|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2025.00675
Urteil
der Einzelrichterin
vom 23. April 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Jasmin Malla, Gerichtsschreiber Samuel Boller.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde Hinwil, vertreten durch die Sozialbehörde, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A. A, geboren 1983, wird seit dem 26. März 2024 von seiner Wohnsitzgemeinde Hinwil mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt. Deren Sozialbehörde auferlegte ihm mit Beschluss vom 3. Juli 2024 die Auflage, sich ab einer Arbeitsfähigkeit von 20 % innert fünf Tagen beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung anzumelden, den Anweisungen des RAV und der Arbeitslosenversicherung Folge zu leisten, geforderte Unterlagen vollständig und fristgerecht einzureichen und Termine wahrzunehmen (Dispositivziffer 4.1–2). Sofern keine ärztlich bestätigte Arbeitsunfähigkeit vorliege, habe sich A intensiv um Arbeit zu bemühen und dies monatlich zu belegen, wobei monatlich mindestens zehn sinnvolle Bewerbungen nachzuweisen seien (Dispositivziffer 5). Erfülle bzw. befolge A die erteilten Auflagen und Weisungen nicht, könne der Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) gekürzt werden, zusätzlich könnten der Einkommensfreibetrag (EFB) und/oder die Integrationszulage für Nichterwerbstätige (IZU) gestrichen werden (Dispositivziffer 11). B. Mit Beschluss der Sozialbehörde vom 12. März 2025 wurde A wegen Nichtbefolgung der Auflagen und Weisungen, monatlich mindestens zehn sinnvolle Bewerbungen nachzuweisen und die Termine beim RAV wahrzunehmen, der GBL von Fr. 1'031.- (vgl. Dispositivziffer 1) für vorerst sechs Monate ab Inkrafttreten des Beschlusses um 15 % gekürzt (Dispositivziffer 2). Zusätzlich werde ein allfälliger EFB und/oder eine allfällige IZU für sechs Monate ab Inkrafttreten gestrichen (Dispositivziffer 7). Befolge A die genannten Auflagen und Weisungen während mindestens fünf Monaten regelmässig und vollständig, werde die Kürzung des GBL gemäss Dispositivziffer 2 aufgehoben (Dispositivziffer 9). Befolge er die genannten Auflagen und Weisungen auch weiterhin nicht, werde eine Verlängerung und Erhöhung der Kürzung des GBL gemäss Dispositivziffer 2 geprüft (Dispositivziffer 10). II. Mit Eingabe vom 24. April 2025 erhob A Rekurs beim Bezirksrat Hinwil und beantragte, die verfügte Sanktion (Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt um 15 % für die Dauer von sechs Monaten sowie Streichung einer allfälligen IZU und/oder eines allfälligen EFB) sei aufzuheben, dies unter Zusprache einer Umtriebsentschädigung von Fr. 300.- für das Rekursverfahren. Mit Beschluss vom 17. September 2025 wies der Bezirksrat den Rekurs ab (Dispositivziffer I). Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben (Dispositivziffer II) und keine Partei- bzw. Umtriebsentschädigung zugesprochen (Dispositivziffer III). III. A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 15. Oktober 2025 an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss des Bezirksrats vom 17. September 2025 sei aufzuheben; eventualiter sei die Sache zur Durchführung eines verbesserten Verfahrens respektive zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und er sei für seinen Aufwand für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren mit Fr. 600.- zu entschädigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin (S. 1). Der Bezirksrat erklärte am 22. Oktober 2025 seinen Verzicht auf eine Vernehmlassung, die Beschwerdegegnerin teilte am 12. November 2025 ihren Verzicht auf eine Beschwerdeantwort mit. Die Einzelrichterin erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da der Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt und dem Fall überdies keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist er von der Einzelrichterin zu entscheiden (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG, LS 851.1]). Grundlage für deren Bemessung bilden gemäss § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV, LS 851.11) die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS). Nach dem Subsidiaritätsprinzip (§ 2 Abs. 2 SHG) wird Sozialhilfe nur gewährt, soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle hat (BGE 141 I 153 E. 4.2). 