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VB.2025.00668
Urteil
der 4. Kammer
vom 2. April 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Matthias Neumann.
In Sachen
A, vertreten durch B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Einreise zum Verbleib beim Ehemann, hat sich ergeben: I. A. A ist ein 1984 geborener Staatsangehöriger von Eritrea. Am 15. Februar 2012 heiratete er in Eritrea seine Landsfrau C, geboren 1995. B. A reiste am 30. Mai 2014 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Am 20. Oktober 2015 wies das Staatssekretariat für Migration sein Asylgesuch ab, wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung nahm es A jedoch vorläufig in der Schweiz auf. Am 1. November 2021 erteilte der Migrationsdienst des Kantons Bern A in Anerkennung eines Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung. Am 20. Februar 2023 ersuchte A beim Migrationsdienst des Kantons Bern um Nachzug seiner Ehefrau. Das Amt trat mit Verfügung vom 10. November 2023 auf das Gesuch nicht ein, da C auf keiner Schweizer Botschaft einen Visumsantrag gestellt habe. C. Im Jahr 2023 kam in Ägypten, wo C sich seit November 2022 als Geflüchtete aufhält, die gemeinsame Tochter D zur Welt. D. Am 5. April 2024 bewilligte das Migrationsamt des Kantons Zürich A den Zuzug in den Kanton Zürich. Am 9. Oktober 2024 beantragte C bei der Schweizer Botschaft in Kairo die Erteilung von Visa für den langfristigen Aufenthalt an sich und ihre Tochter zwecks Einreise in die Schweiz zum Verbleib beim Ehemann bzw. Vater. Am 7. Mai 2025 wies das Migrationsamt das Gesuch der Ehefrau ab, da die Nachzugsfrist nicht eingehalten worden sei. Wichtige Gründe für den verspäteten Nachzug würden keine vorliegen. Jenes der Tochter bewilligte es. II. A erhob dagegen am 10. Juni 2025 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion, welche das Rechtsmittel am 11. September 2025 abwies, die Kosten A auferlegte, diese jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse nahm. Die Sicherheitsdirektion ging dabei von einem rechtzeitigen Gesuch auch der Ehefrau aus, verneinte jedoch das Vorliegen genügender finanzieller Mittel für den Nachzug der Ehefrau. III. Mit Beschwerde vom 14. Oktober 2025 beantragte A beim Verwaltungsgericht, unter Entschädigungsfolge sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, das Gesuch um Erteilung von Einreisebewilligungen bzw. den Familiennachzug zu bewilligen. A ersuchte für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um Gewährung von unentgeltlicher Prozessführung. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 17. Oktober 2025 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht (vgl. §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Nach Art. 44 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) kann ausländischen Ehegatten und Kindern von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit der nachziehenden Person zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ist anstelle der Voraussetzung gemäss lit. d die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend (Art. 44 Abs. 2 AIG). 2.2 Anders als die Nachzugsbestimmungen betreffend Ehegatten und Kinder von Schweizerinnen und Schweizern und Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 42 bzw. 43 AIG) räumt Art. 44 AIG keinen Nachzugsanspruch ein; die Behörden entscheiden vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen (BGE 137 I 284 E. 1.2 und E. 2.3.2). Hingegen lässt sich aus dem in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierten Schutz des Familienlebens ein Anspruch auf Nachzug des Ehegatten bzw. der Ehegattin und der minderjährigen Kinder ableiten, soweit die familiäre Beziehung intakt ist und tatsächlich gelebt wird und der sich hier aufhaltende Familienangehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 139 I 330 E. 1.2, 137 I 284 E. 1.3, 135 I 143 E. 1.3; VGr, 29. August 2024, VB.2024.00098, E. 2.1 – 15. Februar 2024, VB.2023.00449, E. 2.2 – 17. Februar 2022, VB.2021.00072, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). 