|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2025.00658
Urteil
der 4. Kammer
vom 19. Februar 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Elias Studer.
In Sachen
A, vertreten durch RA D, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat, hat sich ergeben: I. Der türkische Staatsangehörige A (geb. 2000) reiste am 9. Dezember 2021 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Das Bundesverwaltungsgericht wies am 24. April 2025 das Asylgesuch letztinstanzlich ab. Am 28. Mai 2025 ersuchte A – vertreten durch MLaw C – das Migrationsamt des Kantons Zürich um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat mit der im Kanton Zürich wohnhaften Schweizer Staatsangehörigen B (geb. 1998). Am 28. Mai 2025 wies das Migrationsamt dieses Gesuch ab, weil der Nachweis für einen innert sechs Monaten möglichen Eheschluss fehle und zudem Rechtsmissbrauch vorliege. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs von A wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 2. September 2025 ab (Disp.-Ziff. I und II). Ebenso wies sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (Disp.-Ziff. III und IV), stellte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs fest (E. 16.3), auferlegte A die Rekurskosten zu drei Vierteln und sprach ihm eine Parteientschädigung von Fr. 120.- zu (Disp.-Ziff. V und VI). III. Mit Beschwerde vom 6. Oktober 2025 beantragte A – nun vertreten durch RA D – dem Verwaltungsgericht, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat zu erteilen; eventualiter sei die Sache zur erneuten Prüfung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter beantragte er für das Rekursverfahren, dass dessen Kosten auf die Staatskasse zu nehmen seien und ihm eine Parteientschädigung von Fr. 1'350.- zuzusprechen sei; eventualiter beantragte er unentgeltliche Rechtspflege. Auch für das Beschwerdeverfahren ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Schliesslich ersuchte er, im Sinn einer vorsorglichen Massnahme sei sein Aufenthalt während des laufenden Beschwerdeverfahrens zu dulden. Mit Präsidialverfügung vom 7. Oktober 2025 ordnete das Verwaltungsgericht an, dass eine Wegweisungsvollstreckung bis auf Weiteres zu unterbleiben habe. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 8. Oktober 2025 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Nach Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (SR 210) müssen Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen, ansonsten das Zivilstandsamt die Trauung nicht vollziehen darf (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [SR 211.112.2]). In Konkretisierung des Gesetzeszwecks dieser Bestimmung und in Beachtung des von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) geschützten Familienlebens sind die Migrationsbehörden gehalten, Ehewilligen ohne Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK bzw. dem analog ausgelegten Art. 14 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) eine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn nicht davon auszugehen ist, dass die ausländische Person damit die Vorschriften über den Familiennachzug missbräuchlich in Anspruch nehmen will (Scheinehe), und wenn in analoger Anwendung von Art. 17 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (SR 142.20) klar ist, dass sie nach ihrer Eheschliessung die Voraussetzungen für eine Zulassung in der Schweiz erfüllt (vgl. BGE 151 I 306 E. 5.4 und 5.5.2 je mit Hinweisen). Für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung ist sodann vorausgesetzt, dass mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen ist (BGr, 10. September 2025, 2C_638/2024, E. 4.1; zum Ganzen VGr, 25. September 2025, VB.2024.00600, E. 4.4.2). 3. 3.1 Eine sogenannte Schein-, Umgehungs- oder Ausländerrechtsehe liegt vor, wenn die Ehe (zumindest von einer der beteiligten Personen) nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingegangen wird, ohne dass die Eheleute eine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen (vgl. BGr, 12. Juni 2025, 2C_584/2024, E. 5.1). In solchen Fällen steht der ausländischen Person nach einer Heirat kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu (zum Ganzen VGr, 12. September 2024, VB.2024.00231, E. 2.2.1; vgl. für die vorliegende Konstellation Art. 51 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AIG). Eine Scheinehe liegt umgekehrt nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss entscheidend waren. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt (BGr, 12. Juni 2025, 2C_584/2024, E. 5.3). 