2.2 Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern (§ 21 Abs. 1 SHG). Auflagen und Weisungen sind nicht selbständig anfechtbar (§ 21 Abs. 2 SHG). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist zu beachten (SKOS-Richtlinien Kap. F.1). Mit der wirtschaftlichen Hilfe können als Auflagen und Weisungen insbesondere Bestimmungen über die Verwendung der wirtschaftlichen Hilfe, die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder ähnliche Verhaltensmassregeln, die nach den Umständen angebracht erscheinen, verbunden werden (§ 23 lit. d SHV). Aus den die Sozialhilfe prägenden Grundsätzen der Eigenverantwortung und der Subsidiarität folgt, dass hilfesuchende Personen dazu verpflichtet sind, alles Zumutbare zur Behebung der eigenen Notlage zu unternehmen, insbesondere die eigene Arbeitskraft einzusetzen und eine zumutbare Erwerbstätigkeit anzunehmen. Ist eine hilfeempfangende Person objektiv in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist sie verpflichtet, sich um eine solche zu bemühen. Die hilfeempfangende Person darf sich dabei nicht darauf beschränken, nur Stellen in ihrem angestammten Beruf zu suchen. Vielmehr hat sie jede zumutbare Arbeit anzunehmen. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf die arbeitslosenversicherungsrechtliche Umschreibung abzustellen. Danach muss eine Arbeit den berufs- und ortsüblichen Bedingungen entsprechen, angemessen Rücksicht auf die Fähigkeiten und bisherigen Tätigkeiten der unterstützten Person nehmen und ihren persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand angemessen sein. Ein Arbeitsangebot kann das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der betreffenden Person auch unterschreiten; diese darf bloss nicht überfordert werden (BGE 130 I 72 E. 5.3; VGr, 24. März 2020, VB.2019.00754, E. 2.4; 28. September 2016, VB.2016.00335, E. 2.3). 2.3 Die Sozialhilfeleistungen sind unter anderem dann angemessen zu kürzen, wenn die hilfesuchende Person gegen Anordnungen, Auflagen und Weisungen der Fürsorgebehörde verstösst, eine ihr zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annimmt oder die Teilnahme an einem zumutbaren Bildungs- und Beschäftigungsprogramm verweigert (§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1, 4 und 6 SHG). Sie muss vorgängig schriftlich auf die Möglichkeit der Leistungskürzung hingewiesen worden sein (§ 24 lit. b SHG), wobei ein solcher Hinweis schon mit der Anordnung, Auflage oder Weisung verbunden werden kann. Die Sozialbehörde hat bei einem Kürzungsentscheid zwar einen gewissen Beurteilungsspielraum, sie muss dabei jedoch stets den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten. Angemessen zu berücksichtigen sind insbesondere die Schwere der Missachtung der Auflagen und das Verschulden der fehlbaren Person (VGr, 25. April 2025, VB.2024.00576, E. 2.4; 4. März 2019, VB.2018.00725, E. 2.4; 12. Dezember 2017, VB.2017.00533, E. 2.2; 3. März 2017, VB.2016.00791, E. 2.4; 21. Juli 2016, VB.2016.00173, E. 3.2). 2.4 Als Sanktion kann der GBL um 5 bis 30 % sowie die Zulagen für Leistungen (EFB und IZU) und fördernde situationsbedingte Leistungen (SIL) gekürzt werden. Die Kürzung ist unter Berücksichtigung des Ausmasses des Fehlverhaltens zeitlich auf maximal zwölf Monate zu befristen. Eine Kürzung von 20 % und mehr ist auf maximal sechs Monate zu befristen. Nach Ablauf der Fristen können Kürzungen überprüft und gestützt darauf verlängert werden. Nach Erfüllen der Auflagen sind darauf bezogene Kürzungen in der Regel aufzuheben. Bei wiederholtem und schwerwiegendem Fehlverhalten können Kürzungen bis zum Ablauf der Fristen fortgeführt werden (SKOS-Richtlinien, Kap. F.2 Ziff. 1 bis 4). Bevor eine Leistungskürzung als Sanktion angeordnet wird, ist zu prüfen, ob das Fehlverhalten eine Kürzung rechtfertigt, ob der betroffenen Person bekannt war, welches Verhalten erwartet wird und dass die Nichtbefolgung zu einer Kürzung führen könnte, sowie ob die betroffene Person relevante Gründe für ihr Verhalten vorbringen kann (SKOS-Richtlinien, lit. a der Erläuterungen zu Kap. F.2; vgl. zum Ganzen VGr, 25. April 2025, VB.2024.00576, E. 2.5; 23. Mai 2019, VB.2018.00551 E. 2.1–2). 