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Geschäftsnummer: VB.2025.00667  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.01.2026
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 31.03.2026 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Anwaltsrecht
Betreff:

Entbindung vom Anwaltsgeheimnis


Entbindung vom Anwaltsgeheimnis. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 ist verspätet (E. 2.2). Aus dem Mandatsvertrag und der Vollmacht lässt sich kein anderer Schluss ziehen, als dass (auch) die Beschwerdeführerin 1 die Beschwerdegegnerin 1 persönlich mandatierte. Die Beschwerdegegnerin 1 hat sodann hinlänglich Massnahmen getroffen, um einem Entbindungsverfahren für ihr ausstehendes Honorar zugunsten der Wahrung des Berufsgeheimnisses auszuweichen. Dass die Aufsichtskommission die Beschwerdegegnerin 1 zur Durchsetzung ihrer Honorarforderung gegenüber der Beschwerdeführerin 1 vom Anwaltsgeheimnis entband, ist somit nicht zu beanstanden (E. 5.2). Nichteintreten auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2. Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 1.
 
Stichworte:
ANWALTS- UND NOTARIATSRECHT
ANWALTSGEHEIMNIS
BESCHWERDEFRIST
ENTBINDUNG VOM BERUFSGEHEIMNIS
GEHEIMHALTUNGSINTERESSE
HONORARFORDERUNG
KOSTENVORSCHUSS
MANDAT
MANDATSFÜHRUNG
Rechtsnormen:
§ 34 Abs. I AnwG
§ 34 Abs. III AnwG
Art. 13 Abs. I BGFA
§ 22 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2025.00667

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 20. Januar 2026

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Jasmin Malla, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

vertreten durch A,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

1.    RA C,

 

2.    Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerinnen,

 

 

betreffend Entbindung vom Anwaltsgeheimnis,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Eingabe vom 24. April 2025 ersuchte Rechtsanwältin C die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich (fortan: Aufsichtskommission) um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis gegenüber B und A zwecks Durchsetzung ihrer Honoraransprüche.

B. Die Aufsichtskommission setzte daraufhin B und A mit separaten Schreiben vom 29. April 2025 je eine Frist von 20 Tagen an, um schriftlich zu erklären, ob er bzw. sie Rechtsanwältin C für die Geltendmachung der Honorarforderung vom Anwaltsgeheimnis entbinde oder Einwendungen dagegen erhebe. Gleichzeitig räumte die Aufsichtskommission B und A die Möglichkeit ein, sich zu den Kosten des Entbindungsverfahrens zu äussern, welche ihm bzw. ihr je nach Ausgang des Verfahrens auferlegt werden könnten. Ferner wies sie B und A darauf hin, dass weder die Qualität der Mandatsführung noch die Frage, ob bzw. in welcher Höhe die geltend gemachten Honoraransprüche von Rechtsanwältin C gerechtfertigt seien, geprüft würden, sondern lediglich, ob das Interesse von Rechtsanwältin C an der Entbindung höher wiege als das ihrige an der Beibehaltung des Berufsgeheimnisses. Die Frage, ob bzw. in welchem Umfang sie – B und A – zur Zahlung des Honorars verpflichtet seien, sei im Streitfall Sache der Zivilgerichte.

Mit Eingabe vom 20. Mai 2025 beantragte A, vertreten durch ihre Tochter, sinngemäss, das Entbindungsgesuch von Rechtsanwältin C sei abzuweisen. B liess sich nicht vernehmen.

C. Mit Beschluss vom 4. September 2025 ermächtigte die Aufsichtskommission Rechtsanwältin C, ihr Berufsgeheimnis mit Bezug auf B und A gegenüber den zuständigen Behörden zu offenbaren, soweit dies erforderlich sei, um ihre Honorarforderung durchzusetzen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- auferlegte die Aufsichtskommission B und A je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag.

II.  