3.2 Um festzustellen, ob der Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, können die allgemein für das Vorliegen einer Scheinehe sprechenden Indizien beigezogen werden. Indizien, die auf eine Scheinehe und das Fehlen eines Bewilligungsanspruchs nach der Heirat hindeuten, liegen vor, wenn der ausländischen Person die Wegweisung droht, weil sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhielte bzw. eine Bewilligung ohne Ehe nicht oder kaum erhältlich gemacht werden könnte. Auch die Umstände des Kennenlernens und die kurze Dauer der Bekanntschaft können für einen fehlenden Ehewillen sprechen; dasselbe gilt bei einem grossen Altersunterschied oder wenn die Eheleute gar nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben. Als Hinweis für eine Scheinehe kann auch berücksichtigt werden, dass die Eheleute sich kaum kennen, die Bezahlung einer Geldsumme für die Heirat vereinbart wurde oder die Eheleute sich in wichtigen Fragen des Zusammenlebens widersprechen bzw. nur beschränkte Kenntnisse über die Lebensgeschichte und die Familie des Partners oder der Partnerin bzw. die Heirat und das Eheleben haben. Weitere Indizien für eine Scheinehe stellen eine prekäre Situation der nachziehenden Ehegattin bzw. des nachziehenden Ehegatten oder deren bzw. dessen auffälliges Desinteresse am ausländerrechtlichen Verfahren dar (vgl. Sebastian Kempe, Die Scheinehe im ausländer- und im zivilstandsrechtlichen Verwaltungsverfahren, Zürich etc. 2020, S. 93 mit Hinweisen). Ebenso können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine Scheinehe nahelegen. Im Rahmen der Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe sind diese Grundsätze sinngemäss anwendbar (vgl. zum Ganzen VGr, 12. September 2024, VB.2024.00231, E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). 3.3 Es ist grundsätzlich Sache der Migrationsbehörden, eine (geplante) Scheinehe nachzuweisen. Dass eine solche angestrebt wird, darf nicht leichthin angenommen werden. Diesbezügliche Indizien müssen klar und konkret sein (BGr, 8. Oktober 2025, 1C_153/2025, E. 4.2.1). Lässt die Indizienlage keinen klaren und unzweideutigen Schluss zu, ist das Vorliegen einer Scheinehe nicht erstellt (BGr, 12. Juni 2025, 2C_584/2024, E. 5.3). Im Zweifelsfall ist die Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung zu erteilen; sollte die Ehe doch rechtsmissbräuchlich eingegangen werden, wird – als mildere Massnahme zur Verhinderung der Ehe – die Aufenthaltsbewilligung der beschwerdeführenden Person künftig nötigenfalls entzogen oder nicht mehr verlängert (zum Ganzen VGr, 12. September 2024, VB.2024.00231, E. 2.2.2). Nur ein "Scheineheverdacht" reicht somit nicht aus, um die Bewilligung zu verweigern. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer und seine Verlobte lernten sich gemäss ihren Angaben im Dezember 2023 über eine Dating-App kennen, führten bereits ohne physischen Kontakt eine intensive Beziehung, trafen sich erstmals im Juli 2024 und verlobten sich am 18. Januar 2025. Dass der Beschwerdeführer und seine Verlobte erst am 5. Mai 2025 und damit nach dem negativen Asylentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2025 sowie nach dem Erhalt der Vorladung zum Ausreisegespräch vom 1. Mai 2025 die Ehevorbereitung in die Wege leiteten, stellt ein Indiz für eine Scheinehe dar. Auch dass der Beschwerdeführer seine Verlobte erst nach dem negativen erstinstanzlichen Asylentscheid vom 20. März 2023 kennenlernte, spricht dafür, dass der Beschwerdeführer allenfalls nur ausländerrechtliche Motive verfolgt und zumindest von seiner Seite keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigt sein könnte. Schliesslich stellt auch die prekäre Situation der Beschwerdeführerin als sozialhilfeabhängige Alleinerziehende ein Indiz für eine Scheinehe dar (vgl. BGE 122 II 289 E. 2c; VGr, 18. April 2024, VB.2023.00513, E. 2.3). 4.2 Diese Indizien sind jedoch nicht so klar und konkret, dass sie im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Beurteilung auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers schliessen liessen. 4.2.1 Einerseits entspricht es dem gewöhnlichen Verhalten vieler Paare, nach der Verlobung nicht sofort zu heiraten. Der Zeitpunkt der Aufnahme des Ehevorbereitungsverfahrens lässt sich entsprechend damit erklären, dass das Paar vor dem negativen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts noch keine Veranlassung hatte, möglichst bald zu heiraten, danach jedoch schon. 4.2.2 Andererseits wohnte der Beschwerdeführer bis zu seiner Verhaftung am 3. Juni 2025 bei seiner Verlobten und die Verlobte brachte ihr grosses Interesse am ausländerrechtlichen Verfahren mehrfach deutlich zum Ausdruck. Die Verlobten gaben in der Befragung durch das Zivilstandsamt übereinstimmend an, dass es die Verlobte war, die das Thema der Heirat als Erste aufgebracht habe. Zwischen den Verlobten besteht sodann kein grosser Altersunterschied, sie waren im Zeitpunkt der Einleitung des Ehevorbereitungsverfahrens seit mehr als einem Jahr in einer Beziehung und der Beschwerdeführer reichte von vor dem 24. April 2025 datierende Chat-Screenshots und Fotos, die die Beziehung belegen sollen, sowie Bestätigungsschreiben von Freundinnen, Freunden und Verwandten beider Verlobten ein. Schliesslich fällt auch ins Gewicht, dass die Verlobten glaubhaft darlegen, dass sie einen gemeinsamen Kinderwunsch hegen und es zweimal zu einer Schwangerschaft mit einem Abort gekommen ist. 4.2.3 Entgegen der Vorinstanz reichen vor diesem Hintergrund auch die Feststellungen der für das Asylverfahren zuständigen Instanzen zur Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers im Asylverfahren nicht aus, um von einer beabsichtigten Scheinehe ausgehen zu können. Soweit die Vorinstanz davon ausgeht, dass die Verlobten nur wenig übereinander wissen, ist in den diesbezüglichen Dokumenten nicht erkennbar, ob und inwiefern dieses Wissen bei der Befragung vom Zivilstandsamt konkret eingefordert wurde. 