2.5 Das Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung beschränkt. Die Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es ausserhalb dieses Rahmens grundsätzlich nicht überprüfen. 3. 3.1 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer sei unstrittig ohne Arbeitsstelle und gesund, weshalb die in Dispositivziffern 4 und 5 des Beschlusses der Sozialbehörde vom 3. Juli 2024 erteilten Auflagen (vgl. oben Sachverhalt Ziff. I.A) rechtmässig seien. Der Beschwerdeführer wehre sich gegen die Kürzung im Wesentlichen mit dem Argument, ihm sei das für Bewerbungen erforderliche Zusammenstellen eines vollständigen Bewerbungsdossiers aufgrund der Beschlagnahmung von Speichermedien, auf denen sich diese Daten befänden, nicht möglich, und ohne solches ergäben weder Bewerbungen noch die Terminwahrnehmung beim RAV Sinn. Der Beschwerdeführer habe jedoch selbst eingeräumt, dass er durch ihn gestaltbare Bewerbungsunterlagen wie Lebenslauf und Bewerbungsschreiben ungeachtet der Beschlagnahmung der Speichermedien erstellen könne. Was Urkunden wie Arbeitszeugnisse, Diplome und dergleichen anbelange, sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer die jeweiligen Herausgeber nicht um ein Duplikat bitten könne. Zumal es auch andere Gründe für das Abhandenkommen solcher Unterlagen gebe als die behördliche Beschlagnahmung. Abgesehen davon sei auch nicht dargetan, dass keine Zeugnisse, Studienbescheinigungen und dergleichen noch in physischer Form vorhanden wären. Demnach entbinde der Umstand der Beschlagnahmung von Speichermedien den Beschwerdeführer nicht von der Pflicht, seine Sozialhilfeabhängigkeit durch intensive, nachweisbare Arbeitsstellensuchbemühungen im Versicherungsbereich, aber auch in anderen Bereichen, zu mildern oder bestenfalls ganz zu eliminieren. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, er finde die Wahrnehmung von Terminen beim RAV wegen nicht kompletter Bewerbungsunterlagen sinnentleert, verfange nicht (S. 12 f. E. 3.3). Die Einwände gegen die Kürzung des GBL vermöchten demnach nicht zu überzeugen. Ein EBU (gemeint: EFB) oder eine IZU seien ihm nicht gewährt worden, sodass deren Streichung gemäss dem Entscheid der Sozialbehörde ohnehin irrelevant sei. Angesichts des Verstosses gegen mehrere Auflagen und der letztmaligen Erfüllung der Arbeitssuchbemühungen im August 2024 sei die Kürzung des GBL um 15 % für sechs Monate verhältnismässig (S. 13 f. E. 3.3). 3.2 Die Auflage gemäss Beschluss vom 3. Juli 2024, monatlich mindestens zehn sinnvolle Bewerbungen nachzuweisen (vgl. oben Sachverhalt Ziff. I.B), ist auf die Verbesserung der Lage des Beschwerdeführers ausgerichtet und somit im Grundsatz verhältnismässig (vgl. VGr, 17. Januar 2018, VB.2017.00097, E. 6.3.2; 15. September 2017, VB.2017.00282, E. 4.1). Dasselbe gilt für die Auflagen betreffend die Anmeldung beim RAV bzw. die Kooperation mit diesem (vgl. VGr, 27. Juni 2024, VB.2024.00107, E. 3). Gegenteiliges bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Auch im Übrigen vermag er – wie nachstehend dargelegt wird – nicht aufzuzeigen, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid Recht verletzt. 3.3 3.3.1 Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 23. September 2024 wurden insgesamt fünf Festplatten und vier USB-Sticks beschlagnahmt, die zuvor beim Beschwerdeführer sichergestellt worden waren. Mit Urteil vom 25. Februar 2025 des Bezirksgerichts Uster wurde der Beschwerdeführer von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freigesprochen. Gleichzeitig wurde die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft angeordnet. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers sei das Urteil vom 25. Februar 2025 einschliesslich der Aufhebung der Beschlagnahme nicht rechtskräftig, da die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt habe. Seine Darstellung, wonach sich auf den beschlagnahmten Speichermedien Diplome und Zeugnisse befänden, erscheint zumindest nicht als abwegig. 