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VB.2025.00672
Urteil
der 1. Kammer
vom 23. Juni 2026 (berichtigte Fassung)
Mitwirkend: Abteilungspräsident Daniel Schweikert (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter Josua Raster, Gerichtsschreiberin Regina Meier.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
1. Immobilien Stadt Zürich,
2. Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich,
3. Baudirektion Kanton Zürich, Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung; Nichteintreten, hat sich ergeben: I. Mit Verfügung vom 11. November 2024 erteilte das zur Baudirektion des Kantons Zürich gehörende Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) der Dienstabteilung Immobilien Stadt Zürich die gewässerschutzrechtliche Bewilligung für die Erstellung einer Erdwärmesonden-Wärmepumpenanlage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 in Zürich. Mit Schreiben vom 14. November 2024 bestätigte das Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich der Dienstabteilung Immobilien Stadt Zürich, dass das Vorhaben keine Baubewilligung benötige. II. Dagegen erhob A am 28. August 2025 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich. Er beantragte die Feststellung der Nichtigkeit des Bauentscheids, eventualiter dessen Aufhebung. Mit Entscheid des Einzelrichters vom 12. September 2025 trat das Baurekursgericht auf den Rekurs nicht ein. III. Hiergegen gelangte A am 14. Oktober 2025 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des baurekursgerichtlichen Entscheids vom 12. September 2025 und die Feststellung der Nichtigkeit des erstinstanzlichen Bauentscheids. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Baurekursgericht zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegner und/oder der Vorinstanz. Das Baurekursgericht beantragte am 4. November 2025 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion beantragte am 5. bzw. 6. November 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten von A. Das Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich verzichtete am 19. November 2025 auf Beschwerdeantwort, Immobilien Stadt Zürich beantragte gleichentags die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2025 hielt dieser an seinen Anträgen fest. Die Gegenparteien liessen sich in der Folge nicht mehr vernehmen. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Vorinstanz trat auf den Rekurs nicht ein. Der Beschwerdeführer ist befugt, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (VGr, 3. April 2025, VB.2024.00774, E. 1 mit Hinweis auf Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Die Vorinstanz trat auf den Rekurs des Beschwerdeführers mit summarisch begründetem Einzelrichterentscheid im Sinn von § 335 Abs. 2 lit. a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) in Verbindung mit § 28a Abs. 1 VRG nicht ein, weil sie das Rechtsmittel für offensichtlich unzulässig hielt, da die Legitimation klarerweise zu verneinen sei. Die sich auf die offensichtliche Unzulässigkeit eines Rechtsmittels stützende summarische Begründung setzt eine klare Sach- und Rechtslage voraus, welche sich neben dem klaren Gesetzessinn auch aus einer ständigen Gerichtspraxis ergeben kann (vgl. VGr, 30. Mai 2012, VB.2012.00179, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 3. Der Beschwerdeführer bringt – wie schon vor Baurekursgericht – unter anderem vor, sein Grundstück liege nur 15 m vom Baugrundstück entfernt und mit Blick auf die bestehende Grundwassersituation sei ein Grundbruch zu befürchten, zumal solche in der Umgebung des Bauprojekts in der Vergangenheit bereits aufgetreten seien. 4. Bauten und Anlagen müssen nach Fundation, Konstruktion und Material den anerkannten Regeln der Baukunde entsprechen (§ 239 Abs. 1 PBG). Die Einhaltung der Regeln der Baukunde, insbesondere die Vermeidung von Gefährdungen von Nachbargrundstücken durch Bauarbeiten, ist, soweit technisch möglich, bereits bei Erteilung der Baubewilligung oder zumindest auf den Baubeginn hin sicherzustellen (VGr, 19. Mai 2022, VB.2021.00790, E. 5.1 unter Hinweis auf BEZ 1982 Nr. 32). Wie sich der angefochtenen Verfügung des AWEL entnehmen lässt, sind für die streitbetroffene Erdwärmesonden-Wärmepumpenanlage 37 Erdsondenbohrungen mit einer Sondentiefe von 245 m bewilligt und ist dafür eine geologische Begleitung angeordnet worden. Das beschwerdeführerische Grundstück ist vom Baugrundstück bloss durch eine Strasse getrennt und der Beschwerdeführer befürchtet aufgrund der Bohrungen einen Grundbruch, das heisst eine schwerwiegende Destabilisierung des Bodengefüges mit möglichen Auswirkungen auf die Fundation umliegender Gebäude. Dieses Vorbringen ist zumindest nicht geradezu offenkundig aus der Luft gegriffen; ein möglicherweise legitimationsbegründender, objektiv betrachtet ernsthafter Nachteil für den Beschwerdeführer ist nicht offensichtlich ausgeschlossen. Die Sach- und Rechtslage ist jedenfalls nicht solcher Art, dass die Vorinstanz gestützt auf § 335 Abs. 2 lit. a PBG einen einzelrichterlichen Nichteintretensentscheid fällen durfte: Es liegt weder ein klarer Gesetzessinn noch eine ständige Gerichtspraxis im Sinn des vorstehend in E. 2 Ausgeführten vor. 5. Nicht zu prüfen ist bei diesem Ergebnis die Rüge der Nichtigkeit des erstinstanzlichen Entscheids, da zunächst die Legitimation abschliessend zu beurteilen ist. Im Übrigen sind nicht legitimierte und in ihrem Rechtsschutzinteresse nicht betroffene Personen in Bausachen nicht berechtigt, eine gerichtliche Beurteilung dieses Aspekts zu bewirken, da dies im Ergebnis auf eine unzulässige Popularbeschwerde hinausliefe (s. zum Ganzen VGr, 10. Oktober 2024, VB.2023.00626, E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). 6. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und die Sache ist im Sinne der Erwägungen an das Baurekursgericht zurückzuweisen. Kann eine Rückweisung zu einer vollständigen Gutheissung des Antrags führen, gilt – besondere Umstände vorbehalten – die beschwerdeführende Partei mit Blick auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen als obsiegend (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f.). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens daher der Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Sodann ist die Dienstabteilung Immobilien der Stadt Zürich als Bauherrin hinsichtlich der Entschädigungsverpflichtung wie eine Privatperson zu behandeln, weshalb sie zu einer angemessenen Parteientschädigung an den Beschwerdeführer zu verpflichten ist (§ 17 Abs. 2 VRG). Über die Verlegung der Rekurskosten und die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Rekursverfahren wird das Baurekursgericht im zweiten Rechtsgang zu entscheiden haben. 7. Mit dem vorliegenden Urteil erfolgt eine Rückweisung an die Vorinstanz. Hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung ist deshalb darauf hinzuweisen, dass Rückweisungsentscheide grundsätzlich als Zwischenentscheide qualifiziert werden und nur unter den in Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) genannten Voraussetzungen selbständig anfechtbar sind. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Baurekursgerichts vom 12. September 2025 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das Baurekursgericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Kosten werden der Beschwerdegegnerschaft 1–3 zu je einem Drittel auferlegt. 4. Der Beschwerdegegner 1 wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an: |