Mit gemeinsamer Eingabe vom 10. Oktober 2025 (Poststempel vom 14. Oktober 2025) erhoben A und B, dieser vertreten durch A, Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses vom 4. September 2025. Nachdem das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 15. Oktober 2025 die Akten der Aufsichtskommission beigezogen hatte, eröffnete es mit Präsidialverfügung vom 27. Oktober 2025 den Schriftenwechsel und forderte dabei Rechtsanwältin C auf darzulegen, ob bzw. inwiefern sie (auch) A um Begleichung ihrer Honorarforderung ersucht hatte. Mit Eingabe vom 25. November 2025 reichte B persönlich eine "Ergänzung zur Beschwerde" samt Beilage ein. Die Aufsichtskommission verzichtete mit Eingabe vom 25. November 2025 auf eine Beschwerdeantwort. Rechtsanwältin C beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. November 2025, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A und B sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Weitere Eingaben erfolgten nicht.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Gestützt auf § 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG; LS 215.1) kann gegen in Anwendung dieses Gesetzes ergangene Anordnungen Beschwerde an das Verwaltungsgericht gemäss den §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS. 175.2) erhoben werden. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich sodann auch aus § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG. Streitigkeiten betreffend die Entbindung vom Berufsgeheimnis werden von der Einzelrichterin beurteilt, sofern – wie hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 3 und Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Die Beschwerde ist gemäss § 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 VRG innert 30 Tagen ab Mitteilung der angefochtenen Anordnung beim Verwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Der Tag der Eröffnung einer Frist oder der Tag der Mitteilung eines Entscheids wird bei der Fristberechnung nicht mitgezählt. Ist der letzte Tag einer Frist ein Samstag oder ein öffentlicher Ruhetag, so endigt sie am nächsten Werktag. Samstage und öffentliche Ruhetage im Laufe der Frist werden mitgezählt (§ 11 Abs. 1 VRG). Die Beschwerde muss spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der Post übergeben worden sein (§ 11 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist; wird sie nicht eingehalten, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.

2.2 Die Aufsichtskommission sandte den Beschwerdeführenden, zwischen denen damals (noch) kein Vertretungsverhältnis bestand, den Beschluss vom 4. September 2025 separat zu. Dem Beschwerdeführer 2 wurde der Beschluss am 10. September 2025 zugestellt. Die Beschwerdefrist lief für ihn somit am 10. Oktober 2025 ab. Seine Beschwerde erweist sich folglich als verspätet, wurde sie doch (erst) am 14. Oktober 2025 der Post übergeben. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 ist daher nicht einzutreten.

2.3 Die Beschwerdeführerin 1 reichte die Beschwerde dagegen rechtzeitig ein, da ihr der angefochtene Beschluss am 16. September 2025 zugestellt worden war.

3.  

3.1 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61]; vgl. auch Art. 321 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). Zu den Tatsachen, die unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen, gehört bereits der Umstand des Bestehens eines Mandats zwischen der Rechtsanwältin bzw. dem Rechtsanwalt und der Klientschaft. Deshalb setzt die klageweise Einforderung eines Honorars praxisgemäss eine vorgängige Befreiung der Anwältin bzw. des Anwalts von der Schweigepflicht voraus (BGr, 6. Januar 2017, 2C_704/2016, E. 3.1). Verweigert die Klientschaft die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis, so kann sich die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt mit einem Gesuch an die Aufsichtsbehörde wenden (Art. 321 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit §§ 33 ff. AnwG). Gemäss § 34 Abs. 1 AnwG erhält die Klientschaft Gelegenheit, zum Gesuch der Anwältin oder des Anwalts Stellung zu nehmen. Darauf wird verzichtet, wenn von vornherein feststeht, dass die Klientschaft ausserstande ist, die Anwältin oder den Anwalt vom Berufsgeheimnis zu befreien. Liegt keine Stellungnahme vor, wird von der Anwältin oder vom Anwalt die gewissenhafte Erklärung verlangt, dass mit der Befreiung keine höher zu wertenden Interessen verletzt werden (§ 34 Abs. 2 AnwG). Die Aufsichtskommission entbindet die Anwältin oder den Anwalt vom Berufsgeheimnis, wenn das Interesse an der Offenbarung deutlich höher ist als das Interesse der Klientschaft an der Geheimhaltung (§ 34 Abs. 3 AnwG).