3.3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass es ihm möglich wäre, ein Bewerbungsschreiben samt Lebenslauf neu aufzusetzen. Entgegen seinen Ausführungen hat die Vorinstanz es nicht als sinnvoll bezeichnet, wenn er sich nur mit diesen beiden Dokumenten auf Stellenausschreibungen bewirbt, weshalb er nichts daraus ableiten kann, dass er dies offenbar im August 2024 erfolglos getan hat. Vielmehr erwog die Vorinstanz, es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer die jeweiligen Herausgeber der Diplome und Zeugnisse nicht um ein Duplikat bitten könne (oben, E. 3.1). 3.3.3 Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich geltend, es ergäben sich nebst rein praktischen Problemen wie Personalwechsel oder Konkurs des Arbeitgebers auch rechtliche Schwierigkeiten wie etwa die fragliche Zulässigkeit einer Rückdatierung von Zeugnissen über längere Zeiträume sowie die fehlende Durchsetzbarkeit im Weigerungsfall, da der Anspruch auf die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses nach zehn Jahren verjähre. Ausserdem widerspreche eine Beschaffung von Duplikaten nach bereits angeordneter Aufhebung der Beschlagnahme dem Verhältnismässigkeitsprinzip sowie dem Grundsatz der Ursachenbekämpfung (§ 5 SHG). Denn die Staatsanwaltschaft habe es zu verantworten, dass dem Beschwerdeführer die Datenträger entgegen den rechtlichen Vorgaben nicht bereits in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung herausgegeben worden seien. Er sei nicht gehalten gewesen, unbeteiligte Dritte zur Beseitigung des Nutzungsausfalls einzubeziehen. Physisch vorhanden seien die auf den beschlagnahmten Datenträgern gespeicherten Bewerbungsunterlagen nicht mehr. 3.3.4 Der Beschwerdeführer hat keinen Lebenslauf zu den Akten gereicht. Gemäss den Aktennotizen der Beschwerdegegnerin gab der Beschwerdeführer im Erstgespräch vom 4. April 2024 an, er sei zuletzt als diplomierter Finanzberater in der Versicherungsbranche tätig gewesen, wobei die Kündigung am 30. Juni 2023 erfolgt sei. Es lägen weder die Kündigung noch der letzte Arbeitsvertrag vor. Er habe "null Motivation", diese Dokumente von seinem letzten Arbeitgeber einzuholen. Aus den die Sozialhilfe prägenden Grundsätzen der Eigenverantwortung und der Subsidiarität folgt, dass hilfesuchende Personen dazu verpflichtet sind, alles Zumutbare zur Behebung der eigenen Notlage zu unternehmen (oben, E. 2.2). Die notwendige Überwindung innerer Widerstände oder praktische Schwierigkeiten beim Unterfangen, für einen erfolgreichen Bewerbungsprozess erforderliche Unterlagen bei ehemaligen Arbeitgebern sowie den ehemaligen Ausbildungsinstitutionen erhältlich zu machen, führen selbstredend nicht dazu, dass dem Beschwerdeführer entsprechende Bemühungen nicht mehr zuzumuten wären. Es kommt hinzu, dass er sich beim letzten Arbeitgeber bereits mit vollständigen Unterlagen beworben haben dürfte, sich diese mithin in seinem dortigen Personaldossier befinden und eine erfolgreiche dortige Kontaktnahme weitere Sammelbemühungen wohl bereits obsolet machen würden. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, dass er konkrete Bemühungen zur Wiederbeschaffung der Diplome und Arbeitszeugnisse unternommen hätte. Vielmehr stellt er sich auf den Standpunkt, dies könne von ihm nicht verlangt werden. Damit setzt er sich in direkten Widerspruch zum im Sozialhilferecht geltenden Subsidiaritätsprinzip, weshalb ihm nicht gefolgt werden kann. Hinzuzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer infolge seiner Schadenminderungspflicht auch bei objektiv unmöglicher Beschaffung seiner Bewerbungsunterlagen gehalten wäre, zumindest eine Hilfsarbeit zu suchen, selbst wenn diese möglicherweise sein Fähigkeitsniveau unterschreiten würde (vgl. oben. E. 2.2). 