{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-04-02", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00668_2026-04-02.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225802&W10_KEY=14382448&nTrefferzeile=23&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d41819e084e1a08bf6d8a80acde6782c"}, "Scrapedate": "2026-07-15", "Scrapetime": "01:18:53", "Num": [" VB.2025.00668"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 02.04.2026  VB.2025.00668"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 02.04.2026  VB.2025.00668"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 02.04.2026  VB.2025.00668"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einreise zum Verbleib beim Ehemann | [Familiennachzug der eritreischen Ehefrau des Beschwerdef\u00fchrers, die sich mit dem gemeinsamen Kind in \u00c4gypten aufh\u00e4lt. Das Migrationsamt bewilligte den Nachzug des Kindes, verweigerte jedoch die Einreise der Ehefrau in die Schweiz aufgrund ungen\u00fcgender finanzieller Mittel.]  Auf Beschwerdeebene liegt nunmehr ein Arbeitsvertrag der Ehefrau mit einem Restaurant per 1. Januar 2026 f\u00fcr ein 50%-Pensum vor. Mit diesem zus\u00e4tzlichen Einkommen ist der Bedarf der Familie auch nach den Berechnungen der Vorinstanz gedeckt. Es besteht somit kein konkretes Sozialhilferisiko mehr (E. 3.3). Bei den Interessen ist sodann zu ber\u00fccksichtigen, dass der Beschwerdef\u00fchrer aufgrund Unzumutbarkeit der Wegweisung nach Eritrea in der Schweiz vorl\u00e4ufig aufgenommen ist. Seine Ehefrau und das Kind halten sich als Fl\u00fcchtlinge in \u00c4gypten auf. Die Familie hat keine M\u00f6glichkeit eines gemeinsamen Familienlebens im Herkunftsland. Der Beschwerdef\u00fchrer ist nicht straff\u00e4lig geworden, hat keine Schulden und ist in der Schweiz gut integriert. Das private Interesse der Familie wiegt schwer und \u00fcberwiegt das fiskalische \u00f6ffentliche Interesse an der Fernhaltung der Ehefrau (E. 3.4). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2448", "Zeit UTC": "15.07.2026 01:18:53", "Checksum": "15e1651bca47f346c758ce3bb0691551"}