2.3 Gemäss Rechtsprechung besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Familiennachzug für Personen, die gestützt auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall – wie der Beschwerdeführer – einen Aufenthaltstitel erhalten haben. Denn die zuständigen Behörden erteilen eine Härtefallbewilligung nach pflichtgemässem Ermessen; somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die besonderen Umstände, welche den Härtefall begründet hatten, sich nachträglich verändern oder wegfallen und es sich somit rechtfertigt, die Aufenthaltsbewilligung nicht (mehr) zu verlängern (BGr, 17. November 2008, 2C_551/2008, E. 4.1, und 30. Juni 2005, 2A.8/2005, E. 3.2.2). Ausnahmsweise kann es jedoch vorkommen, dass sich eine ausländische Person in einer Situation befindet, von welcher keine positive Veränderung zu erwarten ist, und somit davon auszugehen ist, dass die Aufenthaltsbewilligung auch in Zukunft regelmässig verlängert werden wird. In einem solchen Fall muss faktisch von einer gefestigten Anwesenheit in der Schweiz ausgegangen werden (BGr, 6. Juni 2018, 2C_251/2017, E. 2.2, und 17. November 2008, 2C_551/2008, E. 4.1; zum Ganzen VGr, 12. März 2020, VB.2020.00040, E. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen). Von einer solchen Konstellation ging die Vorinstanz aus und bejahte grundsätzlich einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Familiennachzug. Ebenso kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gestützt auf das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen hier so eng geworden sind, dass es für die Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf und die Person damit über einen Anspruch auf Bewilligungsverlängerung bzw. ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügt (BGE 149 I 72 E. 2.1.2, 144 I 266 E. 3.9). Entgegen der Vorinstanz gilt der Aufenthalt mit einer vorläufigen Aufnahme auch als rechtmässig (BGE 149 I 66, E. 4.4; BGE 147 I 268, E. 4). Der Beschwerdeführer wurde vor elf Jahren vorläufig aufgenommen. Seit bald fünf Jahren verfügt er über eine Aufenthaltsbewilligung und ist in der Schweiz gut integriert. Der Beschwerdeführer kann sich somit (ebenfalls) auf sein Privatleben berufen, womit ihm auch ein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zukommt. 3. 3.1 Hat die in der Schweiz anwesende Person einen Anspruch auf Verlängerung ihrer eigenen Aufenthaltsbewilligung und können die Betroffenen sich gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV grundsätzlich auf einen Anspruch auf Familiennachzug berufen, haben die zuständigen Behörden nicht nur in pflichtgemässem Ermessen nach Art. 44 AIG über das Nachzugsbegehren zu entscheiden, sondern dürfen sie den anbegehrten Nachzug nur aus guten Gründen verweigern. Solche Gründe liegen etwa vor, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 44 AIG nicht erfüllt sind (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.6; BGr, 8. April 2019, 2C_835/2018, E. 4.1; VGr, 29. August 2024, VB.2024.00098, E. 4.1). In jedem Fall ist bei Tangierung des Schutzbereichs von Art. 8 Abs. 1 EMRK eine umfassende Interessenabwägung bzw. Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen. Dabei ist auch dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (vgl. Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [SR 0.107]), – als einem (wesentlichen) Element unter anderen – Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1). Gemäss Art. 18 KRK bemühen sich die Vertragsstaaten zudem nach besten Kräften darum, den Grundsatz sicherzustellen, dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind (BGE 144 I 91, E. 5.1 f.; 143 I 21, E. 5.5.1). Allgemein gebietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass die Verweigerung des Familiennachzugs im öffentlichen Interesse geeignet, erforderlich und zumutbar ist, das heisst, es muss ein sachgerechtes Verhältnis zwischen Mittel und Zweck bestehen (vgl. BGr, 24. Juli 2020, 2C_64/2020, E. 3.2 mit Hinweisen). 3.2 Die Vorinstanz verneinte das Vorhandensein genügender finanzieller Mittel gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG. Die übrigen Voraussetzungen von Art. 44 AIG erachtete sie als erfüllt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Voraussetzung von Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt, wenn keine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit besteht. Blosse finanzielle Bedenken genügen nicht, und ebenso wenig kann diesbezüglich auf Hypothesen und pauschalisierte Gründe abgestellt werden. Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. In die Beurteilung ist nicht nur das Einkommen des hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen, sondern es sind auch die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder miteinzubeziehen. Das Einkommen der Angehörigen, die an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen sollen und können, ist daran zu messen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang es sich grundsätzlich als tatsächlich realisierbar erweist. