemindert werden konnte. Sodann erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Einsicht und Reue als blosse Wortbekundungen. Einem "Therapiebericht" vom 18. Juni 2025 zufolge gab er bereits nach den ersten drei Therapiegesprächen bekannt, die Termine seien mühsam und er habe nichts mehr weiter zu berichten. Entsprechend nahm er gemäss Vollzugsverlaufsbericht vom 31. Juli 2025 trotz Aufgebot nicht mehr an Folgeterminen für weitere Gespräche teil. Die JVA Solothurn führte daher aus, der Beschwerdeführer habe die Therapie selbst ausgesetzt. Es kann dem Beschwerdeführer somit nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, er habe die ihm gegenüber angeordnete Massnahme ohne Eigenverschulden nicht antreten können. Seine Vorbringen betreffend seine Drogenabstinenz sind dahingehend zu relativieren, dass er sich seit Jahren in einem geschützten Rahmen befindet. Schliesslich vermögen die Vorstrafen des Beschwerdeführers seine Legalprognose ebenfalls nicht zu verbessern, ist er doch mehrfach vorbestraft. Gesamthaft ist der Schluss der Vorinstanz, dass dem Beschwerdeführer (noch) keine günstige Legalprognose gestellt werden könne und er daher bis auf Weiteres im Strafvollzug zu verbleiben habe, somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt folglich abzuweisen.

6.  

Was die seitens des Beschwerdeführers beantragte unverzügliche Umsetzung der ihm gegenüber angeordneten Massnahme anbelangt, so lässt sich dem Vollzugsverlaufsbericht der JVA Solothurn vom 31. Juli 2025 entnehmen, dass der Beschwerdeführer aktuell nicht bereit ist, im erforderlichen Masse an der angeordneten Massnahme teilzunehmen. Ungeachtet dessen wurde die Umsetzung der Therapie jedoch bereits initialisiert, weshalb sich der Antrag des Beschwerdeführers als gegenstandslos erweist.

7.  

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

8.  

8.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerschaft hat keine solche beantragt.

8.2 Der Beschwerdeführer beantragt wie schon für das Rekursverfahren auch für das Beschwerdeverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Sie haben gemäss § 16 Abs. 2 VRG überdies Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

Im Verwaltungsverfahren muss im Verlauf des Instanzenzugs vor jeder Instanz ein gesondertes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt und für den betreffenden Verfahrensabschnitt separat geprüft werden (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 13). Dies ergibt sich bereits aus dem Antragsprinzip gemäss § 16 Abs. 1 VRG (vgl. Plüss, § 16 N. 58 ff.; Marc Häusler/Reto Ferrari-Visca, Der Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren, Jusletter vom 24. Oktober 2011, Rz. 31 ff.; ferner für den Zivilprozess Art. 119 Abs. 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 sowie für den Fall des Fehlens einer entsprechenden ausdrücklichen Regelung – wie hier – BGr, 25. Januar 2023, 5A_783/2022, E. 2.1.3, sowie BGr, 27. November 2018, 5A_716/2018, E. 4.3 je mit Hinweis: "Für das Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen […]").

8.3 Die Vorinstanz ging von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers aus und erachtete dessen Rekurs bzw. Gesuch um bedingte Entlassung als nicht geradezu offensichtlich aussichtslos sowie die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung als gegeben. Für das Beschwerdeverfahren kann diesen Ausführungen nicht gefolgt werden. Mit Blick auf das nach wie vor moderat bis ausgeprägte Rückfallrisiko des Beschwerdeführers in Bezug auf schwere Gewaltdelikte bis hin zu Tötungsdelikten, seine fehlende Kooperationsbereitschaft in Bezug auf die im Rahmen der Massnahme angeordneten Therapiegespräche sowie sein wiederholt disziplinarisch geahndetes Vollzugsverhalten waren seine Aussichten zu obsiegen vorliegend wesentlich geringer als die Aussichten zu unterliegen. Die Beschwerde ist in ihrer Gesamtheit folglich als offensichtlich aussichtslos zu qualifizieren, weshalb die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren abzuweisen sind.

Demgemäss erkennt den Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    180.--     Zustellkosten,
Fr. 1'380.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Justizdirektion;
c)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).