3.2 Ob dem Ersuchen der Anwältin bzw. des Anwalts um Entbindung zu entsprechen ist, beurteilt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts aufgrund einer Abwägung sämtlicher auf dem Spiel stehenden Interessen, wobei nur ein deutlich überwiegendes öffentliches oder privates Interesse eine Entbindung als zulässig erscheinen lässt. Während eine Anwältin bzw. ein Anwalt regelmässig über ein schutzwürdiges Interesse an der Entbindung zwecks Eintreibung offener Honorarforderungen verfügt, steht dem ein institutionell begründetes und je nach Situation auch ein individualrechtliches Interesse der Klientschaft auf Geheimhaltung der Mandatsbeziehung gegenüber. An die Substanziierung des Geheimhaltungsinteresses dürfen im Verfahren um Entbindung keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, weil der in Art. 321 Ziff. 1 StGB verankerte Schutz des Berufsgeheimnisses andernfalls unterlaufen würde. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 142 II 307 E. 4.3.3) ist im Zusammenhang mit einer offenen Honorarforderung und der damit vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine Anwältin bzw. ein Anwalt von der Klientschaft grundsätzlich einen Kostenvorschuss verlangen könnte, der die voraussichtlichen Kosten ihrer bzw. seiner Tätigkeit deckt. Diese Rechtsprechung lässt sich jedoch nicht darauf reduzieren, dass die Anwältin bzw. der Anwalt einen möglichst die Mandatskosten deckenden Vorschuss zu verlangen oder aber darzulegen habe, weshalb sie bzw. er einen solchen Vorschuss nicht eingefordert habe. Vielmehr ist sie dahingehend zu verstehen, dass die Anwältin bzw. der Anwalt alles Notwendige unternehmen muss, um ein Verfahren um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis für das ausstehende Honorar zugunsten der Wahrung des Berufsgeheimnisses zu vermeiden. In diesem Zusammenhang kann eine Rolle spielen, ob die betreffende Anwältin bzw. der betreffende Anwalt während des laufenden Mandatsverhältnisses einen oder mehrere Kostenvorschüsse von der Klientschaft bezogen hat, weil sich damit letztlich die Höhe des zu Ende des Mandats noch offenen Honorarbetrags mindestens reduzierte (sofern die Vorschüsse nicht die gesamten Kosten gedeckt haben). Wurden die verlangten Kostenvorschüsse – wie in aller Regel anzunehmen ist – von der Klientschaft bezahlt, muss die Anwältin bzw. der Anwalt bei Rechnungsstellung für das noch ausstehende (Rest-)Honorar auch nicht mit Widerstand rechnen. Sie bzw. er hätte damit tatsächlich zu vermeiden versucht, für ihre bzw. seine Honorierung die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis beanspruchen zu müssen. Der Erhebung eines solchen Kostenvorschusses muss aber wohl jede Massnahme gleichgestellt sein, die im Endeffekt zum selben Resultat führen würde; namentlich die regelmässige Ausstellung von Teilrechnungen für bereits erbrachte Leistungen. Nach dem Gesagten ist die Einholung eines Kostenvorschusses nicht in jedem Fall zwingend als bedingungslose Voraussetzung für die Eintreibung einer Honorarforderung zu erachten. Indes ist von der betroffenen Anwältin bzw. dem betroffenen Anwalt zu verlangen, dass sie bzw. er mindestens darlegt, ob sie bzw. er einen Kostenvorschuss erhoben oder ähnliche Massnahmen getroffen bzw. weshalb sie bzw. er im konkreten Einzelfall darauf verzichtet hat (VGr, 29. August 2025, VB.2023.00223, E. 2.3; 14. Mai 2020, VB.2019.00735, E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen).

3.3 Der Entbindungsentscheid ermöglicht der gesuchstellenden Anwältin bzw. dem gesuchstellenden Anwalt nur, ohne Verletzung des disziplinar- und strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnisses die behauptete Honorarforderung gerichtlich geltend zu machen. Der Bestand bzw. die Höhe der Honorarforderung sowie allfällige Pflichtverletzungen bei der Mandatsführung sind grundsätzlich nicht Gegenstand des Verfahrens betreffend Entbindung, sondern von den Zivilgerichten zu beurteilen (VGr, 29. August 2025, VB.2023.00223, E. 2.4; 28. Juni 2022, VB.2021.00455, E. 2.3).

4.  

