{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-04-23", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00675_2026-04-23.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225854&W10_KEY=14382448&nTrefferzeile=16&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c78635e370f2fba4e824f8837f84bf72"}, "Scrapedate": "2026-07-15", "Scrapetime": "01:18:59", "Num": [" VB.2025.00675"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 23.04.2026  VB.2025.00675"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 23.04.2026  VB.2025.00675"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 23.04.2026  VB.2025.00675"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Die Sozialbeh\u00f6rde k\u00fcrzte dem Beschwerdef\u00fchrer den Grundbedarf f\u00fcr den Lebensunterhalt (GBL) f\u00fcr sechs Monate um 15 %, dies wegen Nichtbefolgung der Auflage, monatlich mindestens zehn sinnvolle Bewerbungen nachzuweisen und die Termine beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) wahrzunehmen (Sachverhalt Ziff. I). Der Beschwerdef\u00fchrer beruft sich darauf, die Staatsanwaltschaft habe seine Speichermedien beschlagnahmt, wo sich seine Diplome und Zeugnisse befinden w\u00fcrden; Bewerbungen ohne diese Unterlagen seien sinnlos (vgl. E.3.3).  Die notwendige \u00dcberwindung innerer Widerst\u00e4nde oder praktische Schwierigkeiten beim Unterfangen, f\u00fcr einen erfolgreichen Bewerbungsprozess erforderliche Unterlagen bei ehemaligen Arbeitgebern sowie den ehemaligen Ausbildungsinstitutionen erh\u00e4ltlich zu machen, f\u00fchren selbstredend nicht dazu, dass dem Beschwerdef\u00fchrer entsprechende Bem\u00fchungen nicht mehr zuzumuten w\u00e4ren. Mit seinem Standpunkt, dies k\u00f6nne von ihm nicht verlangt werden, setzt er sich in direkten Widerspruch zum im Sozialhilferecht geltenden Subsidiarit\u00e4tsprinzip. Infolge seiner Schadenminderungspflicht w\u00e4re der Beschwerdef\u00fchrer selbst bei objektiv unm\u00f6glicher Beschaffung seiner Bewerbungsunterlagen gehalten, zumindest eine Hilfsarbeit zu suchen (E. 3.3.4). Die verh\u00e4ngte Sanktion erweist sich auch mit Blick auf Vergleichsf\u00e4lle als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 3.5-6). Die Vorinstanz erachtete die nach Fristablauf eingereichte Rekursreplik als unbeachtlich, ohne dass sie entsprechende S\u00e4umnisfolgen angedroht h\u00e4tte. Damit wurde der Anspruch des Beschwerdef\u00fchrers auf rechtliches Geh\u00f6r bzw. sein Replikrecht gem\u00e4ss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt (E. 4.4). Eine R\u00fcckweisung w\u00fcrde zu einem formalistischen Leerlauf f\u00fchren. Die Geh\u00f6rsverletzung bzw. deren Heilung ist allerdings im Rahmen der Verlegung der Gerichtskosten zu ber\u00fccksichtigen (E. 4.6). Abweisung der Beschwerde. Die Verfahrenskosten werden zu 1/5 der Vorinstanz und zu 4/5 dem Beschwerdef\u00fchrer auferlegt. Abweisung des Gesuchs umunentgeltliche Prozessf\u00fchrung wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit."}], "ScrapyJob": "446973/29/2448", "Zeit UTC": "15.07.2026 01:18:59", "Checksum": "fa94384896d6997a512c95a98155489b"}