3.3.5 Nicht Streitgegenstand ist vorliegend die Rechtmässigkeit der Beschlagnahme der Speichermedien des Beschwerdeführers durch die Staatsanwaltschaft. Ohnehin wurde hierüber noch nicht rechtskräftig befunden, weshalb der Beschwerdeführer aus der geltend gemachten Unrechtmässigkeit der Beschlagnahme erst recht nichts für sich ableiten kann. Entgegen seiner Darstellung hat er hinsichtlich der bestehenden sozialhilferechtlichen Schadenminderungspflicht durch seine Prozessführung im Strafverfahren noch nicht alles Zumutbare unternommen, um die durch die Beschlagnahme verursachten Probleme bei der Stellensuche zu beheben. Die Unannehmlichkeiten, die allenfalls mit dem Beschaffen der Unterlagen verbunden sind, fallen im Vergleich zum öffentlichen Interesse an einer raschen Wiedereingliederung des Beschwerdeführers kaum ins Gewicht. Letztere ist nicht nur aufgrund der sich ansonsten rasch akkumulierenden Kosten der Sozialhilfeunterstützung von Bedeutung, sondern auch angesichts der Erfahrungstatsache, dass sich der Bewerbungsprozess umso schwieriger gestaltet, je länger die Arbeitslosigkeit andauert. Die Auflage, pro Monat zehn Bewerbungen zu verfassen, erweist sich somit nicht nur grundsätzlich (vgl. dazu oben, E. 3.2), sondern auch im konkret vorliegenden Anwendungsfall als verhältnismässig. Der Beschwerdeführer hat gegen sie verstossen, ohne dass er hierfür relevante Gründe hätte vorbringen können (vgl. oben, E. 2.4). 3.4 Die Zumutbarkeit der aktiven Beschaffung der Bewerbungsunterlagen gilt auch für den am 12. Juni 2024 angestossenen und am 22. Januar 2025 wieder abgebrochenen Wiedereingliederungsprozess beim RAV B. Der Beschwerdeführer kann daher nichts aus seiner Darstellung ableiten, wonach die Abmeldung seitens RAV in erster Linie deshalb erfolgt sei, weil er "nicht in der Lage" gewesen sei, die Bewerbungsunterlagen beizubringen. Konkret reichte er dem RAV auch auf entsprechende Mahnung hin keinerlei Unterlagen ein. Hinzu kommt, dass er einem Beratungstermin vom 25. November 2024 unentschuldigt fernblieb. Zu Recht sah die Beschwerdegegnerin daher auch die Auflage vom 3. Juli 2024, den Anweisungen des RAV und der Arbeitslosenversicherung Folge zu leisten, geforderte Unterlagen vollständig und fristgerecht einzureichen und Termine wahrzunehmen (vgl. oben Sachverhalt Ziff. I.A), als verletzt an. 3.5 Zur Verhältnismässigkeit der Sanktion äusserte sich der Beschwerdeführer nicht. Nachdem ihm die formell gestrichenen EFB und IZU zuvor ohnehin nicht gewährt worden waren, steht die GBL-Kürzung um 15 % für sechs Monate im Zentrum der streitgegenständlichen Sanktion. Die jüngere Kasuistik des Verwaltungsgerichts zur GBL-Kürzung in ähnlich gelagerten Fällen präsentiert sich wie folgt: 3.5.1 Ein Sozialhilfebezüger nahm die von ihm verlangte Anmeldung beim RAV nicht vor, weil frühere Anmeldungen nach seiner Auffassung ohne nennenswerte Resultate geblieben seien. Die GBL-Kürzung im Umfang von 15 % für die Dauer von sechs Monaten wurde vom Verwaltungsgericht nicht als rechtsverletzend bzw. übermässig beurteilt (VGr, 27. Juni 2024, VB.2024.00107, E. 3.3 und E. 4.2). 3.5.2 Einem Sozialhilfebezüger wurde die Weisung erteilt, zwei Tage pro Woche an einem Arbeitsprogramm in der Liegenschaftenabteilung einer Gemeinde teilzunehmen. Nach knapp einem Monat wurde der Arbeitseinsatz seitens der Liegenschaftenabteilung abgebrochen. Der Beschwerdeführer verschuldete die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht ausschliesslich selbst, war aber zumindest teilweise am Konflikt mit seinem Vorgesetzten und der darauffolgenden Beendigung des Arbeitsintegrationsprogramms mitverantwortlich. Die GBL-Kürzung um 15 % für die Dauer von sechs Monaten wurde als verhältnismässig beurteilt (VGr, 30. Dezember 2016, VB.2016.00701, Sachverhalt Ziff. I.A., E. 3.3 und E. 3.4). 