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen. Wenn allerdings der Fehlbetrag gering ist, den es zu decken gilt, damit ein Sozialhilfebezug respektive der Bezug von Ergänzungsleistungen entfällt, sind an den Nachweis eines zukünftigen Einkommens der nachzuziehenden Person tiefere Anforderungen zu stellen. In diesen Fällen ist aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass eine gesunde nachzuziehende Person, auch wenn sie weder einen Arbeitsvertrag noch eine Stellenzusicherung vorweisen kann und (noch) nicht über Deutschkenntnisse verfügt, in der Lage sein wird, innert verhältnismässig kurzer Frist ein geringes Erwerbseinkommen zu erzielen, um den Fehlbetrag zu decken (zum Ganzen BGr, 21. September 2022, 2C_10/2022, E. 8.2 mit zahlreichen Hinweisen). 3.3 Die Vorinstanz ging von einem Einkommen von Fr. 3'902.90 (einschliesslich Kinderzulagen, bei einem 80%-Pensum) des Beschwerdeführers aus. Der Gesamtbedarf der Familie betrage Fr. 5'138.-, womit ein Fehlbetrag von Fr. 1'235.- resultiere. Der Beschwerdeführer reichte beim Verwaltungsgericht einen Arbeitsvertrag seiner Ehefrau mit einem Restaurant in Zürich ein, wonach sie per 1. Januar 2026 zu 50 % zu einem Bruttolohn von Fr. 2'100.- angestellt werde. Er macht deshalb neu ein Einkommen von insgesamt Fr. 6'226.- geltend. Damit ist mit dem zusätzlichen Einkommen der Ehefrau der Bedarf der Familie auch nach den Berechnungen der Vorinstanz gedeckt und es besteht folglich kein konkretes Sozialhilferisiko mehr. Die Voraussetzungen von Art. 44 AIG sind erfüllt. 3.4 Bei den zu berücksichtigenden Interessen ist sodann festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, weil ihm die Wegweisung nach Eritrea nicht zumutbar war. Seine eritreische Ehefrau und seine eritreische Tochter gelten gemäss dem UNHCR als Flüchtlinge. Entsprechend besteht für das Ehepaar mit dem Kind keine Möglichkeit eines gemeinsamen Familienlebens in ihrem Herkunftsland. Es erscheint überdies fraglich, ob der Beschwerdeführer in Ägypten, wo sich seine Ehefrau und die Tochter derzeit aufhalten, ein Aufenthaltsrecht erhielte. Die gemeinsame Tochter ist ausserdem noch sehr jung und eine künftig erfolgreiche Integration daher ohne Weiteres zu bejahen. Weiter wurde ihr Gesuch vom Migrationsamt bereits bewilligt. Das private Interesse der Familie an einem gemeinsamen Familienleben wiegt damit schwer. Das fiskalische öffentliche Interesse an der Fernhaltung der Ehefrau ist klein, nachdem der Bedarf der Familie gedeckt ist. Da der Beschwerdeführer weder Schulden hat noch Straftaten beging und sich wirtschaftlich und sprachlich in der Schweiz gut integriert hat sowie seine Ehefrau über eine zugesicherte Stelle verfügt, ist es unverhältnismässig ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu verweigern. 4. 4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und C eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 4.2 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren wird somit gegenstandslos. Des Weiteren hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Damit wird auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung im Rekursverfahren gegenstandslos, indem die Entschädigung als unentgeltliche Vertreterin für das Rekursverfahren durch die Parteientschädigung abgegolten wird. Es besteht keine Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers mehr. Für das Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer keine unentgeltliche Rechtsvertretung beantragt. 5. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 7. Mai 2025 und Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids vom 11. September 2025 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, C eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II und III des Rekursentscheids vom 11. September 2025 wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rekursverfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV und V des Rekursentscheids vom 11. September 2025 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, der Vertreterin des Beschwerdeführers unter Anrechnung an ihre Entschädigung als unentgeltliche Vertreterin für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 5. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen. 6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an: |