{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-07-09", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00666_2026-07-09.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=226058&W10_KEY=15118570&nTrefferzeile=33&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a7ff85c1f5f4a000a813af075a137d50"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "01:24:00", "Num": [" VB.2025.00666"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09.07.2026  VB.2025.00666"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09.07.2026  VB.2025.00666"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09.07.2026  VB.2025.00666"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung\r | [Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung eines 27-j\u00e4hrigen Chinesen nach der Trennung von der Schweizer Ehefrau und nachdem er das Besuchsrecht zur Schweizer Tochter aufgrund gesundheitlicher Probleme nur beschr\u00e4nkt wahrnehmen kann.] Dass der Beschwerdef\u00fchrer aus Gr\u00fcnden ausserhalb von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 EMRK (Fortbestand der elterlichen Beziehung zur Schweizer Tochter als wichtiger Grund) einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung h\u00e4tte, ist weder geltend gemacht worden noch ersichtlich (E. 3.1). In einem fr\u00fcheren gutheissenden Urteil (VGr, 4. November 2020, VB.2020.00486) wurde dem an einer psychischen Erkrankung leidenden Beschwerdef\u00fchrer die Aufenthaltsbewilligung verl\u00e4ngert, damit er die M\u00f6glichkeit erh\u00e4lt, das im Scheidungsverfahren vereinbarte Besuchsrecht zu seiner Tochter tats\u00e4chlich aufzubauen. Dies ist ihm jedoch nicht gelungen. Vielmehr haben offenbar seit mehr als vier Jahren keine Besuche stattgefunden und m\u00f6chte die Tochter auch keinen Kontakt zu ihrem Vater. \u00dcberdies f\u00fchrte selbst ein erfolgreicher Aufbau des im Scheidungsurteil vereinbarten stark eingeschr\u00e4nkten Besuchsrechts nicht zu einem \"gerichts\u00fcblichen Besuchsrecht\" im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Damit liegt keine enge affektive Beziehung des Beschwerdef\u00fchrers zu seiner Schweizer Tochter vor (E. 3.5). Da der Beschwerdef\u00fchrer \u00fcberdies in erheblichem Umfang Erg\u00e4nzungsleistungen bezieht, \u00fcberwiegen die \u00f6ffentlichen Fernhalteinteressen sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz (E. 3.6). Trotz der psychischen Leiden des Beschwerdef\u00fchrers ist die Wegweisung nach China m\u00f6glich und zumutbar, da dort ausreichende Behandlungsm\u00f6glichkeiten zur Verf\u00fcgung stehen und der Beschwerdef\u00fchrer nicht glaubhaft machte, dass er in der Heimat \u00fcber kein soziales Netz verf\u00fcgt (E. 4). Gutheissung UP/URB. Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2543", "Zeit UTC": "15.10.2026 01:24:00", "Checksum": "22136dbb06f88f5db3944a0a66b2d01b"}