3.6 Der Beschwerdeführer ist vollumfänglich arbeitsfähig und war zuletzt als diplomierter Finanzberater in der Versicherungsbranche tätig. Es ist daher bei guter Kooperation mit dem RAV und ernsthaften Bewerbungsbemühungen von intakten Erfolgsaussichten einer Stellensuche auszugehen. Die Beschaffung der Bewerbungsunterlagen mag zwar möglicherweise mit gewissen Unannehmlichkeiten verbunden sein, entsprechende Bemühungen wären dem Beschwerdeführer aber zuzumuten. Da auch die Abmeldung beim RAV eng mit der ausbleibenden Beschaffung der Bewerbungsunterlagen zusammenhängen dürfte, ist zwar fraglich, ob vorliegend materiell effektiv von einem Verstoss gegen mehrere Auflagen gesprochen werden kann. Jedenfalls aber lagen die letzten Arbeitssuchbemühungen des Beschwerdeführers mit der Vorinstanz im Zeitpunkt des Beschlusses vom 12. März 2025 bereits längere Zeit zurück (oben, E. 3.1), weshalb sich die verhängte Sanktion auch mit Blick auf Vergleichsfälle (oben, E. 3.5.1 und E. 3.5.2) als verhältnismässig erweist. 3.7 Nach dem Gesagten ist die verhängte Sanktion nicht zu beanstanden und die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet. 4. 4.1 Zu prüfen bleibt die vom Beschwerdeführer gerügte Gehörsverletzung. 4.2 4.2.1 Der Anspruch einer Partei, im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu replizieren, bildet einen Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Im Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) ist es den Gerichten nicht gestattet, einer Partei das Äusserungsrecht zu eingegangenen Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen der übrigen Verfahrensparteien, unteren Instanzen und weiteren Stellen abzuschneiden (BGE 133 I 98 E. 2.1). 4.2.2 Die allgemeinen Verfahrensgarantien von Art. 29 BV gelten für alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen. Das schliesst aber nicht aus, bei der Konkretisierung der in Art. 29 BV enthaltenen Verfahrensgrundsätze den sachlichen Unterschieden zwischen den verschiedenen Behörden und Verfahrenskonstellationen Rechnung zu tragen (BGE 138 I 154 E. 2.5). So gilt im verwaltungsinternen Rekursverfahren vor dem Bezirksrat lediglich ein sogenanntes Replikrecht im engeren Sinn (Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 26b N. 39– 40). Ein zweiter Schriftenwechsel ist dabei grundsätzlich dem pflichtgemässen Ermessen der Rekursinstanz anheimgestellt. Freilich ergibt sich aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht, sich zu Eingaben von Vorinstanz oder Gegenpartei zu äussern, soweit die darin vorgebrachten Noven prozessual zulässig und materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen. Es muss sich demnach um neue, wesentliche Vorbringen handeln (vgl. BGE 138 I 154 E. 2.3.2 sowie E. 2.7 am Ende; Alain Griffel, § 26b N. 42). 4.3 Der Beschwerdeführer erhob am 24. April 2025 Rekurs gegen den Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 12. März 2025. Diese erstattete am 5. Juni 2025 ihre Rekursvernehmlassung, worauf dem Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 5. Juni 2025 (zugestellt am 12. Juni 2025) eine Frist von 30 Tagen zur Replik angesetzt wurde. Mit Präsidialverfügung vom 5. August 2025 hielt die Vorinstanz fest, die Frist habe am 14. Juli 2025 geendet, womit sich die am 17. Juli 2025 am Schalter abgegebene Replik als verspätet erweise. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um ein Wiederherstellungsgesuch für die Replikfrist zu stellen. Ein solches ging nicht ein. Im angefochtenen Beschluss vom 17. September 2025 hielt die Vorinstanz fest, die Replik samt Beilage bleibe unbeachtlich. 4.4 Der Eintritt der Säumnisfolge setzt nicht nur das Vorliegen einer Säumnis, sondern auch die ausdrückliche Anordnung der Säumnisfolgen (§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 147 Abs. 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO, SR 27]) voraus (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 11 N. 73). Eine solche lässt sich der vorinstanzlichen Präsidialverfügung vom 5. August 2025 nicht entnehmen. In der Rekursvernehmlassung vom 5. Juni 2025 hatte die Beschwerdegegnerin erstmals vorgebracht, die Beschaffung von Duplikaten der unerlässlichen Diplome, Arbeitszeugnisse usw. sollte für den Beschwerdeführer kein Problem darstellen. Dabei handelte es sich um ein wesentliches neues Vorbringen. Entsprechend setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels richtigerweise Frist zur Stellungnahme an und nahm der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 13. Juli 2025 zu dieser Thematik ausführlich Stellung. Indem die Vorinstanz diese nach Fristablauf eingereichte Replik als unbeachtlich erachtete, ohne dass sie entsprechende Säumnisfolgen angedroht hätte, wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör bzw. sein Replikrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. 