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Geschäftsnummer: VB.2025.00660  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.10.2025
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:

Gebühren (Rechtsverweigerung)


[Der Beschwerdeführer verlangte vom Beschwerdegegner, dass er seinen Namen im Rahmen der Rechnungsstellung ausschliesslich im Format "Nachname, Vorname" schreibe. Der Beschwerdegegner lehnte dies ab, reagierte in der Folge auf weitere E-Mails des Beschwerdeführers nicht mehr und erliess keine anfechtbare Verfügung.] Nichteintreten mangels Beschwerdelegitimation infolge rechtsmissbräuchlicher (schikanöser) Prozessführung ohne vernünftigen Grund.
 
Stichworte:
AKTUELLES PRAKTISCHES INTERESSE
BESCHWERDELEGITIMATION
LEGITIMATION
NICHTEINTRETENSENTSCHEID
RECHTSMISSBRAUCH
RECHTSVERWEIGERUNG
RECHTSVERWEIGERUNGSBESCHWERDE
SCHÜTZENSWERTES INTERESSE
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
Rechtsnormen:
§ 16 Abs. I VRG
§ 16 Abs. II VRG
§ 21 Abs. I VRG
§ 38b Abs. I lit. a VRG
§ 49 VRG
§ 57 VRG
§ 58 VRG
§ 71 VRG
§ 132 Abs. III ZPO CH
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2025.00660

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 8. Oktober 2025

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Silvio Forster.

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ),

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Gebühren (Rechtsverweigerung),

hat sich ergeben:

I.  

A gelangte mit E-Mail vom 1. September 2025 an die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ) und forderte diese auf, im Rahmen der Rechnungsstellung seinen Namen ausschliesslich im Format "Nachname, Vorname" zu schreiben und dies zu berichtigen. Mit E-Mail vom 1. September 2025 wiesen die EKZ A darauf hin, dass kein rechtlicher Anspruch auf eine bestimmte Formatierung des Namens bestehe. A forderte in seinen darauffolgenden E-Mails von den EKZ eine anfechtbare Verfügung. Die EKZ äusserten sich im weiteren Verlauf nicht mehr in der Angelegenheit.

II.  

Mit Eingabe vom 6. Oktober 2025 reichte A eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung durch die EKZ beim Verwaltungsgericht ein. Er beantragte die Feststellung der Rechtsverweigerung unter Kostenfolge zulasten der EKZ. Weiter seien die EKZ anzuweisen, eine Verfügung über seinen Antrag auf Berichtigung und einheitliche Führung seines Namens zu erlassen. Sodann beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das vorliegende Verfahren ist durch den Einzelrichter zu erledigen, da sich die Beschwerde – mangels Beschwerdelegitimation – als offensichtlich unzulässig erweist und sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. a und § 38b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aus demselben Grund konnte darauf verzichtet werden, Akten oder Vernehmlassungen einzuholen (vgl. § 57 und § 58 VRG).

2.  

Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Mit der geltend gemachten Rechtsverweigerung verfolgt der Beschwerdeführer ausschliesslich den Zweck, dass sein Name vom Beschwerdegegner im Rahmen der Rechnungsstellung einheitlich im Format "Nachname, Vorname" genannt werden soll. Der damit verfolgte Zweck ist rein schikanös und der praktische Nutzen erschliesst sich nicht (vgl. BGr, 15. August 2025, 5A_614/2025, E. 3.1). Dem Beschwerdeführer mangelt es bei einer derartigen rechtsmissbräuchlichen Prozessführung ohne vernünftigen Grund an einem schutzwürdigen Interesse (vgl. BGr, 31. August 2011, 2D_33/2011, 2D_44/2011, E. 2.1 f.).

Darüber hinaus ist es nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner bei derartigen Ausführungen keinen förmlichen Nichteintretensentscheid fällte, sondern nach Beantwortung der E-Mail die Sache formlos ablegte (vgl. § 71 VRG i. V. m. Art. 132 Abs. 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 84).

3.  

Auf die Beschwerde ist mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten. Demzufolge ist auf die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen nicht weiter einzugehen.

4.  

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer beantragte keine Parteientschädigung und eine solche stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist zufolge der in der fehlenden Legitimation liegenden offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

5.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    den Beschwerdeführer;
b)    den Beschwerdegegner.