5. Die weiteren Voraussetzungen der Bewilligungserteilung sind sodann erfüllt. 5.1 Absehbar ist die Eheschliessung, wenn mit der Beschaffung der zivilrechtlich erforderlichen Papiere bzw. Bestätigungen innert der für die Vorbereitung der Eheschliessung üblichen Zeitperiode von sechs Monaten gerechnet werden kann (VGr, 12. September 2024, VB.2024.00231, E. 4.1). Gemäss Bestätigung des Zivilstandsamts E vom 23. Juli 2025 muss nur noch der rechtmässige Aufenthalt des Beschwerdeführers nachgewiesen werden. Daher ist mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen. 5.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG haben Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden nach der Heirat nicht (wieder) zusammenwohnen würden. Auch liegen keine Widerrufsgründe vor, die zum Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug führen würden (Art. 51 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 AIG). Namentlich konnte der Beschwerdeführer eine Bestätigung ins Recht legen, dass er nach Erhalt der Aufenthaltsbewilligung als Küchenhilfe in einem Pensum von 80 % in einem Imbiss eingestellt werde. Dass seine zukünftige Schweizer Ehefrau sozialhilfeabhängig ist, ist vorliegend nicht entscheidend, da durch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer nicht mit einer zusätzlichen künftigen Belastung der öffentlichen Wohlfahrt gerechnet werden muss, sondern vielmehr tendenziell mit einer Entlastung gerechnet werden kann (vgl. BGr, 23. März 2018, 2C_949/2017, E. 4.1; VGr, 17. April 2019, VB.2019.00128, E. 2.1.4). 6. 6.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren wird somit gegenstandslos. Des Weiteren hat der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe der beantragten Fr. 1'350.- (§ 63 Abs. 2 Teilsatz 1 VRG) und für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zzgl. Mehrwertsteuer zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). 6.2 Der Beschwerdeführer ersucht wie bereits vor Vorinstanz um Gewährung unentgeltlicher Rechtsvertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Das Gesuch des Beschwerdeführers ist angesichts seiner Mittellosigkeit und unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs gutzuheissen. Demnach sind dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren MLaw C und für das Beschwerdeverfahren Rechtsanwältin D als unentgeltliche Rechtsbeiständinnen zu bestellen. 6.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Regel Fr. 220.- pro Stunde. Für das Rekursverfahren liess die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bei einem für ihre Qualifikation zulässigen Stundenansatz von Fr. 150.- pro Stunde (vgl. VGr, 27. März 2023, VB.2024.00764, E. 2.2.2) einen Aufwand von Fr. 1'350.- geltend machen, was der beantragten und zugesprochenen Parteientschädigung entspricht; durch die Zahlung der Parteientschädigung für das Rekursverfahren an die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist ihr Entschädigungsanspruch abgegolten; eine Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers hierfür besteht entsprechend nicht. Für das Beschwerdeverfahren macht Rechtsanwältin D einen Aufwand von 10,2 Stunden sowie Auslagen von Fr. 157.50 geltend. Dies ist im vorliegenden Fall angemessen. Die Rechtsanwältin D für das verwaltungsgerichtliche Verfahren auszurichtende Entschädigung ist folglich auf insgesamt Fr. 2'596.- inkl. Mehrwertsteuer festzusetzen. Davon ist die der Rechtsvertreterin auszubezahlende Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zzgl. Mehrwertsteuer in Abzug zu bringen, woraus eine Entschädigung von Fr. 974.50 resultiert. 6.4 Der Beschwerdeführer ist auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. 7. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.11) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Ziff. 4 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 28. Mai 2025 sowie Disp.-Ziff. I und II des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 2. September 2025 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen. In Abänderung von Disp.-Ziff. V des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 2. September 2025 werden die Rekurskosten in der Höhe von Fr. 1'395.- dem Beschwerdegegner auferlegt. In Abänderung von Disp.-Ziff. III, IV und VI des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 2. September 2025 wird MLaw C als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Rekursverfahren eingesetzt. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, MLaw C für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'350.- zu bezahlen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 4. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwältin D für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zzgl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 6. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwältin D als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigegeben. Rechtsanwältin D wird nach Anrechnung der Parteientschädigung im Mehrbetrag von Fr. 974.50 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt vorbehalten. 7. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 8. Mitteilung an: d) MLaw C (auszugsweise, E. 6 sowie Disp.-Ziff. 1 Abs. 3); e) Gerichtskasse. |