4.5 Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist formeller Natur und setzt keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus; eine Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen Anordnung nach sich, ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst. Gemäss der Rechtsprechung kann aber eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung ist sodann selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (VGr, 2. Dezember 2020, SB.2020.00087, E. 5.1; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 37 f.). 4.6 Eine Verletzung des Replikrechts ist in der Regel als schwere Gehörsverletzung zu bezeichnen (VGr, 17. Dezember 2013, VB.2013.00762, E. 2.3). Ob dieser Regelfall auch vorliegend zutrifft, kann offenbleiben, kann die Gehörsverletzung doch als geheilt gelten: Der Beschwerdeführer hatte im Beschwerdeverfahren Gelegenheit, zur Rekursvernehmlassung Stellung zu nehmen. Sein Hauptargument in der Rekursreplik wie auch in der vorliegenden Beschwerde bestand darin, es sei ihm nicht zuzumuten, die für eine sinnvolle Bewerbung erforderlichen Diplome und Arbeitszeugnisse zu beschaffen. Dieses Argument ist offensichtlich nicht stichhaltig (vgl. oben, E. 3.3). Die Beschwerde erweist sich daher in materieller Hinsicht als offensichtlich aussichtslos, weshalb die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf führen würde und von einer solchen abzusehen ist. Die Gehörsverletzung bzw. deren Heilung ist allerdings im Rahmen der Verlegung der Gerichtskosten zu berücksichtigen (nachstehend E. 6.1 und E. 6.2; vgl. zum Ganzen VGr, 17. Dezember 2013, VB.2013.00762, E. 2.3; vgl. auch VGr, 24. Oktober 2024, VB.2024.00096, E. 8.1). 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 Nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Einem Gemeinwesen bzw. einer Vorinstanz können Verfahrenskosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden, wenn z. B. die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzte und es im Anfechtungsverfahren lediglich dank einer Heilung der Gehörsverletzung nicht zu einer Gutheissung des Rechtsmittels kam (Kaspar Plüss, § 13 N. 59). Auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfrage dem Umstand angemessen Rechnung zu tragen, dass eine Partei nur deshalb unterliegt, weil ein Verfahrensfehler von der Rechtsmittelinstanz geheilt worden ist (BGr, 2. November 2023, 1C_221/2023 E. 7; BGr, 12. Dezember 2019, 1C_143/2019, E. 2.7 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen VGr, 24. Oktober 2024, VB.2024.00096, E. 8.1). 6.2 Nachdem vorliegend eine Gehörsverletzung seitens der Vorinstanz geheilt werden musste (vorne E. 4), sind dieser 1/5 der Gerichtskosten aufzuerlegen. Die verbleibenden 4/5 der Gerichtskosten sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen. Angesichts seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Umtriebs- bzw. Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat eine solche nicht beantragt. 6.3 Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen (§ 16 Abs. 1 VRG). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Halten sich die Aussichten auf Obsiegen bzw. Unterliegen indessen ungefähr die Waage, ist das Begehren nicht offensichtlich aussichtslos (Kaspar Plüss, § 16 N. 46). Die Beschwerde des Beschwerdef .rers erweist sich als offensichtlich aussichtslos. Er konnte nicht ernsthaft darauf hoffen, die staatsanwaltschaftliche Beschlagnahme von Speichermedien entbinde ihn von der Pflicht, eine Arbeitsstelle zu suchen. Dies führt zur Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren. Demgemäss erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 4. Die Gerichtskosten werden zu 4/5 dem Beschwerdeführer und zu 1/5 der Vorinstanz auferlegt. 5. Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 7. Mitteilung
an:
|