4.1 Die Aufsichtskommission erwog im Beschluss vom 4. September 2025, die Beschwerdegegnerin 1 habe ihr Entbindungsgesuch auf ein Mandatsverhältnis gestützt und dazu unter anderem einen Mandatsvertrag vom 9. Oktober 2024 sowie eine Vollmacht eingereicht, die beide sowohl von der Beschwerdeführerin 1 als auch vom Beschwerdeführer 2 unterzeichnet worden seien. Dadurch habe die Beschwerdegegnerin 1 für die Zwecke des Entbindungsverfahrens den Bestand eines Mandatsverhältnisses zu beiden Beschwerdeführenden ausreichend glaubhaft gemacht. Darüber, ob die Beschwerdegegnerin 1 in der betreffenden Angelegenheit jedoch tatsächlich Mandatsträgerin der Beschwerdeführerin 1 gewesen sei, was von dieser bestritten werde, sei nicht von ihr – der Aufsichtskommission – zu entscheiden, sondern von einem Gericht in einem ordentlichen Zivilprozess (E. 2.2).

Weiter erwog die Aufsichtskommission, die Beschwerdegegnerin 1 bringe vor, dass sie am 11. Oktober 2024 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.- verlangt habe, welcher in der Folge bezahlt worden sei. Es sei – so die Aufsichtskommission – somit davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin 1 während der Mandatsführung hinreichende Bemühungen unternommen habe, um das Honorar einzutreiben bzw. um ein Entbindungsverfahren zu vermeiden (E. 3.3).

Die Beschwerdeführenden hätten weder Geheimhaltungsinteressen vorgebracht, noch seien den Akten anderweitig höher zu gewichtende Interessen ihrerseits zu entnehmen. Die Frage der Honorarpflicht bzw. die Höhe des Honorars und die Art der Mandatsführung beträfen nicht die Frage des Geheimhaltungsinteresses, sondern diejenige der Angemessenheit der Honorarforderung bzw. die Berechtigung einer Honorarforderung. Darüber sei aber nicht im Entbindungsverfahren, sondern vom Gericht in einem ordentlichen Zivilprozess zu entscheiden. Vorliegend sei einzig über die Frage der Aufhebung des Berufsgeheimnisses zu befinden. Hiergegen lägen keine Einwendungen vor. Damit ergebe die Interessenabwägung, dass es der Beschwerdegegnerin 1 nicht zuzumuten sei, auf die gerichtliche Geltendmachung ihres Honorars zu verzichten. Die Bewilligung sei folglich unter Hinweis darauf zu erteilen, dass sich die Entbindung nur auf Sachverhalte beziehe, deren Darlegung zur Durchsetzung von Honoraransprüchen unerlässlich sei (E. 3.4).

4.2 Die Beschwerdeführerin 1 macht mit Beschwerde geltend, sie selbst sei nie Mandantin der Beschwerdegegnerin 1 gewesen. Sie sei damit auch nicht befugt (gewesen), die Beschwerdegegnerin 1 vom Anwaltsgeheimnis zu entbinden, und die Aufsichtskommission hätte ihr daher auch keine Kosten auferlegen dürfen.

4.3 Die Beschwerdegegnerin 1 entgegnet mit Beschwerdeantwort, das Mandatsverhältnis zwischen ihr und der Beschwerdeführerin 1 sei ausreichend glaubhaft gemacht. Ohnehin sei die Frage, ob ein solches "im materiellen Sinn" bestanden habe, nicht Gegenstand des Entbindungsverfahrens. Sodann mache die Beschwerdeführerin 1 weder höherwertige Geheimhaltungsinteressen noch anderweitige schutzwürdige Interessen geltend, die gegen eine Entbindung sprechen würden, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Mit Bezug auf die entsprechende Aufforderung in der Präsidialverfügung vom 27. Oktober 2027 (vorn II.) bringt die Beschwerdegegnerin 1 sodann vor, sie habe nicht nur den Beschwerdeführer 2 erfolglos zur Zahlung des Honorars angehalten, sondern auch die Beschwerdeführerin 1, nämlich mit E-Mails vom 20. März 2025 und 1. April 2025 und unter Beilage des Formulars zur Entbindung vom Anwaltsgeheimnis.

5.  

5.1 Soweit die Beschwerdegegnerin 1 beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, da es der Beschwerdeführerin 1 mangels dargelegter Geheimhaltungsinteressen oder anderweitiger schutzwürdiger Interessen an einem Rechtschutzinteresse an der Aufhebung des Beschlusses vom 4. September 2025 fehle, kann ihr nicht gefolgt werden. Ob solche Interessen geltend gemacht wurden und – falls ja – gegen eine Entbindung sprechen, ist nicht im Zusammenhang mit der Beschwerdelegitimation (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG) zu prüfen. Vielmehr ist dies im Rahmen der Abwägung mit den Interessen der gesuchstellenden Anwältin bzw. des gesuchstellenden Anwalts zu berücksichtigen, wie dies die Aufsichtskommission vorliegend auch tat (vorn E. 3.2 und E. 4.1).

5.2 Die Beschwerdeführerin 1 ist somit zwar zur Beschwerde legitimiert, diese erweist sich jedoch als unbegründet. Aus dem Mandatsvertrag vom 9. Oktober 2024 und der Vollmacht lässt sich kein anderer Schluss ziehen, als dass nicht nur der Beschwerdeführer 2, sondern auch die Beschwerdeführerin 1 die Beschwerdegegnerin 1 persönlich – und nicht etwa als Unterschriftsberechtigte bzw. Vertreterin der D AG – mandatierte. Ein Mandatsverhältnis ist damit vorliegend tatsächlich ausreichend nachgewiesen; allfällige interne Abmachungen zwischen den Beschwerdeführenden sind hier irrelevant. Letztlich hätte das Zivilgericht im Rahmen eines allfälligen Forderungsprozesses abschliessend über den Bestand eines Mandatsverhältnisses zu entscheiden.

Wie die Aufsichtskommission sodann korrekt erwog, hat die Beschwerdegegnerin 1 hinlänglich Massnahmen getroffen, um einem Entbindungsverfahren für ihr ausstehendes Honorar zugunsten der Wahrung des Berufsgeheimnisses auszuweichen. So hat sie von den Beschwerdeführenden einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- verlangt, der in der Folge auch bezahlt wurde und dessen Höhe im Verhältnis zur gesamten bzw. noch offenen Forderung und angesichts der beschränkten Dauer das Mandatsverhältnisses von weniger als einem Monat nicht zu gering erscheint (vgl. BGr, 9. Mai 2016, 2C_586/2015, E. 4.4, nicht publiziert in BGE 142 II 307). Wie die Beschwerdegegnerin 1 gegenüber der Aufsichtskommission (in Bezug auf den Beschwerdeführer 2) und nun auch gegenüber dem Verwaltungsgericht (in Bezug auf die Beschwerdeführerin 1) darlegte, forderte sie sodann beide Beschwerdeführenden wiederholt zur Begleichung der offenen Kosten und zur Entbindung vom Anwaltsgeheimnis auf.

Schliesslich ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Qualität der Mandatsführung und die Höhe der Honorarforderung der Beschwerdegegnerin 1 im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen sind. Der Einwand des Beschwerdeführers 2, wonach ein Honorar von höchstens Fr. 1'000.- vereinbart worden sei, ist damit unbehelflich.

Dass die Aufsichtskommission die Beschwerdegegnerin 1 zur Durchsetzung ihrer Honorarforderung gegenüber der Beschwerdeführerin 1 vom Anwaltsgeheimnis entband, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, ebenso wenig somit, dass sie den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosen auferlegte (§ 37 AnwG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Demzufolge ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 abzuweisen.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 14 VRG). Zudem sind die Beschwerdeführenden solidarisch zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin 1 für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen, zumal der Beschwerdegegnerin 1 ein nicht unerheblicher Aufwand entstand (§ 17 Abs. 2 VRG). Dabei erscheinen Fr. 600.- (inklusive Mehrwertsteuer) als angemessen.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird nicht eingetreten.

2.    Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    190.--     Zustellkosten,
Fr. 1'390.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.

5.    Die Beschwerdeführenden werden solidarisch verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 600.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an:
a)    die Beschwerdeführenden;

       b)    die Beschwerdegegnerschaft;

       c)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).